Kündigung aus wichtigem Grunde Musterklauseln

Kündigung aus wichtigem Grunde. 14.1 Die Hausbank ist berechtigt, den Kredit jederzeit aus wichtigem Grund insgesamt oder in Höhe eines Teilbetrages zur sofortigen Rückzahlung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Hausbank auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Endkreditnehmers die Fortsetzung des Darlehensvertrages unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Endkreditnehmer den Kredit erlangt, obwohl die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, den Kredit nicht seinem Zweck entspre- chend verwendet hat oder ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat, b) die Voraussetzungen für seine Gewährung sich geändert haben oder nachträglich entfallen sind (z.B. Veräußerung des mitfinanzierten Betriebes oder Betriebsteiles, Änderung der direkten oder indirekten Kapital- oder Gesellschafterverhältnisse des Endkreditnehmers, die zu einem Kontrollwechsel (Wechsel des beherrschenden Einflusses) führen), c) der Endkreditnehmer unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung über die Gewährung des Förderkredites von erheblicher Bedeutung waren, d) der Endkreditnehmer eine mit dem Kreditvertrag übernommene Verpflichtung verletzt, e) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Endkreditnehmers oder der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückerstattung des Kredits, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird, f) der Umfang der im Investitionsplan veranschlagten Gesamtausgaben und Umfang der förderfähigen Kosten sich ermäßigt oder der Anteil der öffentlichen Finanzierungsmittel sich erhöht, g) die zulässige Beihilfeobergrenze aufgrund der Gewährung mehrerer Beihilfen überschritten wird. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, sofern nicht einer der in § 323 Abs. 2 BGB genannten Gründe vorliegt. 14.2 Die gesetzlichen Kündigungsrechte bleiben durch diese Regelung unberührt. 14.3 Für die Zeit der nicht zweckentsprechenden Verwendung bzw. für die Zeit, ab der die Kündigungsgründe vorgelegen haben, bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits oder zurückgeforderten Teilbetrages ist eine zu Unrecht erhaltene Zinsvergünstigung zurückzuer- statten. Der Erstattungsbetrag ist mit 5 % p.a. über dem Basiszinssa...
Kündigung aus wichtigem Grunde. Jede Partei kann den vorliegenden Vertrag aus wichtigem Grunde durch schriftliche Benachrichtigung an die andere Partei kündigen.
Kündigung aus wichtigem Grunde. (1) Die VFR kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn • der Kunde ungeachtet einer schriftlicher Abmahnung des der VFR einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes fortsetzt, der die Rechte der VFR nicht nur geringfügig verletzt, insbesondere, wenn er einem Dritten den Gebrauch unbefugt überlässt oder durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt die Mietgegenstände gefährdet, • der Kunde für zwei Termine mit der Entrichtung des monatlichen Mietzinses ganz oder teilweise oder länger im Rückstand ist, • über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde, • der Kunde sich in sonstiger Weise ungeachtet schriftlicher Abmahnung vertragswidrig verhält. (2) Der Kunde ist verpflichtet, für den Zeitraum der Nutzung nach fristloser Kündigung Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu entrichten. Ein etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch der VFR bleibt davon unberührt.
Kündigung aus wichtigem Grunde. Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
Kündigung aus wichtigem Grunde. Das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers kann von der Gesellschaft jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist “aus wichtigem Grunde” durch schriftliche Kündigung an den Geschäftsführer, in der das Datum der Kündigung und die Umstände, die den “Grund” für diese Kündigung darstellen, genannt werden, gekündigt werden. Für die Zwecke dieses Vertrages hat die Gesellschaft “Grund” zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführer, wenn der Geschäftsführer: 14. Termination With Cause. Executive’s employment may be terminated by the Company at any time and without observing any notice period with “Cause” for doing so upon written notice of termination to Executive specifying the date of termination and the factual circumstances constituting “Cause” for such termination. For purposes of this Agreement, the Company will have “Cause” to terminate Executive’s employment if Executive has: (a) Bei der Wahrnehmung der Pflichten und Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers grob fahrlässig oder unter vorsätzlicher Pflichtverletzung gehandelt hat oder sich geweigert hat, die rechtmäßigen Weisungen der Gesellschaft oder die Bedingungen dieses Vertrages zu befolgen oder einzuhalten, sofern diese Weigerung nicht primär auf der gutgläubigen Einhaltung geltender gesetzlicher oder ethischer Normen seitens des Geschäftsführers beruht; oder (a) Acted with gross neglect or willful misconduct in the discharge of Executive’s duties and responsibilities or refused to follow or comply with the lawful direction of the Company or the terms and conditions of this Agreement, provided such refusal is not based primarily on Executive’s good faith compliance with applicable legal or ethical standards; or (b) Verhaltensweisen geduldet oder sich an Verhaltensweisen beteiligt hat, die unehrlich, betrügerisch, rechtswidrig (auf Ebene einer Straftat), unethisch, moralisch verwerflich oder in anderer Hinsicht unrechtmäßig sind und ein Verhalten beinhalten, das die Gesellschaft, die mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen oder ihre bzw. deren Geschäftsführer oder Verwaltungsratsmitglieder in Verlegenheit bringen oder der Lächerlichkeit preisgeben könnte; oder (b) Acquiesced or participated in any conduct that is dishonest, fraudulent, illegal (at the felony level), unethical, involves moral turpitude or is otherwise illegal and involves conduct that has the potential, in the Company’s reasonable opinion, to cause the Company, its affiliated companies, or its or their...
Kündigung aus wichtigem Grunde. BRIGHT PARAMETERS ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden , wenn eine wesentliche V erletzung des Vertrages vorliegt oder a ndere Tatsachen vorliegen, die es der BRIGHT PARAMETERS unmöglich machen das Vertragsverhältnis fortzuführen. Dazu gehören auch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ein anhaltender Zahlungsverzug oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Auftraggeber. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund ist BRIGHT PARAMETERS berechtigt, die erbrachten Leistungen ungeachtet derer Verwertbarkeit durch den Auftraggeber abzurechnen. Nicht erbrachte Leistungen können gemäß § 649 Satz 2 BGB von BRIGHT PARAMETERS geltend gemacht werden.
Kündigung aus wichtigem Grunde. 14.1 Die MPG ist berechtigt das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: eine wesentliche Vertragsverletzung; Änderung der Firmenverhältnisse oder wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere bei anhaltenden, wesentlichen Zahlungsverzug oder Verzug hinsichtlich anderer wesentlicher Verpflichtungen; Nichteinlösung bzw. Protest von Schecks oder Wechseln; Zahlungsunfähigkeit; der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 14.2 Im Fall der Kündigung durch die MPG aus wichtigem Grund ist diese berechtigt, die erbrachten Leistungen ungeachtet derer Verwertbarkeit durch den Auftraggeber abzurechnen. Für nichterbrachte Leistungen gilt§ 649 Satz 2 BGB.

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  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.