Kündigungsbeschränkung Musterklauseln

Kündigungsbeschränkung. Dem mindestens 55jährigen Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren kann nur gekündigt werden, wenn - ein wichtiger Grund vorliegt oder - er unter den Geltungsbereich eines Sozialplans fällt. § 23
Kündigungsbeschränkung. Für den Arbeitnehmer, der am 1. Januar 2009 eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeits- zeit und das 45. Lebensjahr vollendet hat, findet § 22 - unabhängig von dem dort genannten Alter und unabhängig von der dort genannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung.
Kündigungsbeschränkung. (1) Für den Arbeitnehmer, der am 01. Januar 2005 eine mindestens 15-jährige Betriebszugehö- rigkeitszeit und das 43. Lebensjahr vollendet hat, findet § 22 - unabhängig von dem dort ge- nannten Alter und unabhängig von der dort genannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung. Gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 1993 tarifvertraglich Angestellter war, kann mit Zustimmung der Unternehmensleitung eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppie- rung um eine Entgeltgruppe ausgesprochen werden.
Kündigungsbeschränkung. Soweit für Arbeitnehmer am 31. Dezember 2003 eine Kündigungsbeschränkung wirksam ist, gilt diese fort. Haben Arbeitnehmer am 31. Dezember 2003 einen höheren tarifvertraglichen Urlaubsanspruch als am 01. Januar 2004 nach § 22 TV VD, gilt der Anspruch, der am 31. Dezember 2003 bestand, weiter.
Kündigungsbeschränkung. (1) Für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs von der DB AG zur GBM GmbH - das 40. Lebensjahr bereits vollendet hat und - über eine mindestens 15jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit verfügt und - und bereits der Kündigungsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ÜTV der DB AG unterfäll, findet § 5 Abs. 3 MTV-GBM GmbH – unabhängig von dem dort genannten Alter und unabhängig von der dort genannten Betriebszugehö- rigkeit – Anwendung.
Kündigungsbeschränkung. Während einer im Punkt 3. dieses Paragraphen um- schriebenen Dienstverhinderung darf dem Dienstneh- mer erst gekündigt werden, wenn die Verhinderung folgende Zeiträume überschritten hat: bis zum 5. Dienstjahr 2,5 Monate im 6. bis 10. Dienstjahr 3,5 Monate im 11. bis 15. Dienstjahr 4,5 Monate im 16. bis 20. Dienstjahr 5,5 Monate ab dem 21. Dienstjahr 6,5 Monate Ist zum Zeitpunkt, zu dem der Dienstgeber über eine im Punkt 3 dieses Paragrafen umschriebene Dienst- verhinderung Kenntnis erlangt, die Mitteilung an den Betriebsrat über die geplante Kündigung (§ 105 Abs 1 ArbVG) bereits erfolgt, so gelangen die vorgenannten Beschränkungen nicht zur Anwendung. § 30 Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) für Ständig Freie Mitarbeiter/‑innen Die Vertragspartner bekennen sich zur sozialen Absi- cherung für ständige freie Mitarbeiter/‑innen in Form einer Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV)
Kündigungsbeschränkung. Der NBAnker darf ab dem Zeitpunkt des Einlangens einer Portieranforderung seitens des NBauf den Kunden nicht kündigen. Hat einer der Vertragspartner in der Funktion als QNB einen seiner Kunden gekündigt und trifft innerhalb der Kündigungsfrist eine Portieranforderung ein, so ist die Portierung auch dann durchzuführen, wenn der Portiertermin nach dem Kündigungstermin liegt.
Kündigungsbeschränkung. Der NBAnker darf ab dem Zeitpunkt des Einlangens einer Portieranforderung seitens des NBauf den Diensteanbieter nicht kündigen. Hat eine der Parteien in der Funktion als Dienstenetzbetreiber einen seiner Diensteanbieter gekündigt und trifft innerhalb der Kündigungsfrist eine Portieranforderung ein, so ist die Portierung auch dann durchzuführen, wenn der Portiertermin nach dem Kündigungstermin liegt.
Kündigungsbeschränkung. Für Arbeitnehmer, die am 01. Januar 2009 eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeits- zeit und das 45. Lebensjahr vollendet haben, findet § 23 BasisTV - unabhängig von dem dort genannten Alter und unabhängig von der dort genannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung. § 9‌
Kündigungsbeschränkung. Für Arbeitnehmer, die am 01. Januar 2009 eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeits- zeit und das 45. Lebensjahr vollendet haben, findet § 23 BasisTV - unabhängig von dem dort genannten Alter und unabhängig von der dort genannten Betriebszugehörigkeit - Anwendung. Arbeitnehmer, die vor ihrem Ausscheiden wegen Gewährung einer Rente infolge verminderter Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten bereits die Vo- raussetzungen einer Kündigungsbeschränkung nach § 8 erfüllt hatten, sind nach rechtskräfti- gem Entzug der Rente auf ihren Antrag unverzüglich wieder einzustellen.