Kreditaufnahme. Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich un- zweckmäßig wäre (§ 111 Abs. 6 NKomVG).
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Kreditaufnahme. Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich un- zweckmäßig unzweckmäßig wäre (§ 111 83. Abs. 6 NKomVG3 NGO).
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Samples: Richtlinie Für Die Aufnahme Von Krediten Und Zur Umschuldung Von Krediten
Kreditaufnahme. Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich un- zweckmäßig unzweckmäßig wäre (§ 111 Abs. 6 NKomVGAbs.6 NKomVG ).
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Kreditaufnahme. Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich un- zweckmäßig unzweckmäßig wäre (§ 111 83 Abs. 6 NKomVG3 NGO).
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Kreditaufnahme. Nach den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung ist die Aufnahme von Krediten nur zulässig, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich un- zweckmäßig unzweckmäßig wäre (§ 111 Abs. 6 NKomVGNkomVG).
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Samples: Richtlinien Für Die Kreditaufnahme