Kündigung durch den Versicherungsnehmer. a) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs- verhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertrags- dauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. b) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. c) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Bei- tragsanpassungsklausel (vgl. Abschnitt A II 3 a)) oder vermindert er seine Leistungen nach Abschnitt A IV 3 a), kann der Versicherungsnehmer das insoweit betroffene Versicherungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. d) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs- verhältnis, ist die Kündigung nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Die versicherten Personen haben das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllen – das Versiche- rungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi- cherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung zugegangen sein.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. a) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs- verhältnis Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden VersicherungsjahresVersi- cherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertrags- dauer Vertragsdauer von zwei VersicherungsjahrenVer- sicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
b) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
c) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Bei- tragsanpassungsklausel Beitragsanpassungsklausel (vgl. Abschnitt A II 3 a)) oder vermindert er seine Leistungen nach Abschnitt A IV 3 a), kann der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer das insoweit betroffene Versicherungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
d) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs- verhältnisVersicherungsverhältnis, ist die Kündigung nur wirksamwirk- sam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen Per- sonen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Die versicherten Personen haben das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllen erfül- len – das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung zugegangen sein.
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Samples: Private Krankenversicherung
Kündigung durch den Versicherungsnehmer. a) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs- verhältnis Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertrags- dauer Vertragsdauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
b) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
c) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Bei- tragsanpassungsklausel Beitragsanpassungsklausel (vgl. Abschnitt Ab- schnitt A II 3 a)) oder vermindert er seine Leistungen nach Abschnitt A IV 3 a), kann der Versicherungsnehmer das insoweit betroffene Versicherungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Wirksam- werdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
d) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs- verhältnisVersicherungsverhältnis, ist die Kündigung nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben. Die versicherten Personen Per- sonen haben das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit Versicherungsfä- higkeit erfüllen – das Versiche- rungsverhältnis Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi- cherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung zugegangen sein.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen