Kurzabsenzen Musterklauseln

Kurzabsenzen. Persönliche Angelegenheiten sind ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Bedingt die private Angelegenheit eine Absenz innerhalb der Arbeitszeit, so ist diese durch die Vorgesetzten zu bewilligen und wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Arzt- und Zahnarztkonsultationen sowie ärztlich verordnete Therapien während der festgelegten Arbeitszeit werden nicht an die Arbeitszeit angerechnet. Für eine Vorsprache bei Behörden aus dienstlichen Gründen wird die erforderliche Zeit (inkl. Reisezeit) ge- währt, nicht aber für das Aufsuchen einer Behörde auf eigene Veranlassung.
Kurzabsenzen. 1 Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
Kurzabsenzen. Der TMA hat nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen: - eigene Heirat, Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden - Pflege eines kranken Kindes pro Krankheitsfall bis zu 3 Tage Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines Öffentlichen Amtes separate Vereinbarung
Kurzabsenzen. Mitarbeiter haben nach Ablauf der Probezeit Anspruch und unter Vorbehalt der Regelung anderer Gesamtarbeitsverträge nach Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih auf Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen: - eigene Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft), Todesfall in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/in 3 Tage - Todesfall von Xxxxxxxxxxxx, Eltern, Gross- und Schwiegereltern 1 Tag - Geburt oder Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) eines Kindes 1 Tag - Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag - Militärische Inspektion ½ Tag - Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankheitsfall bis 3 Tage - Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötige Stunden
Kurzabsenzen. 1 Kurze Absenzen zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten sind vor- oder nachzuholen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber unter Anrechnung auf die Arbeitszeit bewilligt werden. unverändert
Kurzabsenzen. Die Arbeitnehmenden haben nach der Probezeit Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absenzen. – Heirat des Arbeitnehmenden, Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/in 3 Tage – Todesfall von Xxxxxxxxxxxx, Eltern, Gross- und Schwiegereltern 1 Tag – Geburt oder Heirat eines Kindes 1 Tag – Militärische Inspektion ½ Tag – Pflege eines kranken Kindes pro Krankheitsfall bis zu 3 Tage – Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötige Stunden Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.
Kurzabsenzen. Der Arbeitnehmerin werden, sofern die angeführten Ereignisse auf Arbeitstage im Betrieb fallen, ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Gehaltsabzug zu- sätzlich folgende freien Stunden oder Tage gewährt: − Eigene Hochzeit 2 Tage − Hochzeit von Kindern oder Eltern 1 Tag − Geburt des eigenen Kindes 2 Tage − Betreuung kranker Kinder, Familienangehöriger, von Lebensgefährtin/Lebensgefährten bis 3 Tage − Tod von Ehefrau/Ehemann, Lebensgefährtin/ Lebensgefährten, Kinder oder Eltern 3 Tage − Tod von anderen Verwandten Teilnahme an Trauerfeier − Tod von Bekannten nach Absprache mit der Arbeitgeberin − Militärische Inspektion und Rekrutierung nach Aufgebot − Wohnungswechsel (sofern kein Stellenwechsel da- mit verbunden ist) gesamthaft innert 12 Monaten 2 Tage − vom BBT anerkannte Fachprüfungen, öffentlich oder staatlich subventionierte Berufsprüfungen 3 Tage − andere Absenzen nach Absprache mit der Arbeitgeberin
Kurzabsenzen. Der lernenden Person werden, sofern die angeführten Ereignisse auf Arbeitstage im Lehrbetrieb oder in der Schule fallen, ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Abzug an der Entschädigung für Lernende zusätzlich folgende freie Stunden und Tage gewährt: − eigene Hochzeit 2 Tage − Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin 2 Tage − Betreuung kranker Familienangehöriger, Kinder, Lebensgefährte/in bis 3 Tage − Tod von Ehepartner/in, Lebensgefährte/in, Kinder, Eltern 3 Tage − Tod von Verwandten Teilnahme an Trauerfeier − Tod von Bekannten nach Absprache − militärische Inspektion und Rekrutierung ½ bis 1 Tag − Wohnungswechsel gesamthaft pro Lehrjahr 2 Tage
Kurzabsenzen. Kurzabsenzen zur Erledigung privater Angelegenheiten wie Arztbesuche, Behördengänge etc. sind in die Freizeit oder in die Randzeiten zu legen. Ist dies nicht möglich, dann hat der Lernende vorgängig die Zustimmung seines Praxisausbildners einzuholen. Diese Kurzabsenzen gelten nicht als Arbeitszeit. Fehlt der Lernende infolge Krankheit mehr als drei Arbeitstage, so muss er dem Praxisausbildner und dem Ausbildungsverantwortlichen unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorweisen (bei Krankheit während den Ferien ab dem ersten Tag). Bei einem Unfall informiert der Lernende unverzüglich den Praxisausbildner und den Ausbildungsverantwortlichen und füllt das entsprechende Unfallformular aus. Den Unfallschein unterbreitet er nach jedem Arztbesuch unaufgefordert dem Ausbildungsverantwortlichen zur Weiterleitung an die Human Resources. Während der Abwesenheit informiert der Lernende den Praxisausbildner regelmässig über den Gesundheitszustand und füllt nach Wiederaufnahme der Arbeit sofort das entsprechende Absenzenformular aus.
Kurzabsenzen. TMA haben nach Ablauf der Probezeit Anspruch und unter Vorbehalt der Rege- lung anderer Gesamtarbeitsverträge nach Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih auf Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden, unumgänglichen Absen- zen: - eigene Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft), Todesfall in der in der Ge- meinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/in 3 Tage - Todesfall von Xxxxxxxxxxxx, Eltern, Gross- und Schwiegereltern 1 Tag - Geburt oder Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) eines Kindes 1 Tag - Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag - Militärische Inspektion 1/2 Tag Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankheitsfall bis 3 Tage - Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötige Stunden