Common use of Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls Clause in Contracts

Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt.

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Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Hat der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung Versicherungsnehmer gegenüber anerkannt oder zu Unrecht abgelehntdie Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, kann so ist jede Vertragspartei berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Dies gilt auchDas gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils Urteiles zulässig. Der Versicherer Jede Vertragspartei hat bei Rechtsausübung eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigtkündigen.

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Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer Jede Partei hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt.

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Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung Freistel- lung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder muss zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigtkündigen.

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