Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszuspre- chen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversi- cherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündi- gung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Jedoch endet mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Autoschutzbrief, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlas- ses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwer- ber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung. G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
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Samples: Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszuspre- chenauszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung Veräuße- rung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversi- cherung Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündi- gung Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Jedoch endet mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende AutoschutzbriefAuto- schutzbrief, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlas- ses Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung Kün- digung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere meh- rere Fahrzeuge versichert sind. Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksamwirk- sam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwer- ber Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfallversicherung. G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend ent- sprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen Vorausset- zungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des VersicherungsschutzesVersicherungs- schutzes.
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Samples: Kraftfahrtversicherung Und Rechtsschutzversicherung
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs. G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszuspre- chen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief- und Autoschutzbrief-, Kfz-Unfallversi- cherung Unfall- und Fahrerschutzversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündi- gung Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Jedoch endet mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Autoschutzbriefbeste- hende Autoschutzbrief sowie die Fahrerschutzversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlas- ses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwer- ber über. Dies gilt nicht für die Kfz-UnfallversicherungUnfall- und die Fahrerschutz- versicherung. G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
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Samples: Kraftfahrtversicherung