Erkrankung des Kindes Musterklauseln

Erkrankung des Kindes. 3.1 Jede Krankheit eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der EKT umgehend zu melden. Ferner ist die EKT ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kird die EKT aus anderen Gründen nicht besuchen kann.
Erkrankung des Kindes. Bei einer Erkrankung des Kindes verpflichten sich die Eltern/Personensorge- berechtigten, die Tagespflegeperson unverzüglich zu benachrichtigen. Wenn die Unterbringung bei der Tagespflegeperson unmöglich ist (z.B. Magen-Darm-Infekt, Ansteckungsgefahr oder aufwändiger Pflege, etc.) ist es Aufgabe der Eltern/Personen- sorgeberechtigten, für das Kind zu sorgen.
Erkrankung des Kindes. 3.1. Jede Erkrankung des Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Kita umgehend zu melden. Ferner ist die Kita ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Kita aus anderen Gründen nicht besuchen kann.
Erkrankung des Kindes. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und sonstige Arztbesuche sind Aufgabe der Sorge- berechtigten. Die Kindertagespflegeperson soll von den Ergebnissen des Arztes unterrichtet werden, sofern es für die Betreuung des Kindes relevant ist. Die Kindertagespflegeperson erhält eine Kopie des Impfausweises. Nach erneuter Impfung ist eine aktuelle Kopie des Impfausweises der Kindertagespflegeperson unaufgefordert vorzulegen. Die Masernimpfung ist der Kindertagespflegeperson explizit nachzuweisen (ohne Nachweis der Masernimpfung erfolgt KEINE Aufnahme des Kindes/der Kinder in die Kindertagespflegestelle). Die Kindertagespflegeperson verabreicht dem Tagespflegekind keine Arzneimittel. Näheres bzw. Ausnahmeregelungen werden in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ausgeführt. Im Krankheitsfall (Fieber, Erbrechen, Durchfall, sonstige Erkrankungen) obliegt die Betreuung des Kindes der Sorgeberechtigten. Der Besuch der Kindertagespflegeperson kann wieder erfolgen, wenn das Kind 24 Stunden frei ist von Fieber, 48 Stunden frei von Durchfall und Erbrechen ist bzw. ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das den Besuch in der Kindertagespflege wieder erlaubt. Sie verpflichten sich, der Kindertagespflegeperson unverzüglich Nachricht über die Erkrankung des Kindes zu geben. Bitte beachten Sie hierzu auch die Ergänzung: HINWEIS ZUM UMGANG MIT KRANKEN KINDERN IN DER KINDERTAGESPFLEGE (siehe Anlage 7). Sondervereinbarung:
Erkrankung des Kindes. Ansteckende Krankheiten, die unter das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) fallen, müssen umgehend der Einrichtungsleitung gemeldet werden. Es besteht eine Meldepflicht für diagnostizierte Krankheiten des Kindes sowie für angeordnete Medikamente und Therapien. Ist das Kind gesundheitlich beeinträchtigt, muss dies vorab zwischen den Eltern (Sorgeberechtigten) und dem Personal der Einrichtung abgeklärt werden. Müssen Medikamente verabreicht werden, sind spezielle Regelungen zu treffen (siehe Anlage 2).
Erkrankung des Kindes. Grundsätzlich dürfen Kinder mit akuten Krankheitssymptomen (z.B. Fieber, Husten, Erbrechen, Durchfall, Hals- und Ohrenschmerzen, Luftnot, Verlust des Geschmackssinns, etc.) die MB nicht besuchen. Der MB ist unverzüglich mitzuteilen, • wenn das Kind erkrankt ist. • wenn ein Familienangehöriger an einer ansteckenden Krankheit leidet oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. • wenn das Kind auf dem Weg zwischen Einrichtung und zu Hause einen Wenn ihr Kind erkrankt ist oder einen Unfall hatte, werden Sie schnellstmöglich informiert. Das Kind muss dann unverzüglich abgeholt werden. Ist keine der zu verständigenden Personen erreichbar, ist die Einrichtung im Notfall gesetzlich verpflichtet, einen Arzt zu konsultieren, der das Kind untersucht. Dabei muss die MB Angaben über das Kind und seine Sorgeberechtigten machen.
Erkrankung des Kindes. Jede Erkrankung des Kindes ist der Einrichtung zu melden. Kinder, die an einer übertragba- ren, also ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Einrichtung nicht besuchen. Detaillierte Angaben sind der Anlage 1 „Belehrung für die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S.2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ zu entnehmen. Diese Belehrung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages.
Erkrankung des Kindes. Die Eltern verpflichten sich, das Kind regelmäßig in die Kindertagesstätte zu schicken. Erkrankungen des Kindes und damit verbundenes Fehlen im Kindergarten muss der Kindertagestätte umgehend mitgeteilt werden. Liegt bei dem Kind eine ansteckende Krankheit vor, ist eine Betreuung erst nach völliger Ausheilung möglich. Tritt eine Erkrankung oder ein Verdacht einer Erkrankung während der Betreuungszeit auf, werden die Eltern sofort benachrichtigt. Falls ihr Kind chronisch krank ist, Sprachfehler, Hörfehler oder psychische Probleme hat, sich in der Familie gravierende Veränderungen ergeben, unterrichten Sie ihre Ansprechpartnerin in der Gruppe oder die Leitung bitte umgehend davon, damit wir optimal auf ihr Kind eingehen können. In der Kindestagestätte werden Medikamente nur im Auftrag der Eltern verabreicht. Eine entsprechende Vollmacht für den Kindergarten muss im Vorfeld und aktuell ausgefüllt werden und liegt im Ermessen der Erzieher. Davon ausgenommen sind Desinfektions- Wundheilungs- und Mückenmittel, Sonnencreme und ähnliche Mittel. Sollte ihr Kind gegen irgendwelche Mittel allergisch sein, dann teilen sie uns das bitte umgehend mit. Bei meldepflichtigen Krankheiten darf das Kind erst aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung die Kindertagesstätte wieder besuchen. Bei leichter Erkältung (ohne Fieber) und/oder Husten kann das Kind die Kindertagesstätte besuchen. Die physische Verfassung muss es dem Kind jedoch erlauben, dem Tagesprogramm zu folgen. Weiter sollte es ohne Gesundheitsgefährdung nach draussen gehen können. Abwesenheiten wegen Krankheit sowie anderen unvorhersehbaren Gründen sind der Kindertagesstätte umgehend spätestens aber bis 08.30 Uhr des betreffenden Tages zu melden. Vorhersehbare Abwesenheiten des Kindes melden die Eltern der Kindertagesstätte so früh wie möglich.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.