Kündigung, Rücktritt. 13.1 TNG hat bei Werk- und Dienstverträgen ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht. Für die Vergütung im Falle der ordentlichen Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. TNG kann den Vertrag insbesondere mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn / der AN die fällige Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt oder mit vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung in Verzug gerät (Abschnitt I Ziffer 4.5); / der AN eine Verpflichtung nach dem LTMG oder MiLoG schuldhaft nicht erfüllt; / der AN schriftlich gerügte Vertragsverletzungen wiederholt oder diese fortsetzt, wobei für die Annahme einer Wiederholung oder Fortsetzung die einmalige schriftliche Rüge genügt; / der AN gegen seine Pflichten gemäß Abschnitt I Ziffer 17. (Geheimhaltung/Datenschutz/Datensicherheit) verstoßen hat; / der AN gegen die Wettbewerbsklausel gemäß Abschnitt I Ziffer 15. verstoßen hat. Anstelle der außerordentlichen Kündigung kann TNG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. 13.3 Sofern TNG den Vertrag aus einem Grund außerordentlich kündigt, den der AN zu vertreten hat, steht dem AN die anteilige Vergütung für die bis dahin bereits mangelfrei erbrachten und in sich abgeschlossenen Lieferungen und Leistungen zu, sofern TNG diese verwerten kann. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der TNG bleiben von der Kündigung unberührt. Der AN hat der TNG alle durch die außerordentliche Kündigung entstehenden Schäden einschließlich etwaiger Folgeschäden zu ersetzen. 13.4 Jede Kündigung sowie die Erklärung des Rücktritts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase
Kündigung, Rücktritt. 13.1 TNG hat bei Werk- und Dienstverträgen ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht. Für die Vergütung im Falle der ordentlichen Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. TNG kann den Vertrag insbesondere mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn / der AN die fällige Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt oder mit vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung in Verzug gerät (Abschnitt I Ziffer 4.5); / der AN eine Verpflichtung nach dem LTMG oder MiLoG schuldhaft nicht erfüllt; / der AN schriftlich gerügte Vertragsverletzungen wiederholt oder diese fortsetzt, wobei für die Annahme einer Wiederholung oder Fortsetzung die einmalige schriftliche Rüge genügt; / der AN gegen seine Pflichten gemäß Abschnitt I Ziffer 17. (Geheimhaltung/Datenschutz/Datensicherheit) verstoßen hat; / der AN gegen die Wettbewerbsklausel gemäß Abschnitt I Ziffer 15. verstoßen hat. Anstelle der außerordentlichen Kündigung kann TNG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
13.3 Sofern TNG den Vertrag aus einem Grund außerordentlich kündigt, den der AN zu vertreten hat, steht dem AN die anteilige Vergütung für die bis dahin bereits mangelfrei erbrachten und in sich abgeschlossenen Lieferungen und Leistungen zu, sofern TNG diese verwerten kann. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der TNG bleiben von der Kündigung unberührt. Der AN hat der TNG alle durch die außerordentliche Kündigung entstehenden Schäden einschließlich etwaiger Folgeschäden zu ersetzen.
13.4 Jede Kündigung sowie die Erklärung des Rücktritts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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Kündigung, Rücktritt. 13.1 TNG hat bei Werk- 3.1. Der/die Künstler ist berechtigt, einen Auftrag fristlos zu kündigen – auch während der laufenden Produktion – sollte eine im Auftrag vereinbarte Vorauszahlung nicht rechtzeitig und Dienstverträgen ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrechtin voller Höhe geleistet worden sein. Er ist ebenso berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sollte sich der Termin zeitlich verschieben.
3.2. Eine Festbuchung kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Einen wichtigen Grund zur Kündigung stellen auch Umstände dar, die eine Durchführung der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen. Die Kündigung ist der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag ohne wichtigen Grund kündigt oder ein erteilter Auftrag von ihm nicht zu Ende geführt wird, ohne dass dies der/die Vergütung im Falle der ordentlichen Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. TNG kann den Vertrag insbesondere mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn / der AN die fällige Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht erbringt oder mit vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung Künstler/in Verzug gerät (Abschnitt I Ziffer 4.5); / der AN eine Verpflichtung nach dem LTMG oder MiLoG schuldhaft nicht erfüllt; / der AN schriftlich gerügte Vertragsverletzungen wiederholt oder diese fortsetzt, wobei für die Annahme einer Wiederholung oder Fortsetzung die einmalige schriftliche Rüge genügt; / der AN gegen seine Pflichten gemäß Abschnitt I Ziffer 17. (Geheimhaltung/Datenschutz/Datensicherheit) verstoßen hat; / der AN gegen die Wettbewerbsklausel gemäß Abschnitt I Ziffer 15. verstoßen hat. Anstelle der außerordentlichen Kündigung kann TNG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
13.3 Sofern TNG den Vertrag aus einem Grund außerordentlich kündigt, den der AN zu vertreten hat, steht dem AN so erhält der/die anteilige Vergütung für die Künstler/in das vereinbarte Honorar zu 100% nebst sämtlicher bis dahin bereits mangelfrei erbrachten angefallener Auslagen, Fremd- und in sich abgeschlossenen Lieferungen und Leistungen zu, sofern TNG diese verwerten kannNebenkosten.
3.3. Die gesetzlichen Rechte Kündigung hat grundsätzlich so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Ansprüche Reisetage gebucht wordensind.
3.4. Bei Kündigung des Auftrages nach Ablauf der TNG bleiben von der Kündigung unberührt. Der AN genannten Fristen, hat der TNG alle durch Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamthonorars an die außerordentliche Kündigung entstehenden Schäden einschließlich etwaiger Folgeschäden Agentur zu ersetzenleisten.
13.4 Jede 3.5. Sollte die Kündigung durch den/die Künstler erfolgen, wird sich die Agentur nach besten Kräften bemühen, für den Auftraggeber einen adäquaten Ersatz zu finden. Erfolgt die Kündigung seitens des/der Künstlers/in in Folge Krankheit, Unfall oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretender Umstände, so haften für daraus auf Seiten des Auftraggebers entstehender Zusatzkosten oder sonstiger Schäden weder der/die Künstler/in noch die Agentur. Die ordentliche Kündigung des Vertrags (Absage des Auftrags) ist bei Festbuchungen nicht möglich. Eine Annullierung/Aufhebung des Vertrags ist nur mit Einverständnis des/der Künstlers/in und vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars sowie der bis dahin angefallenen Fremd- und Nebenkosten möglich. Sollte der Künstler seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der/die Erklärung des Rücktritts bedürfen Künstler bzw. seine Agentur sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu ihrer Wirksamkeit der Schriftformfinden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haften in diesem Fall weder der/die Künstler/in noch dieAgentur.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen