Lagerhaltung Musterklauseln

Lagerhaltung. Die LEGA koordiniert den Warenbezug direkt über die gewerblichen Partner oder verteilt bestellte Waren über sog. Verteilstellen / System Logistiker. Diese Verteilstellen sind Warenverteilstationen auf dem Bauernhof eines LEGA-Vertragslandwirtes, mit dem die LEGA eine Vereinbarung zur Warenzwischenlagerung und Weiterverteilung geschlossen hat. Der Vertragslandwirt wird benachrichtigt, wenn von ihm bestellte Waren an Verteilstellen abzuholen sind. Der Vertragslandwirt verpflichtet sich, diese Waren unverzüglich bei der Verteilstelle abzuholen. Das Risiko für die Zwischenlagerung seiner Waren auf Verteilstellen trägt der Vertragslandwirt. Die LEGA ist berechtigt, dem Vertragslandwirt Lagerkosten zu berechnen, sollte dieser die Ware nicht unverzüglich an der Verteilstelle abholen. Der Vertragslandwirt erhält für die Dauer des Vertrages eine persönliche Zugangskennung zum Internet-Informationssystem xxx.xxxxxx.xx. Die LEGA publiziert in diesem Internet-Portal alle Informationsleistungen. Die Inhalte dieser Publikationen sind ausschließlich für Kunden der LEGA bestimmt und dürfen vom Vertragslandwirt nur für seine eigenen betrieblichen Zwecke genutzt werden. Der Vertragslandwirt sichert zu, dass er seine persönliche Zugangskennung zum Internet-Portal sowie Inhalte der Internetplattform xxx.xxxxxx.xx nicht an Dritte weitergibt! Eine Weitergabe der persönlichen Zugangskennung oder von Inhalten des Internet-Informationssystems ist eine grobe Vertragsverletzung gegenüber der LEGA und bedingt evtl. Sanktionen. Die LEGA protokolliert die Anmeldung und die Aktivitäten des angemeldeten Benutzers während seiner Anmeldedauer im Internet-Portal und speichert die Verbindungsdaten (Logdateien) für einen Zeitraum von 180 Tagen ab. Die LEGA ist verpflichtet, die Daten 180 Tage zu speichern. Die LEGA sichert dem Vertragslandwirt zu, die Protokollierungsdaten gegenüber Dritten geheim zu halten. Der Vertragslandwirt stimmt zu, dass seine Adressinformationen und auch die Teilnahme bei Sammelbestellungen anderen Mitgliedern im Onlineportal „MyLEGA" zugänglich sind.
Lagerhaltung. Sicherstellen der termin-, qualitäts- und kostenopti- malen Lagerung des Büro- und Instandhaltungsmate- rials sowie der Ermittlung der Bedarfsmengen an Ma- terial im Rahmen des Budgets.
Lagerhaltung. Für den Fall, dass der Auftraggeber gem‰fl ß 5 dieser Bedingungen in Verzug geraten ist, sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt für die bei uns lagernden Sachen, die für den Auftraggeber bestimmt sind, angemessene Lagerhaltungskosten zu berechnen. Die Hˆhe der Lagerhaltungskosten bestimmt sich nach der Lagerdauer w‰hrend des Verzuges zum einen und der Beschaffenheit bzw. dem Volumen der betreffenden Sache zum anderen.
Lagerhaltung. 9.1. Unsere jährlich aktualisierte Sortiments- und Preisliste verpflichtet uns nicht zur Lagerhaltung aller darin aufgeführten Artikel.
Lagerhaltung. 13.1 Die HVG ist berechtigt, Güter und Waren zurückzuweisen, die ihr zur Lagerung nicht geeignet erscheinen. 13.2 Gefahrgüter dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der HVG in das Hafengebiet verbracht werden. 13.3 Der Lagerort wird von der HVG vorgegeben. Die HVG ist zur Umlagerung berechtigt. Im Falle eines wichtigen Grundes, der nicht von der HVG zu vertreten ist, erfolgt die Umlagerung auf Kosten des Einlagerers. 13.4 Die HVG gibt eingelagerte Güter nur gegen Vorlage der vom Verfügungsberechtigten ausgestellten oder unterzeichneten Verladepapiere heraus. 13.5 Die HVG schließt für die eingelagerten Güter nur auf vorherige schriftliche Anfrage eine Lagerhalterversicherung ab. Die Versicherungsprämie ist von dem jeweiligen Hafennutzer bzw. Einlagerer zu tragen. Eine Diebstahlversicherung ist Sache des Hafennutzers bzw. Einlagerers.
Lagerhaltung. Die MPT kann Xxxx zurückweisen, die zur Lagerung nicht geeignet erscheint. Alle Gefahrgüter dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der MPT in das Hafengebiet verbracht werden. Für die Lagerung ist mit der MPT ein gesonderter Lagervertrag abzuschließen. Hiervon ausgenommen sind transportbedingte Zwischenlagerungen.
Lagerhaltung. 12.1 Die VIELA ist berechtigt, Güter und Waren zurückzuweisen, die ihr zur Lagerung nicht geeignet erscheinen. 12.2 Gefahrgüter dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der VIELA auf das Betriebsgelände verbracht werden. 12.3 Der Lagerort wird von der VIELA vorgegeben. Die VIELA ist zur Umlagerung berechtigt. Im Falle eines wichtigen Grundes, der nicht von der VIELA zu vertreten ist, erfolgt die Umlagerung auf Kosten des Einlagerers. 12.4 Die VIELA gibt eingelagerte Güter nur gegen Vorlage der vom Verfügungsberechtigten ausgestellten oder unterzeichneten Verladepapiere heraus.
Lagerhaltung. Ist mit dem Partner aufgrund des Liefer/Produktionsvertrag eine Lagerhaltung vereinbart, so ist der Partner verpflichtet, die Waren (Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte und Verpackungsmaterialien) so zu lagern, wie sie den jeweiligen EINKAUFS- UND BESTELLBEDINGUNGEN Produktanforderungen entsprechen. Eine nachteilige Beeinflussung der

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  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • Geheimhaltung 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

  • Schadloshaltung Sie müssen PayPal von Handlungen im Zusammenhang mit Ihrem PayPal -Konto und Ihrer Nutzung der PayPal-Dienste schadlos halten. Sie erklären sich damit einverstanden, PayPal zu verteidigen und schad - und klaglos von allen Ansprüchen oder Forderungen zu halten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die uns durch Dritte entstanden sind aufgrund: • Ihrer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen, • Ihrer unzulässigen Nutzung der PayPal -Dienste, • Ihres Verstoßes gegen Gesetze oder Rechte eines Dritten oder • von Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, denen Sie die Berechtigung erteilen, Ihr PayPal-Konto zu nutzen oder auf unsere Websites, Software, Systeme (einschließlich aller Netzwerke und Server, mit denen ein PayPal -Dienst bereitgestellt wird) zuzugreifen, die von uns oder in unserem Namen oder einem der PayPal-Dienste in Ihrem Namen betrieben werden.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.