Kursänderungsrisiko Musterklauseln

Kursänderungsrisiko. Der Anleger trägt das Risiko, dass der Sekundärmarktkurs der Schuldverschreibungen während der Laufzeit fällt und deutlich unter dem Erwerbspreis liegen kann. Der Sekundärmarktkurs der Schuldverschreibungen wird während der Laufzeit von einer Vielzahl von marktpreisbestimmenden Faktoren beeinflusst. Der Anleger kann bei einem Verkauf vor dem Ende der Laufzeit einen erheblichen Verlust bis hin zum Totalverlust seines eingesetzten Kapitals erleiden.
Kursänderungsrisiko. Aktienkurse und Kurse aktienähnlicher Wertpapiere weisen unvorhersehbare Schwankungen auf. Kurz-, mittel- und langfristige Aufwärtsbewegungen und Ab- wärtsbewegungen können einander ablösen, ohne dass ein fester Zusammenhang für die Dauer der einzelnen Phasen herleitbar ist. Langfristig sind die Kursbewegungen durch die Ertragslage der Unternehmen be- stimmt, die ihrerseits durch die Entwicklung der Gesamtwirtschaft und der politischen Rahmenbedingungen beeinflusst werden können. Mittelfristig überlagern sich Ein- flüsse aus dem Bereich der Wirtschafts-, Währungs- und Geldpolitik. Kurzfristig kön- nen aktuelle, zeitlich begrenzte Ereignisse wie bspw. Auseinandersetzungen zwi- schen den Tarifparteien oder auch internationale Krisen Einfluss auf die Stimmung an den Märkten und damit auf die Kursentwicklung der Aktien nehmen. Psychologie der Marktteilnehmer Steigende oder fallende Kurse am Aktienmarkt bzw. einer einzelnen Aktie sind von der Einschätzung der Marktteilnehmer und damit von deren Anlageverhalten ab- hängig. Neben objektiven Faktoren und rationalen Überlegungen wird die Ent- scheidung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren auch durch irrationale Mei- nungen und massenpsychologisches Verhalten beeinflusst. So reflektiert der Aktienkurs auch Hoffnungen und Befürchtungen, Vermutungen und Stimmungen von Käufern und Verkäufern. Die Börse ist insofern ein Markt von Erwartungen, auf dem die Grenze zwischen einer sachlich begründeten und einer eher emotionalen Verhaltensweise nicht eindeutig zu ziehen ist. Mit verzinslichen Wertpapieren verbundenen Risiken Zinsänderungsrisiko Unter dem Zinsänderungsrisiko versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines verzinslichen Finanzinstru- ments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus der Änderung der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen gegenüber den Zinsen zum Zeitpunkt der Emission, so fallen c.p. i.d.R. die Kurse der verzinslichen Wertpapiere. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei verzinslichen Wertpa- pieren eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursent- wicklung dazu, dass die Rendite des verzinslichen Finanzinstruments in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach den Laufzeiten (bzw. der Periode bis zum nächsten Zinsanpassungstermin) der verzinslichen Finanzinstrumenten ...
Kursänderungsrisiko. Es ist nicht sichergestellt, dass die Anleger die Schuldverschreibungen während der Laufzeit jederzeit zu 100 % des Nennbetrages veräußern können. Die Anleger sind, insbesondere bei einem vorzeitigen Verkauf, einem Kursänderungsrisiko ausgesetzt, d.h. der Kurs der Schuldverschreibungen kann während der Laufzeit unter 100 % des Nennbetrages sinken. Der Kurs der Schuldverschreibungen kann insbesondere dann unter 100 % des Nennbetrages fallen, wenn die Verzinsung der Schuldverschreibungen unter dem jeweiligen Marktzins vergleichbarer Schuldverschreibungen liegt. Erhöhtes Ausfallrisiko bei nachrangigen Schuldverschreibungen Im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin gehen die Ansprüche der Anleger aus nachrangigen Schuldverschreibungen den Ansprüchen anderer Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten im Rang nach. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall Punkt Geforderte Angaben Zahlungen auf die nachrangigen Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen, wie die Ansprüche dieser anderen Gläubiger der Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nicht vollständig befriedigt sind. Im Falle der Insolvenz oder Liquidation der Emittentin sind die Anleger in nachrangige Schuldverschreibungen daher einem wesentlich höheren Ausfallrisiko ausgesetzt als Gläubiger aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin und müssen damit rechnen, einen teilweisen oder vollständigen Verlust ihres eingesetzten Kapitals zu erleiden. Keine Besicherung Die Schuldverschreibungen sind nicht besichert, d.h. die Emittentin hat im Hinblick auf ihre Verpflichtungen unter diesen Schuldverschreibungen zu Gunsten der Schuldverschreibungsgläubiger keine dinglichen (z.B. Grundpfandrechte) oder schuldrechtlichen (z.B. Garantien) Sicherheiten bestellt.
Kursänderungsrisiko. Aktienkurse können unvorhersehbaren Schwankungen unterliegen, die Verlustrisiken mit sich bringen. Kurz-, mittel und langfristige Aufwärts- und Abwärtsbewegungen der Kurse lösen einander ab, ohne dass ein fester Zusammenhang für die Dauer der einzelnen Phasen herleitbar ist. Grundsätzlich muss zwischen dem allgemeinen Marktrisiko und dem unternehmensspezifischen Risiko unterschieden werden. Diese beiden Risiken beeinflussen die Aktienkursentwicklung.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.