Kurzabsenzen Musterklauseln

Kurzabsenzen. Persönliche Angelegenheiten sind ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Bedingt die private Angelegenheit eine Absenz innerhalb der Arbeitszeit, so ist diese durch die Vorgesetzten zu bewilligen und wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Arzt- und Zahnarztkonsultationen sowie ärztlich verordnete Therapien während der festgelegten Arbeitszeit werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Für eine Vorsprache bei Behörden aus dienstlichen Gründen wird die erforderliche Zeit (inkl. Reisezeit) ge- währt, nicht aber für das Aufsuchen einer Behörde auf eigene Veranlassung.
Kurzabsenzen. 1 Anspruchsvoraussetzungen: Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder der für mehr als drei Monate angestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
Kurzabsenzen. 1 Anspruchsvoraussetzungen: Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder der für mehr als drei Monate angestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgängli- chen Absenzen:
Kurzabsenzen. 1 Kurze Absenzen zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten sind vor- oder nachzuholen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber unter Anrechnung auf die Arbeitszeit bewilligt werden. unverändert
Kurzabsenzen. TMA haben nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen: - eigene Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) , Todesfall in der in der Ge- meinschaft lebenden Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankheitsfall bis 3 Tage - Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötige Stunden
Kurzabsenzen. Die Arbeitnehmenden haben nach der Probezeit Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen. – Heirat des Arbeitnehmenden, Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebens- partners/in 3 Tage – Todesfall von Xxxxxxxxxxxx, Eltern, Gross- und Schwiegereltern 1 Tag – Geburt oder Heirat eines Kindes 1 Tag – Militärische Inspektion ½ Tag – Pflege eines kranken Kindes pro Krankheitsfall bis zu 3 Tage – Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötige Stunden Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.
Kurzabsenzen. Mitarbeiter haben nach Ablauf der Probezeit Anspruch und unter Vorbehalt der Regelung anderer Gesamtarbeitsverträge nach Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen: - eigene Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft), Todesfall in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/in 3 Tage - Todesfall von Xxxxxxxxxxxx, Eltern, Gross- und Schwiegereltern 1 Tag - Geburt oder Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) eines Kindes 1 Tag - Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag - Militärische Inspektion ½ Tag - Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankheitsfall bis 3 Tage - Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötige Stunden
Kurzabsenzen. Abwesenheiten für dringende private Besorgungen oder Arztbesuche haben grundsätzlich während Randstunden zu erfolgen und gelten nicht als Arbeitszeit.
Kurzabsenzen. Art. 208 Ferien: Anspruch Art. 209 Ferien: Grundsätze Art. 210 Feiertage bei Mutterschaft
Kurzabsenzen. Dem Arbeitnehmer werden insbeson- dere ohne Anrechnung auf Ferien und ohne Lohnabzug folgende freie Stunden oder Tage gewährt: – Eigene Hochzeit: zwei Tage – Hochzeit in der Familie oder Verwandtschaft: ein Tag – Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin: ein Tag – Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt: zwei Tage (höchstens 1 x pro Jahr) – Tod von Ehegatte, Lebensgefähr- tin/Lebensgefährte, Kindern, Eltern, Geschwistern: drei Tage – Tod von Verwandten: ein Tag – Tod von Bekannten: Zeit für Teil- nahme an der Beerdigung – Notwendige Zeit zum Aufsuchen einer neuen Stelle – andere Absenzen nach Absprache mit dem Arbeitgeber