Common use of Lagerprüfung Clause in Contracts

Lagerprüfung. Der Leistungserbringer prüft generell - bevor er einen Kostenvoranschlag (KVA) gemäß Ziffer 5.5 erstellt - ob sich ein geeignetes Hilfsmittel im Zentrallager der KKH befindet. Hierfür hat er einen Online-Zugriff für das Lagermanagementsystem MIP der Firma medicomp GmbH zu beantragen. Die Gebühren für diesen Online-Zugriff trägt der Leistungserbringer. Diese sind direkt mit der Firma medicomp GmbH abzurechnen. Sofern die Lagerprüfung ergibt, dass sich für die Versorgung des Versicherten ein geeignetes Hilfsmittel im Lagerbestand der KKH befindet, nimmt der Leistungserbringer eine verbindliche Reservierung / Buchung des vertragsgegenständlichen Hilfsmittels vor. Es wird klargestellt, dass der Leistungserbringer von der KKH lediglich für die vertragsgegen- ständlichen Hilfsmittel, die Gegenstand seines vertragsgegenständlichen Produktportfolios sind, autorisiert ist, diese für die Versorgung von Versicherten der KKH zu reservieren und abzuholen. Der Leistungserbringer hat das für einen Wiedereinsatz vorgesehene Hilfsmittel am Zentralla- ger abzuholen. Für die KKH ist folgende Firma mit der zentralen Lagerhaltung beauftragt: SANIMED GmbH Xxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxxx Tel.: (0 00 00) 000 0000 Fax: (0 00 00) 000 0000 Mail: xxxxxx.xxxxxx@xxxxxxx.xx Die KKH behält sich vor, bei Änderungen oder nach Ablauf des Zentrallagervertrages einen anderen Zentrallageristen zu benennen. Der Leistungserbringer wird in diesem Fall rechtzeitig informiert. Zur Abholung des gebuchten Hilfsmittels am Lager ist zwingend eine telefonische Terminab- stimmung mit dem Zentrallageristen vorzunehmen. Das Hilfsmittel ist innerhalb von 72 Stun- den nach erfolgter Buchung am Zentrallager abzuholen. Es steht dem Leistungserbringer frei, mit dem Zentrallageristen abweichende Regelungen über die Bereitstellung und Auslieferung des Hilfsmittels zu treffen. Mit dem Zentrallageristen wurde folgende vertragliche Regelung zur Bereitstellung der Hilfs- mittel getroffen (Auszüge aus dem bestehenden Lagervertrag): „Nach Buchung eines Hilfsmittels durch die KKH oder einen Servicepartner (= Leistungser- bringer) erfolgt die Bereitstellung ausschließlich am Standort des Zentrallagers. Eine Buchung werktags bis 14:00 Uhr verpflichtet den Zentrallagerist zur Bereitstellung des Hilfsmittels und aller zum Hilfsmittel gehörenden Zubehörteile am nächsten Werktag. Bei einer Auftragsertei- lung nach 14:00 Uhr hat die Bereitstellung spätestens am übernächsten Werktag zu erfolgen. Sofern der Servicepartner einen späteren Termin wünscht, kann von dieser Regelung abge- wichen werden. (…) Die KKH stellt dem Zentrallagerist frei, mit dem Servicepartner (= Leis- tungserbringer) Regelungen über Abweichungen zur Bereitstellung und Auslieferung zu tref- fen.“ Grundsätzlich hat die Abholung des gebuchten Hilfsmittels vom Zentrallager der KKH durch den Leistungserbringer somit in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erfolgen. Unter Abholung ist zu verstehen, dass der Leistungserbringer das unverpackte Hilfsmittel selbst am Zentrallager abholt. Abweichend von dieser Regelung kann der Leistungserbringer das Hilfsmittel auch abholen oder versenden lassen. Die Kosten der Abholung oder des Ver- sands trägt der Leistungserbringer. Für Schäden, die durch den Transport am Hilfsmittel ent- stehen, haftet der Verursacher. Ergibt die Lagerprüfung, dass kein geeignetes Hilfsmittel im Lagerbestand der KKH ist, ist der Leistungserbringer berechtigt, die Kaufpauschale für die vertragsgegenständliche Hilfsmittel- versorgung zu beantragen. In diesem Fall ist eine Registrierung des neu angeschafften Hilfs- mittels in MIP vorzunehmen. Die negative Lagerabfrage ist dem Kostenvoranschlag (KVA) gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ beizufügen.

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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag

Lagerprüfung. Der Leistungserbringer prüft generell - bevor er einen Kostenvoranschlag (KVA) gemäß Ziffer 5.5 erstellt - ob sich ein geeignetes Hilfsmittel im Zentrallager der KKH befindet. Hierfür hat er einen Online-Zugriff für das Lagermanagementsystem MIP der Firma medicomp GmbH zu beantragen. Die Gebühren für diesen Online-Zugriff trägt der Leistungserbringer. Diese sind direkt mit der Firma medicomp GmbH abzurechnen. Sofern die Lagerprüfung ergibt, dass sich für die Versorgung des Versicherten ein geeignetes Hilfsmittel im Lagerbestand der KKH befindet, nimmt der Leistungserbringer eine verbindliche Reservierung / Buchung des vertragsgegenständlichen Hilfsmittels vor. Es wird klargestellt, dass der Leistungserbringer von der KKH lediglich für die vertragsgegen- ständlichen Hilfsmittel, die Gegenstand seines vertragsgegenständlichen Produktportfolios sind, autorisiert ist, diese für die Versorgung von Versicherten der KKH zu reservieren und abzuholen. Der Leistungserbringer hat das für einen Wiedereinsatz vorgesehene Hilfsmittel am Zentralla- ger abzuholen. Für die KKH ist folgende Firma mit der zentralen Lagerhaltung beauftragt: SANIMED TriPart-Logistic GmbH Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx Tel.: (0 0000 00 00) 000 0000 00 00 00 Fax: (0 0000 00 00) 000 0000 Mail: xxxxxx.xxxxxx@xxxxxxx.xx 00 00 00 xxx@xxxxxxx-xxxxxxxx.xxx Die KKH behält sich vor, bei Änderungen oder nach Ablauf des Zentrallagervertrages einen anderen Zentrallageristen zu benennen. Der Leistungserbringer wird in diesem Fall rechtzeitig informiert. Zur Abholung des gebuchten Hilfsmittels am Lager ist zwingend eine telefonische Terminab- stimmung mit dem Zentrallageristen vorzunehmen. Das Hilfsmittel ist innerhalb von 72 Stun- den nach erfolgter Buchung am Zentrallager abzuholen. Es steht dem Leistungserbringer frei, mit dem Zentrallageristen abweichende Regelungen über die Bereitstellung und Auslieferung des Hilfsmittels zu treffen. Mit dem Zentrallageristen wurde folgende vertragliche Regelung zur Bereitstellung der Hilfs- mittel getroffen (Auszüge aus dem bestehenden Lagervertrag): „Nach Buchung eines Hilfsmittels durch die KKH oder einen Servicepartner (= Leistungser- bringer) erfolgt die Bereitstellung ausschließlich am Standort des Zentrallagers. Eine Buchung werktags bis 14:00 Uhr verpflichtet den Zentrallagerist zur Bereitstellung des Hilfsmittels und aller zum Hilfsmittel gehörenden Zubehörteile am nächsten Werktag. Bei einer Auftragsertei- lung nach 14:00 Uhr hat die Bereitstellung spätestens am übernächsten Werktag zu erfolgen. Sofern der Servicepartner einen späteren Termin wünscht, kann von dieser Regelung abge- wichen werden. (…) Die KKH stellt dem Zentrallagerist frei, mit dem Servicepartner (= Leis- tungserbringer) Regelungen über Abweichungen zur Bereitstellung und Auslieferung zu tref- fen.“ Grundsätzlich hat die Abholung des gebuchten Hilfsmittels vom Zentrallager der KKH durch den Leistungserbringer somit in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu erfolgen. Unter Abholung ist zu verstehen, dass der Leistungserbringer das unverpackte Hilfsmittel selbst am Zentrallager abholt. Abweichend von dieser Regelung kann der Leistungserbringer das Hilfsmittel auch abholen oder versenden lassen. Die Kosten der Abholung oder des Ver- sands trägt der Leistungserbringer. Für Schäden, die durch den Transport am Hilfsmittel ent- stehen, haftet der Verursacher. Ergibt die Lagerprüfung, dass kein geeignetes Hilfsmittel im Lagerbestand der KKH ist, ist der Leistungserbringer berechtigt, die Kaufpauschale für die vertragsgegenständliche Hilfsmittel- versorgung zu beantragen. In diesem Fall ist eine Registrierung des neu angeschafften Hilfs- mittels in MIP vorzunehmen. Die negative Lagerabfrage ist dem Kostenvoranschlag (KVA) gemäß Anlage 05: „Datenübermittlung“ beizufügen.

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