Common use of Kündigung durch den Versicherungsnehmer Clause in Contracts

Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte oder Tarife zu Ende jedes Versicherungsjahres, jedoch frühestens zum Ende des vereinbarten Vertragszeitraums zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens 30 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der jährlichen Prämie, ansonsten 30 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrages zu versenden. Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht zu kündigen während 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach dem versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Bei Änderungen der Allgemeinen Bedingungen ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Datum des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Bei Prämienerhöhung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb 60 Tage ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer zu kündigen. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach Versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, alle seine Verträge zu kündigen, falls der Versicherer eine oder mehrere durch den Versicherungsvertrag abgedeckte Versicherungsleistungen oder einen anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers gekündigt hat. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der Erklärung des Versicherers mit Wirkung zum Ende des Monats erfolgen, in dem ihm die Erklärung zugegangen ist. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte, sind die Versicherten berechtigt, das Versicherungsverhältnis durch die Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung erfolgen. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass die betroffenen Versicherten von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

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Samples: Allgemeine Bedingungen, Insurance Agreement

Kündigung durch den Versicherungsnehmer. a) Der Versicherungsnehmer ist berechtigtkann das Versicherungsver- hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frü- hestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdau- er von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. b) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarifstufen beschränkt werden. c) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensal- ters oder bei Eintritt anderer dort genannter Vorausset- zungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Lebensaltersgruppe gilt, oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berech- net wird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche- rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. d) Xxxxxx der Versicherer die Beiträge oder vermindert er seine Leistungen nach Abschnitt IV 3, kann der Versiche- rungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte oder Tarife zu Ende jedes Versicherungsjahres, jedoch frühestens zum Ende des vereinbarten Vertragszeitraums zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens 30 Tage vor dem Fälligkeitsdatum hinsichtlich der jährlichen Prämie, ansonsten 30 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrages zu versenden. Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht zu kündigen während 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach dem versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Bei Änderungen der Allgemeinen Bedingungen ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten versicherten Person innerhalb eines Monats nach dem Eingang von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung an zum Datum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Bei Prämienerhöhung ist einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer berechtigt, Versicherungsneh- mer das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb 60 Tage ab dem auch bis zum Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer zu Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach Versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. . e) Der Versicherungsnehmer ist berechtigtkann, alle seine Verträge zu kündigen, falls sofern der Versicherer eine die Anfechtung, den Rücktritt oder mehrere durch den Versicherungsvertrag abgedeckte Versicherungsleistungen die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder einen anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers gekündigt hat. Die Kündigung muss innerhalb Tarife erklärt, inner- halb von zwei Wochen nach dem Eingang Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Erklärung des Versicherers mit Wirkung Versicherung zum Ende Schlusse des Monats erfolgenverlangen, in dem ihm die Erklärung Erklä- rung des Versicherers zugegangen ist. , bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. f) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherteversicherte Per- sonen, sind haben die Versicherten berechtigtversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis durch die unter Benennung eines neuen des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Mitteilung muss Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten zweier Monate nach der Kündigung erfolgenabzuge- ben. Die Kündigung wird ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringtVersiche- rungsnehmer nachweist, dass die betroffenen Versicherten versicher- ten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Kündigung durch den Versicherungsnehmer. Der Endet die für eine versicherte Person bestehende Versiche- rungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung, z. B. we- gen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflege- versicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI (siehe Anhang), we- gen Beendigung der privaten Krankenversicherung mit An- spruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder wegen Beendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG - siehe Anhang) genügenden privaten Krankenversiche- rung, deren Fortführung bei einem anderen Versicherer oder wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versi- cherten Person begründender Voraussetzungen, so kann der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte oder Tarife die private Pflegepflichtversicherung dieser Person binnen drei Monaten seit Beendigung der Versi- cherungspflicht rückwirkend zu deren Ende jedes Versicherungsjahres, jedoch frühestens zum Ende des vereinbarten Vertragszeitraums zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens 30 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der jährlichen Prämie, ansonsten 30 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrages zu versenden. Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht zu kündigen während 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach dem versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Bei Änderungen der Allgemeinen Bedingungen ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Datum des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Bei Prämienerhöhung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb 60 Tage ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer zu kündigen. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach Versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, alle seine Verträge zu kündigen, falls der Versicherer eine oder mehrere durch den Versicherungsvertrag abgedeckte Versicherungsleistungen oder einen anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers gekündigt hat. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang der Erklärung des Versicherers mit Wirkung zum Ende des Monats erfolgen, in dem ihm die Erklärung zugegangen ist. Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte, sind die Versicherten berechtigt, das Versicherungsverhältnis durch die Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Mitteilung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung erfolgen. Die Kündigung wird nur wirksamunwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringtEintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Mona- ten nachweist, dass nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Ver- sicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versiche- rungsnehmer das Versicherungsverhältnis der betroffenen Versicherten von ver- sicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt habenVersicherungspflicht nachweist. Dem Versi- cherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Ver- sicherungsverhältnisses zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich.

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Samples: Private Krankenversicherung

Kündigung durch den Versicherungsnehmer. a) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, kann das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherte oder Tarife zu Ende jedes Versicherungsjahres, jedoch frühestens Versicherungs- verhältnis zum Ende des vereinbarten Vertragszeitraums zu kündigen. Die Kündigung ist spätestens 30 Tage vor dem Fälligkeitsdatum der jährlichen Prämie, ansonsten 30 Tage vor dem Jahrestag des Inkrafttretens des Vertrages zu versenden. Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht zu kündigen während 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach dem versenden des Kündigungsbriefeseines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. Bei Änderungen zum Ablauf der Allgemeinen Bedingungen ist vereinbarten Vertrags- dauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. b) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarifstufen beschränkt werden. c) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Fol- ge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzun- gen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Lebensaltersgruppe gilt, oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berech- net wird, kann der Versicherungsnehmer berechtigtdas Versiche- rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. d) Xxxxxx der Versicherer die Beiträge oder vermindert er seine Leistungen nach Abschnitt IV 3, kann der Ver- sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für den hin- sichtlich der betroffenen Versicherten versicherten Person innerhalb eines Monats nach dem Eingang von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung Änderungsmittei- lung an zum Datum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu Än- derung kündigen. Bei Prämienerhöhung ist einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den betroffenen Versicherten innerhalb 60 Tage ab dem auch bis zum Zeitpunkt des Versandes des Fälligkeitsbescheids durch den Versicherer zu Wirksamwerdens der Erhö- hung kündigen. Die Kündigung tritt in Kraft am zweiten Werktag nach Versenden des Kündigungsbriefes, frühestens aber am Erneuerungsdatum des Vertrages. . e) Der Versicherungsnehmer ist berechtigtkann, alle seine Verträge zu kündigen, falls sofern der Versicherer eine die Anfechtung, den Rücktritt oder mehrere durch den Versicherungsvertrag abgedeckte Versicherungsleistungen die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder einen anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers gekündigt hat. Die Kündigung muss innerhalb Tarife erklärt, inner- halb von zwei Wochen nach dem Eingang Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Erklärung des Versicherers mit Wirkung Versicherung zum Ende Schlusse des Monats erfolgenverlangen, in dem ihm die Erklärung Erklä- rung des Versicherers zugegangen ist. , bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird. f) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis insgesamt oder für einzelne Versicherteversicherte Per- sonen, sind haben die Versicherten berechtigtversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis durch die unter Benennung eines neuen des künf- tigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Mitteilung muss Erklä- rung ist innerhalb von zwei Monaten zweier Monate nach der Kündigung erfolgenabzugeben. Die Kündigung wird ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringtnachweist, dass die betroffenen Versicherten versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

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Samples: Versicherungsbedingungen