Krisenintervention Musterklauseln

Krisenintervention. Krisen, die nicht im normalen Ablauf der Familiengruppen zu bewältigen sind, müssen der Erziehungsleitung gemeldet werden, die dann zu entscheiden hat, mit welchen Me- thoden und zusätzlichen Angeboten verfahren wird. Dabei steht der Leitung sowohl der Ambulante Dienst als auch der Therapeutische Dienst zu Verfügung, um möglichst flexibel und schnell reagieren zu können. Über eine Rufbereitschaft ist immer ein Leitungsmitglied für die MitarbeiterInnen der Gruppen erreichbar, um zu verhindern, dass diese in Überforderungssituationen geraten.
Krisenintervention. Innerhalb pädagogischer und therapeutischer Prozesse sind Krisen häufig als Reaktions- und Dekompensationsformen – in der Folge von subjektivem Überforderungsempfinden – zu verstehen. Sie haben damit einen funktionalen Charakter in Überforderungssituationen. Nach u. E. sind Krisen dann akzeptabel, wenn sie vorübergehenden Charakter haben, grundlegende Rahmenbedingungen gewährleistet bleiben und Belastungsgrenzen der Einrichtung nicht überschritten werden. Nur auf diese Weise können adäquate Interventionsmöglichkeiten greifen. Wir sehen in diesem Zusammenhang unsere Aufgabe darin, Xxxxxx möglichst gewinnbringend zu nutzen, um mit dem Betroffenen durch Reflexion gemeinsam Bewältigungsstrategien und alternative Verhaltensmuster einzuüben. Abhängig von der jeweiligen Situation kann in Krisen- fällen sowohl auf pädagogisch, als auch therapeutisch geschulte Fachkräfte zurückgegriffen werden. Für alle mit diesem Themenkreis befassten MitarbeiterInnen bestand in den vergangenen Jahren – und besteht auch zukünftig – die Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungen zu den Berei- chen „Krisenintervention“, „Deeskalation“, etc.
Krisenintervention. Erster Ansprechpartner bei einer Krise ist der diensthabende Pädagoge vor Ort. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Bei akuten Kri- sen, die das Leben des jungen Menschen bedrohen oder wenn eine Fremdgefährdung besteht, werden sofort geeignete Maßnahmen durch Anruf bei der Polizei oder des Rettungsdienstes erfolgen. Es besteht eine Hintergrundrufbereitschaft der Leitung (Einrichtungsleitung, pädagogi- sche Leitung); diese kann jederzeit telefonisch erreicht werden. Falls der diensthabende Pädagoge die Krise nicht alleine bewältigen kann, wird eine weitere pädagogische Fachkraft vor Ort kommen (Ein- richtungsleitung, pädagogische Leitung oder andere pädagogische Mit- arbeiter) Im weiteren Verlauf kann fallbezogene Supervision in Anspruch genom- men werden Für andere Krisensituationen gilt folgende Verfahrensweise: Es erfolgt eine möglichst gemeinsame Entscheidung (Jugendamt. Be- zugserzieher, Psychologen, Krankenschwester, Gesamtleitung, Erzie- hungsleitung), ob eine interne Bewältigung der Krise möglich erscheint oder weitergehende Maßnahmen notwendig sind. Bei einer Entscheidung für externe Hilfen ist zu prüfen, ob Maßnahmen - wie z. B. eine Einweisung in ein (psychiatrisches) Krankenhaus Anbah- nung externer therapeutischer Maßnahmen, die Einschaltung der Polizei, die Verlegung in eine andere Einrichtung - richtig und angemessen er- scheinen. Bei allen besonderen Vorkommnissen wird das zuständige Jugendamt informiert. Nach der Bewältigung einer aktuellen Krise erfolgt eine Dokumentation und Analyse des Falles mit dem Ziel, ggf. aktuelle Erkenntnisse zu nut- zen und eine Wiederholung zu vermeiden. Das Jugendamt wird hierüber schriftlich informiert.
Krisenintervention. Standardisierte Begleitung der täglichen Arbeit teamintern und teamextern, frühzeitige Einflussnahme auf Negativentwicklungen, Sicherstellung des Informationsflusses an die zuständigen Jugendämter, bei Bedarf Inanspruch- nahme externer Hilfen Sicherstellung der Dokumentation und des Informationsflusses zum Ende einer Betreuungsmaßnahme hinsichtlich erreichter bzw. erreichbarer Ziele, Vorbereitung der Familienrückführung, Selbständigkeit oder Anschlussbetreuung. Die Dokumentation sämtlicher erfolgten pädagogischen, therapeutischen Maßnahmen und Leistungen, intern und extern, erfolgt anhand von Belegungslisten, Dokumentation von An- und Abwesenheiten, Beurlaubungen und Ent- weichungen sowie Kriseninterventionen in Tagesprotokollen; in halbjährlichen Sachstands- und Verlaufsberichten an die zuständigen Jugendämter sowie in Vorbereitung und Fortschreibung im jeweiligen Hilfeplanverfahren. Im Rahmen schulischer Kooperationsverein- barungen erfolgt ein schulischer Hilfeplan, dessen Ist- und Soll – Standsermittlung sowie Überprüfungsverfahren ebenfalls im Turnus des Hilfeplanverfahrens erfolgt. B.2. Indikatoren, Maßstäbe zur Bewertung Sicherstellung der Dokumentation und Information durch standardisierte interne Dienstübergabe, -besprechungs und –verwaltungs- abläufe: Laufzettelverfahren bei Aufnahme Tagesprotokolle Halbjährliche Situationsberichte Nach Bedarf vorbereitende Berichte zum Hilfe- planverfahren Ist- und Soll-Stand Überprüfung des schulischen Hilfeplans Anwesenheitslisten mit Dokumentation von Beurlaubungen und Entweichungen, stat. Aufenthalte usw. Belegungslisten nach Angeboten Dokumentation von Nachfragen nach Angeboten und Dokumentation der Auslastung von Angeboten Dokumentation der Gesamtverläufe nach Angebotsbereichen
Krisenintervention. Krisen, die nicht im normalen Ablauf der MJWG zu bewältigen sind, müssen der Be- reichsleitung gemeldet werden, die dann zu entscheiden hat, mit welchen Methoden und zusätzlichen Angeboten verfahren wird. Dabei steht der Leitung sowohl der Ambulante Dienst als auch der Therapeutische Dienst zur Verfügung, um möglichst flexibel und schnell reagieren zu können. Über eine Rufbereitschaft ist immer ein Leitungsmitglied für die MitarbeiterInnen der Gruppe erreichbar, um zu verhindern, dass diese in Überforderungssituationen geraten.
Krisenintervention. 1. Die Krisenintervention von Jugendlichen erfolgt in einem abgestuften System: • Intensivierung von Betreuungsgesprächen • Therapeutisch intensivere Betreuung• Medizinisch verstärkte Überwachung• Entlastung in Schule oder Arbeit• Entlastung bei Verpflichtungen des Alltags • Information an Angehörige und fallzuständiges Jugendamt • Krisenintervention durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Marburg oder in der Psychiatrie Gießen 2. Die Krisenintervention bei Konflikten von Betreuten untereinander wird wie folgt gehandhabt: • Lösungsorientiertes Gespräch des Betreuers mit den Beteiligten• Durchführung eines Gruppengesprächs • Bearbeitung der Problematik im Team und der Supervision • Dokumentation des Vorgangs im Gruppenbuch und in den Einzelfallakten • In Absprache mit den Therapeuten und der Heimleitung zuständiges Jugendamt und Eltern informieren • Einbeziehung zusätzlicher Hilfestellungen durch externe Stellen wie z. B. Erziehungsberatungsstelle, Drogenberatung, psychiatrische Klinik etc. Die Auflistungen sind von oben nach unten als Rangfolge der Konfliktbewältigung zu verstehen!
Krisenintervention. Krisen, die nicht im normalen Ablauf der Tagesgruppe zu bewältigen sind, müssen der Bereichsleitung gemeldet werden, die dann zu entscheiden hat, mit welchen Methoden und zusätzlichen Angeboten verfahren wird. Dabei steht der Leitung sowohl der Ambu- lante Dienst als auch der Therapeutische Dienst zur Verfügung, um möglichst flexibel und schnell reagieren zu können. Über eine Rufbereitschaft ist immer ein Leitungsmitglied für die MitarbeiterInnen der Gruppe erreichbar, um zu verhindern, dass diese in Überforderungssituationen geraten. Beendigung der Hilfe und Nachbetreuung Alle diese Maßnahmen stellen einzelne Bausteine dar, die das gemeinsame Ziel verfol- gen, Eltern und Kinder in ihren Kompetenzen zu stärken, so dass sich die ganze Familie aus ihren festgefahrenen Verhaltensmustern lösen und am Ende des Prozesses wieder miteinander eigenverantwortlich leben kann. Die Entlassung von Kindern und Jugendlichen wird in allen Fällen gründlich mit der Fa- milie und dem Jugendamt nach § 36 SGBVIII vorbereitet. Falls eine Beendigung der Maßnahme nicht möglich ist, bestehen Übergänge zwischen den einzelnen Angeboten des ASK Wetzlar (Familiengruppen, Jugendwohngruppe, Wochengruppe, Ambulante Betreu- ung, Betreutes Wohnen).
Krisenintervention. In Krisensituationen findet Beratung und Hilfe zeitnah statt, d.h. Beratung für den jungen Menschen der in Krise gerät und Beratung für den Bezugsbetreuer oder die Wohngruppe in der die Krisensituation besteht. Ist die Fortsetzung der Hilfe gefährdet, wird der ASD frühzeitig informiert und einbezogen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.