Beendigung der Versicherung Musterklauseln

Beendigung der Versicherung. Die Versicherungsleistung endet – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle – mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses. Im Interesse aller Beteiligten befolgt der Versicherer geltende internationale Sanktionsvorschriften. Der Versicherer ist nicht angehalten, Versicherungsschutz zu leisten oder Schäden abzudecken oder sonstige Leistungen unter diesem Versicherungsvertrag zu erbringen, wenn die Leistung eines derartigen Versicherungsschutzes, die Bezahlung derartiger Schäden oder die Erbringung einer derartigen Leistung den Versicherer einer Sanktion, einem Verbot oder einer Beschränkung unter Resolutionen der Vereinten Nationen, unter Handels- oder Wirtschaftssanktionen, unter Gesetzen oder Vorschriften der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika aussetzen würde.
Beendigung der Versicherung. 5.1. Kündigung durch den Versicherungsnehmer 7 5.1.1. Ordentliche Kündigung 7 5.1.2. Kündigung im Schadenfall 7 5.1.3. Übertrittsrecht bei Kündigung des Kollektivvertrages 7 5.1.4. Kündigungseingang 7 5.2. Kündigungsverzicht durch den Versicherer 8 5.3. Übrige Beendigungsgründe 8
Beendigung der Versicherung. 5.1. Kündigung durch die Versicherungsnehmerin
Beendigung der Versicherung. Die freiwillige Versicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher oder elektronischer Antrag bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist.
Beendigung der Versicherung. Die Versicherung und mithin der Versicherungsschutz erlischt in folgenden Fällen: – Bei Tod der versicherten Person. – Bei Wegzug ins Ausland (ausser bei Erwerb des Grenzgänger- statuts). – Bei Erreichen des Schlussalters am Tag nach Vollendung des 65. Altersjahres. – Bei Auszahlung eines Invaliditätskapitals erlischt die Invalidi- tätskapitalversicherung. – Bei Kündigung gemäss den Gemeinsamen Bestimmungen (GB ÖKK). Die Versicherung erlischt ferner bei Auflösung des Kollektivlebens- versicherungsvertrages zwischen Helvetia und ÖKK. Die Auflösung muss dem Versicherungsnehmer spätestens zwei Monate vor Erlöschen des Versicherungsschutzes schriftlich mitgeteilt werden.
Beendigung der Versicherung. Die Prämien dieses Tarifs sind auf das Kostenniveau der Autonomen Provinz Bozen‐Südtirol, in der der im An‐ trag angeführte Hauptwohnsitz liegt, abgestimmt. Unbeschadet der Bestimmungen der §§12, 13 und 14 AVB MST 2020 endet die Versicherung weiters auch: (1) Für Versicherte, deren Anspruchsberechtigung bei einer Pflichtversicherung erlischt nach Vorlage der ent‐ sprechenden Nachweise. Diese sind dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung zu übermitteln und erfolgt die Beendigung der Versicherung frühestens mit Ende des Monats, in dem der Nachweis dem Versiche‐ rer zugeht. (2) Ferner kann der Tarif im Falle der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers und des Versicherten gekün‐ digt werden. Hierfür ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Bei unverzüglicher Übermittlung dieses Nachweises, wird die Beendigung des Vertrages zu dem auf den Beginn der Arbeitslosig‐ keit folgenden Monatsletzten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durchgeführt. (3) Für Versicherte, deren Hauptwohnsitz außerhalb der Autonomen Provinz Bozen‐Südtirol verlegt wird, endet die Versicherung nach unverzüglicher Übermittlung der entsprechenden Nachweise zum nächsten Monatsletz‐ ten.
Beendigung der Versicherung. Option 1 - Automatisch ● Wenn Ihr Gerät durch einen e-Gutscheinersetzt wird, ist Ihre Police hinfällig und sie endet automatisch am Tag der Ersetzung. In diesem Fall wird die volle Prämie einbehalten. Option 2 - Auf Antrag des Versicherers ● Wenn ein Betrug oder ein Betrugsversuch während der Anmeldung aufgedeckt wird. ● Nach einer Schadensmeldung wird die Kündigung mit Ablauf einer Frist von einem
Beendigung der Versicherung 

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  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffern 5.2.1 bis 5.2.7 genannten Risikobausteine, sofern diese im Versiche- rungsschein aufgeführt sind: 5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwäs- ser. 5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umwelt- schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarie- rungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwas- seranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 1.7.14 (1) findet insoweit keine Anwendung. 5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Kündigung nach Versicherungsfall 11.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn ‒ vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder ‒ dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 11.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1 Als Obliegenheiten, neben den in Artikel 8 festgelegten Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frei- heit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1 dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2 dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zu- stand befindet. 4.2 Als Obliegenheit, deren Verletzung nach Eintritt des Versi- cherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Ver- pflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1 dass der Lenker einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2 dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungs- pflichten entspricht. 4.3 Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 4.1.2 und 4.2 besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begrün- dung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzah- len.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.