Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums zusätzlich den BIC – als seine Kundenkennung sowie • die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • ∙ die ihm von der Bank erteilte IBAN IBAN1 – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsrau- mes2 zusätzlich den BIC BIC3 der Bank – als seine Kundenkennung sowie • ∙ die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums raumes2 zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen Last- schrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC der Bank – als seine Kundenkennung sowie • die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden grenzüberschreit- enden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen Last- schrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC der Bank – als seine Kundenkennung sowie • die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden grenzüberschreiten- den Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirt- schaftsraums2 zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • – die ihm von der Bank erteilte IBAN IBAN1 – und bei grenzüberschreitenden grenzüberschreiten- den Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirt- schaftsraums2 zusätzlich den BIC BIC3 der Bank – als seine Kundenkennung Kundenken- nung sowie • – die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden grenzüberschreiten- den Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirt- schaftsraums2 zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers Zah- lers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • – die ihm von der Bank erteilte IBAN IBAN1 – und bei grenzüberschreitenden grenzüberschreiten- den Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirt- schaftsraums2 zusätzlich den BIC BIC3 der Bank – als seine Kundenkennung Kunden- kennung sowie • – die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden grenzüberschreiten- den Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirt- schaftsraums2 zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers Zah- lers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Samples: www.vbeutin.de, www.vb3.de
Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • – die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen Lastschriftein- zügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC der Bank – als seine Kundenkennung sowie • – die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen Lastschrift- einzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • – die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC – als seine Kundenkennung sowie • – die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten über- mittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Samples: b2b.dab-bank.de
Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • die ihm von der Bank erteilte IBAN IBAN1 – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC BIC3 der Bank – als seine Kundenkennung sowie • die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden grenzüberschreienden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • – die ihm von der Bank erteilte IBAN – - und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums (EWR) zusätzlich den BIC – der Bank- als seine Kundenkennung sowie • – die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – - und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – - als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • die ihm von der Raisin Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC der Bank – als seine Kundenkennung sowie • die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums3 zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Raisin Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • – die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC – als seine Kundenkennung sowie • – die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen Lastschrifteinzü- gen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • ■ die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen Lastschrift- einzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums20 zusätzlich den BIC der Bank – als seine Kundenkennung sowie • ■ die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen Lastschrift- einzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – - als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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Kundenkennungen. Für das Verfahren hat der Kunde • – die ihm von der Bank erteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC der Bank – als seine Kundenkennung sowie • – die ihm vom Zahler mitgeteilte IBAN – und bei grenzüberschreitenden Lastschrifteinzügen in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums Wirtschaftsraums2 zusätzlich den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers – als die Kundenkennung des Zahlers zu verwenden. Die Bank ist berechtigt, den Einzug der Lastschriften ausschließlich auf Grundlage der ihr übermittelten über- mittelten Kundenkennungen durchzuführen.
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