Fuhrpark Musterklauseln

Fuhrpark. Sicherstellen der anforderungsgerechten Verwaltung und Instandhaltung des Fuhrparks unter Kosten- und Sicherheitsaspekten.
Fuhrpark. Verwalten, Erhalten und Warten des Fuhrparks unter Kosten- und Sicherheitsaspekten. Durchführen einer schnellen und effizienten Schaden- regulierung bei Großschäden auf Grundlage der Bear- beitungsrichtlinien unter Beachtung des Ziels der Kundenzufriedenheit.
Fuhrpark. 5.1. Der Lieferant hat ausreichend sachgerechte (der Größe der Hilfsmittel entsprechen- de) Transport-Fahrzeuge vorzuhalten, um die Hilfsmittellieferungen und auch Eil- und Notfallversorgungen durchführen zu können.
Fuhrpark. Sicherstellen der anforderungsgerechten Verwaltung und Instandhaltung des Fuhrparks unter Kosten- und Sicherheitsaspekten. Fachleiter Lohn- und Gehaltsabrechnung Sicherstellen einer effizienten und ordnungsgemäßen Personaldatenadministration sowie der termingerech- ten Durchführung der Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung interner und gesetzlicher Vor- gaben insbesondere der Personal- und Sozialpolitik sowie der Personal- und Budgetplanung. A Betreuungsbereich Konzernverantwortung bzw mehrere Gesellschaften Anzahl der Abrechnung > 4.000 B Betreuungsbereich eine o. zwei Gesellschaften Anzahl der Abrechnung < 4.000 Laufendes Beobachten der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage in den Bereichen Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit dem Ziel, die Ord- nungs-, Recht- und Zweckmäßigkeit der Personalad- ministration und -abrechnung sicherzustellen. Vorbe- reiten arbeitsrechtlicher Entscheidungen und Einzel- maßnahmen des Vorgesetzten.
Fuhrpark. Sicherstellen der anforderungsgerechten Verwaltung und Instandhaltung des Fuhrparks unter Kosten- und Sicherheitsaspekten. Überwachung, dass die Erstellung der Tarife und Be- rechnung der versicherungstechnischen Rückstellun- gen nach UGB, nach den dafür geltenden Vorschrif- ten und versicherungsmathematischen Grundlagen erfolgt. Der Leiter Aktuariat kann insbesondere auch die Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Aktuars nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ausüben.
Fuhrpark. 6.1 Dem Auftragnehmer wird ggf. ein Firmenfahrzeug oder ein durch den Auftraggeber angemietetes Fahrzeug zur Verfügung gestellt, mit dazugehöriger Tankkarte. Diese Fahrzeuge sind hinsichtlich Sauberkeit und Werterhalt ordnungsgemäß bzw. sorgsam zu behandeln.
Fuhrpark. Sicherstellen der anforderungsgerechten Verwaltung und Instandhaltung des Fuhrparks unter Kosten- und Sicherheitsaspekten. die Aufgaben und Befugnisse des verantwortlichen Aktuars nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen ausüben.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.