Common use of Kündigung durch den Versicherungsnehmer Clause in Contracts

Kündigung durch den Versicherungsnehmer. (1) Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflicht- versicherung, z.B. wegen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 oder § 21 SGB XI, wegen Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allge- meine Krankenhausleistungen oder wegen Beendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) genügenden privaten Krankenversicherung, deren Fortführung bei einem anderen Versicherer oder wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten Person begründender Voraus- setzungen, so kann der Versicherungsnehmer die private Pflegepflichtversicherung dieser Person bin- nen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Ge- brauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver- hältnis der betroffenen versicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familien- versicherung gleich.

Appears in 1 contract

Samples: www.pkv.de

Kündigung durch den Versicherungsnehmer. (1) Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht in der privaten Pflegepflicht- versicherungPflegepflichtversicherung, z.z. B. wegen we- gen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung Pflege- versicherung nach § 20 oder § 21 SGB XIXI (siehe Anhang), wegen we- gen Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch An- spruch auf allge- meine allgemeine Krankenhausleistungen oder wegen Beendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVGVVG - siehe Anhang) genügenden privaten KrankenversicherungKrankenversiche- rung, deren Fortführung bei einem anderen Versicherer oder wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten versi- cherten Person begründender Voraus- setzungenVoraussetzungen, so kann der Versicherungsnehmer die private Pflegepflichtversicherung dieser Person bin- nen binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht Versi- cherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht innerhalb von zwei Monaten Mona- ten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchGebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu. Später kann der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer das Versicherungsver- hältnis Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten ver- sicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer Versi- cherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses Ver- sicherungsverhältnisses zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familien- versicherung Familienversicherung gleich.

Appears in 1 contract

Samples: kvoptimal.de

Kündigung durch den Versicherungsnehmer. (1) Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflicht- versicherungPflegepflichtversi- cherung, z.B. wegen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 oder § 21 SGB XIXI (siehe Anhang), wegen Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch auf allge- meine all- gemeine Krankenhausleistungen oder wegen Beendigung Been- digung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVGVVG - siehe Anhang) genügenden privaten Krankenversicherung, deren Fortführung bei einem anderen Versicherer oder wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten Person begründender Voraus- setzungenbe- gründender Voraussetzungen, so kann der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die private Pflegepflichtversicherung dieser Person bin- nen binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungs- pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert auf- gefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchKündi- gungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag Bei- trag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung Versiche- rungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer das Versicherungsver- hältnis Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten ver- sicherten Person nur zum Ende des Monats kündigenkündi- gen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem die- sem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhältnis- ses zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familien- versicherung Familienversicherung gleich.

Appears in 1 contract

Samples: content.morgenundmorgen.com

Kündigung durch den Versicherungsnehmer. (1) Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflicht Versiche- rungspflicht in der privaten Pflegepflicht- versicherungPflegepflichtversicherung, z.z. B. wegen we- gen Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung Pflege- versicherung nach § 20 oder § 21 SGB XIXI (siehe Anhang), wegen we- gen Beendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruch An- spruch auf allge- meine allgemeine Krankenhausleistungen oder wegen Beendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVGVVG in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung - siehe An- hang) genügenden privaten Krankenversicherung, deren Fortführung Fort- führung bei einem anderen Versicherer oder wegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versicherten Person begründender Voraus- setzungenbe- gründender Voraussetzungen, so kann der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die private Pflegepflichtversicherung dieser Person bin- nen binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflicht rückwirkend zu deren Ende kündigen. Die Kündigung ist unwirksamun- wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung Ver- sicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung Versäu- mung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer von seinem Kündigungsrecht Ge- brauchGebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu. Später kann der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer das Versicherungsver- hältnis Versicherungsverhältnis der betroffenen versicherten Person nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses Versiche- rungsverhältnisses zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche ge- setzliche Anspruch auf Familien- versicherung Familienversicherung gleich.

Appears in 1 contract

Samples: www.concret.de