Kündigung, Rücktritt. 18.1 Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag richtet sich, sofern einzelvertraglich keine Regelung getroffen worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. 18.2 Eine Kündigung aus wichtigem Grund steht jeder Vertragspartei zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wie bei Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB oder bei werkvertraglichen Leistungen § 648a BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn 18.3 In Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 18.2 werden die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen gegen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet. Bereits durch den Auftraggeber geleistete Zahlungen werden auf die Vergütung angerechnet bzw. sind im Fall von Überzahlungen zurückzuerstatten. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt. 18.4 Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit oder zum Zwecke von dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.
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Kündigung, Rücktritt. 18.1 17.1 Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung oder sowie zum Rücktritt vom Vertrag richtet sich, sofern einzelvertraglich vertraglich keine anderweitige Regelung getroffen worden istwurde, nach den gesetzlichen gesetz- lichen Bestimmungen.
18.2 17.2 Eine Kündigung aus wichtigem Grund steht jeder Vertragspartei Vertrags- partei zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegenvorlie- gen, wie bei Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB oder bei werkvertraglichen werk- vertraglichen Leistungen § 648a BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn
18.3 In Fällen der 17.3 Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte des Auftraggebers zur Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 18.2 werden die oder zum Rück- tritt vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen gegen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet. Bereits durch den Auftraggeber geleistete Zahlungen werden auf die Vergütung angerechnet bzw. sind im Fall Vertrag bleiben von Überzahlungen zurückzuerstatten. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben dieser Regelung unberührt.
18.4 17.4 Jedwede Kündigung bedarf der Schriftform.
17.5 Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit Vertrages oder zum Zwecke von dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangtZeich- nungen erhalten, so hat er diese im Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner dem Auftraggeber Auf- traggeber unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.
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Kündigung, Rücktritt. 18.1 Das Recht des Auftraggebers 17.1. Ist der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis kann er fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.
17.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn – der Auftragnehmer eine Vertragspflicht verletzt und nicht binnen einer von CS gesetzten angemessenen Frist und Kündigungsandrohung Abhilfe schafft oder erfolglos von CS abgemahnt worden ist oder – – beim Auftragnehmer eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Vertragserfüllung gefährdet oder der Auftragnehmer seiner Pflicht zur ordentlichen Abführung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt, oder – – die weitere Ausführung auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ganz oder teilweise unzulässig ist oder wird.
17.3. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte der CS zur Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund oder zum Rücktritt vom Vertrag richtet sich, sofern einzelvertraglich keine bleiben von dieser Regelung getroffen worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
18.2 Eine Kündigung aus wichtigem Grund steht jeder Vertragspartei zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wie bei Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB oder bei werkvertraglichen Leistungen § 648a BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn
18.3 In Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 18.2 werden die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen gegen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet. Bereits durch den Auftraggeber geleistete Zahlungen werden auf die Vergütung angerechnet bzw. sind im Fall von Überzahlungen zurückzuerstatten. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
18.4 17.4. Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit oder zum Zwecke von dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen von CS erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner dem Auftraggeber unverzüglich an CS auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.
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Kündigung, Rücktritt. 18.1 17.1 Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag richtet sich, sofern einzelvertraglich keine Regelung getroffen worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
18.2 Eine Kündigung 17.2 Steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu und ist das Festhalten an weiteren mit dem Auftrag- nehmer bestehenden Verträgen (z.B. Softwarepflegeverträgen gemäß Ziffer 11) aus wichtigem demselben wichtigen Grund steht jeder Vertragspartei zufür den Auf- traggeber unzumutbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wie bei Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB oder bei werkvertraglichen Leistungen § 648a BGB. Ein wichtiger Grund kann der Auftraggeber auch solche zur Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn
18.3 In Fällen Zeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 18.2 werden bestehenden und noch nicht vollständig er- füllten Verträge gegen anteilige Vergütung für die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen gegen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet. Bereits durch den Auftraggeber geleistete Zahlungen werden auf die Vergütung angerechnet bzw. sind im Fall von Überzahlungen zurückzuerstattener- brachte Leistung kündigen. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte und Ansprüche des AuftraggebersSchadenersatz-, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührtAufwen- dungsersatz- oder Vergütungsansprüche stehen dem Auftrag- nehmer in dem vorgenannten Fall nicht zu.
18.4 17.3 Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit oder zum Zwecke von dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangter- langt, so hat er diese im Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.
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Kündigung, Rücktritt. 18.1 17.1 Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag richtet sich, sofern einzelvertraglich keine Regelung getroffen worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
18.2 Eine Kündigung 17.2 Steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu und ist das Festhalten an weiteren mit dem Auftrag- nehmer bestehenden Verträgen (z.B. Softwarepflegeverträgen gemäß Ziffer 11) aus wichtigem demselben wichtigen Grund steht jeder Vertragspartei zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wie bei Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB oder bei werkvertraglichen Leistungen § 648a BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch für den Auftraggeber liegt insbesondere vorunzumutbar, wenn
18.3 In Fällen kann der Auftraggeber auch solche zur Zeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 18.2 werden bestehenden und noch nicht vollständig erfüllten Verträge gegen anteilige Vergütung für die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen gegen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet. Bereits durch den Auftraggeber geleistete Zahlungen werden auf die Vergütung angerechnet bzw. sind im Fall von Überzahlungen zurückzuerstattenerbrachte Leistung kündigen. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte und Ansprüche des AuftraggebersSchadenersatz-, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührtAuf- wendungsersatz- oder Vergütungsansprüche stehen dem Auftragnehmer in dem vorgenannten Fall nicht zu.
18.4 17.3 Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit oder zum Zwecke von dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner dem Auftraggeber Auftrag- geber unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.
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Kündigung, Rücktritt. 18.1 19.1 Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung Kündi- gung oder zum Rücktritt vom Vertrag richtet sich, sofern einzelvertraglich ein- zelvertraglich keine Regelung getroffen worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
18.2 Eine Kündigung 19.2 Steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu und ist das Festhalten an weiteren mit dem Auf- tragnehmer bestehenden Verträgen (z.B. Softwarepflege- verträgen gemäß Ziffer 12) aus wichtigem demselben wichtigen Grund steht jeder Vertragspartei zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wie bei Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB oder bei werkvertraglichen Leistungen § 648a BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch für den Auftraggeber liegt insbesondere vorunzumutbar, wenn
18.3 In Fällen kann der Auftraggeber auch solche zur Zeit der Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 18.2 werden bestehenden und noch nicht vollständig erfüllten Verträge gegen anteilige Vergü- tung für die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen gegen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet. Bereits durch den Auftraggeber geleistete Zahlungen werden auf die Vergütung angerechnet bzw. sind im Fall von Überzahlungen zurückzuerstattenerbrachte Leistung kündigen. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte und Ansprüche des AuftraggebersSchadenersatz-, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührtAufwendungsersatz- oder Vergütungsan- sprüche stehen dem Auftragnehmer in dem vorgenannten Fall nicht zu.
18.4 19.3 Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit oder zum Zwecke von dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.und
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Kündigung, Rücktritt. 18.1 16.1 Das Recht des Auftraggebers zur ordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag richtet sich, sofern einzelvertraglich keine Regelung getroffen worden ist, nach den gesetzlichen BestimmungengesetzlichenBestimmungen.
18.2 16.2 Eine Kündigung aus wichtigem Grund steht jeder Vertragspartei zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, wie bei Dauerschuldverhältnissen § 314 BGB oder bei werkvertraglichen Leistungen § 648a BGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere vor, wenn
18.3 16.3 In Fällen der Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 18.2 16.2 werden die vom Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits nachweislich erbrachten vertragsgemäßen Leistungen gegen Vorlage der maßgeblichen Belege vergütet. Bereits durch den Auftraggeber geleistete Zahlungen werden auf die Vergütung angerechnet bzw. sind im Fall von Überzahlungen zurückzuerstatten. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
18.4 16.4 Hat der Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit oder zum Zwecke von dessen Ausführung Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen erlangt, so hat er diese im Fall der Kündigung durch einen Vertragspartner dem Auftraggeber unverzüglich auszuhändigen. Dies gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.
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