Krisenintervention Musterklauseln

Krisenintervention. Krisen, die nicht im normalen Ablauf der Wohngruppe zu bewältigen sind, müssen der Erziehungsleitung gemeldet werden, die dann zu entscheiden hat, mit welchen Methoden und zusätzlichen Angeboten verfahren wird. Dabei steht der Leitung sowohl der Ambu- lante Dienst als auch der Therapeutische Dienst zu Verfügung, um möglichst flexibel und schnell reagieren zu können. Durch eine Rufbereitschaft ist immer ein Leitungsmitglied für die MitarbeiterInnen der Gruppen erreichbar, um zu verhindern, dass diese in Überforderungssituationen geraten.
Krisenintervention. In Krisensituationen findet Beratung und Hilfe zeitnah statt, d.h. Beratung für den jungen Menschen der in Krise gerät und Beratung für den Bezugsbetreuer oder die Wohngruppe in der die Krisensituation besteht. Ist die Fortsetzung der Hilfe gefährdet, wird der ASD frühzeitig informiert und einbezogen.
Krisenintervention. Innerhalb pädagogischer und therapeutischer Prozesse sind Krisen häufig als Reaktions- und Dekompensationsformen – in der Folge von subjektivem Überforderungsempfinden – zu verstehen. Sie haben damit einen funktionalen Charakter in Überforderungssituationen. Nach u. E. sind Krisen dann akzeptabel, wenn sie vorübergehenden Charakter haben, grundlegende Rahmenbedingungen gewährleistet bleiben und Belastungsgrenzen der Einrichtung nicht überschritten werden. Nur auf diese Weise können adäquate Interventionsmöglichkeiten greifen. Wir sehen in diesem Zusammenhang unsere Aufgabe darin, Xxxxxx möglichst gewinnbringend zu nutzen, um mit dem Betroffenen durch Reflexion gemeinsam Bewältigungsstrategien und alternative Verhaltensmuster einzuüben. Abhängig von der jeweiligen Situation kann in Krisen- fällen sowohl auf pädagogisch, als auch therapeutisch geschulte Fachkräfte zurückgegriffen werden. Für alle mit diesem Themenkreis befassten MitarbeiterInnen bestand in den vergangenen Jahren – und besteht auch zukünftig – die Möglichkeit zur Teilnahme an Fortbildungen zu den Berei- chen „Krisenintervention“, „Deeskalation“, etc.
Krisenintervention. Krisen, die nicht im normalen Ablauf der Tagesgruppe zu bewältigen sind, müssen der Bereichsleitung gemeldet werden, die dann zu entscheiden hat, mit welchen Methoden und zusätzlichen Angeboten verfahren wird. Dabei steht der Leitung sowohl der Ambu- lante Dienst als auch der Therapeutische Dienst zur Verfügung, um möglichst flexibel und schnell reagieren zu können. Über eine Rufbereitschaft ist immer ein Leitungsmitglied für die MitarbeiterInnen der Gruppe erreichbar, um zu verhindern, dass diese in Überforderungssituationen geraten. Beendigung der Hilfe und Nachbetreuung Alle diese Maßnahmen stellen einzelne Bausteine dar, die das gemeinsame Ziel verfol- gen, Eltern und Kinder in ihren Kompetenzen zu stärken, so dass sich die ganze Familie aus ihren festgefahrenen Verhaltensmustern lösen und am Ende des Prozesses wieder miteinander eigenverantwortlich leben kann. Die Entlassung von Kindern und Jugendlichen wird in allen Fällen gründlich mit der Fa- milie und dem Jugendamt nach § 36 SGBVIII vorbereitet. Falls eine Beendigung der Maßnahme nicht möglich ist, bestehen Übergänge zwischen den einzelnen Angeboten des ASK Wetzlar (Familiengruppen, Jugendwohngruppe, Wochengruppe, Ambulante Betreu- ung, Betreutes Wohnen).
Krisenintervention. 1. Die Krisenintervention von Jugendlichen erfolgt in einem abgestuften System: • Intensivierung von Betreuungsgesprächen • Therapeutisch intensivere Betreuung• Medizinisch verstärkte Überwachung• Entlastung in Schule oder Arbeit• Entlastung bei Verpflichtungen des Alltags • Information an Angehörige und fallzuständiges Jugendamt • Krisenintervention durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Marburg oder in der Psychiatrie Gießen 2. Die Krisenintervention bei Konflikten von Betreuten untereinander wird wie folgt gehandhabt: • Lösungsorientiertes Gespräch des Betreuers mit den Beteiligten• Durchführung eines Gruppengesprächs • Bearbeitung der Problematik im Team und der Supervision • Dokumentation des Vorgangs im Gruppenbuch und in den Einzelfallakten • In Absprache mit den Therapeuten und der Heimleitung zuständiges Jugendamt und Eltern informieren • Einbeziehung zusätzlicher Hilfestellungen durch externe Stellen wie z. B. Erziehungsberatungsstelle, Drogenberatung, psychiatrische Klinik etc. Die Auflistungen sind von oben nach unten als Rangfolge der Konfliktbewältigung zu verstehen!
Krisenintervention. Standardisierte Begleitung der täglichen Arbeit teamintern und teamextern, frühzeitige Einflussnahme auf Negativentwicklungen, Sicherstellung des Informationsflusses an die zuständigen Jugendämter, bei Bedarf Inanspruch- nahme externer Hilfen Sicherstellung der Dokumentation und des Informationsflusses zum Ende einer Betreuungsmaßnahme hinsichtlich erreichter bzw. erreichbarer Ziele, Vorbereitung der Familienrückführung, Selbständigkeit oder Anschlussbetreuung. Die Dokumentation sämtlicher erfolgten pädagogischen, therapeutischen Maßnahmen und Leistungen, intern und extern, erfolgt anhand von Belegungslisten, Dokumentation von An- und Abwesenheiten, Beurlaubungen und Ent- weichungen sowie Kriseninterventionen in Tagesprotokollen; in halbjährlichen Sachstands- und Verlaufsberichten an die zuständigen Jugendämter sowie in Vorbereitung und Fortschreibung im jeweiligen Hilfeplanverfahren. Im Rahmen schulischer Kooperationsverein- barungen erfolgt ein schulischer Hilfeplan, dessen Ist- und Soll – Standsermittlung sowie Überprüfungsverfahren ebenfalls im Turnus des Hilfeplanverfahrens erfolgt. B.2. Indikatoren, Maßstäbe zur Bewertung Sicherstellung der Dokumentation und Information durch standardisierte interne Dienstübergabe, -besprechungs und –verwaltungs- abläufe: Laufzettelverfahren bei Aufnahme Tagesprotokolle Halbjährliche Situationsberichte Nach Bedarf vorbereitende Berichte zum Hilfe- planverfahren Ist- und Soll-Stand Überprüfung des schulischen Hilfeplans Anwesenheitslisten mit Dokumentation von Beurlaubungen und Entweichungen, stat. Aufenthalte usw. Belegungslisten nach Angeboten Dokumentation von Nachfragen nach Angeboten und Dokumentation der Auslastung von Angeboten Dokumentation der Gesamtverläufe nach Angebotsbereichen
Krisenintervention. Erster Ansprechpartner bei einer Krise ist der diensthabende Pädagoge vor Ort. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Bei akuten Kri- sen, die das Leben des jungen Menschen bedrohen oder wenn eine Fremdgefährdung besteht, werden sofort geeignete Maßnahmen durch Anruf bei der Polizei oder des Rettungsdienstes erfolgen. Es besteht eine Hintergrundrufbereitschaft der Leitung (Einrichtungsleitung, pädagogi- sche Leitung); diese kann jederzeit telefonisch erreicht werden. Falls der diensthabende Pädagoge die Krise nicht alleine bewältigen kann, wird eine weitere pädagogische Fachkraft vor Ort kommen (Ein- richtungsleitung, pädagogische Leitung oder andere pädagogische Mit- arbeiter) Im weiteren Verlauf kann fallbezogene Supervision in Anspruch genom- men werden Für andere Krisensituationen gilt folgende Verfahrensweise: Es erfolgt eine möglichst gemeinsame Entscheidung (Jugendamt. Be- zugserzieher, Psychologen, Krankenschwester, Gesamtleitung, Erzie- hungsleitung), ob eine interne Bewältigung der Krise möglich erscheint oder weitergehende Maßnahmen notwendig sind. Bei einer Entscheidung für externe Hilfen ist zu prüfen, ob Maßnahmen - wie z. B. eine Einweisung in ein (psychiatrisches) Krankenhaus Anbah- nung externer therapeutischer Maßnahmen, die Einschaltung der Polizei, die Verlegung in eine andere Einrichtung - richtig und angemessen er- scheinen. Bei allen besonderen Vorkommnissen wird das zuständige Jugendamt informiert. Nach der Bewältigung einer aktuellen Krise erfolgt eine Dokumentation und Analyse des Falles mit dem Ziel, ggf. aktuelle Erkenntnisse zu nut- zen und eine Wiederholung zu vermeiden. Das Jugendamt wird hierüber schriftlich informiert.
Krisenintervention. Krisen, die nicht im normalen Ablauf der MJWG zu bewältigen sind, müssen der Be- reichsleitung gemeldet werden, die dann zu entscheiden hat, mit welchen Methoden und zusätzlichen Angeboten verfahren wird. Dabei steht der Leitung sowohl der Ambulante Dienst als auch der Therapeutische Dienst zur Verfügung, um möglichst flexibel und schnell reagieren zu können. Über eine Rufbereitschaft ist immer ein Leitungsmitglied für die MitarbeiterInnen der Gruppe erreichbar, um zu verhindern, dass diese in Überforderungssituationen geraten.

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  • Begriff Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Maßnahmen, soweit diese eine Änderung oder den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen, Versetzungen oder Kündigungen führen können. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Ziffer 2.7 bleibt unberührt.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Reklamation Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigungen als auch die Tickets nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar einen Mangel aufweisen, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung des Clubs (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder auf dem Postweg an die Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation un- verzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Mängel im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll des Faxes oder der E-Mail. Bei DES 1. FC HEIDENHEIM 1846 E. V. berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Vernichtung bzw. Aushändigung des reklamierten Tickets kostenfrei ein neues Ticket aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zurückzuführen ist.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Nutzungssperre 5.1. Trade Republic ist berechtigt, den Zugang zum Depot ganz oder teilweise zu sperren, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Online-Brokerage und/oder der personalisierten Sicherheitsmerkmale dies rechtfertigen. 5.2. Eine Berechtigung zur Sperre besteht insbesondere, wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Sicherheitsmerkmale besteht oder dies zu befürchten ist. Der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale besteht insbesondere dann, wenn es zu wiederholten Fehlversuchen der Anmeldung in der Applikation kommt, die Prüfung im Rahmen des Zugriffs- und Authentifizierungsverfahrens wiederholt nicht positiv ausfällt oder die Applikation meldet, dass sie nicht auf einem vom Hersteller erlaubten Betriebssystem (z.B. durch Jailbreak) läuft. 5.3. Trade Republic darf eine Sperre auch dann veranlassen, wenn Trade Republic zur Kündigung des Rahmenvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist.

  • Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.