LANDWIRTSCHAFTSRECHT Musterklauseln

LANDWIRTSCHAFTSRECHT. 1. 31975 R 2759: Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 1), zuletzt geändert durch: − 32000 R 1365: Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 des Rates vom 19.6.2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5) 31975 R 2771: Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemein- same Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49), zuletzt geändert durch: − 32002 R 0493 Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission vom 19.3.2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7) 31975 R 2777: Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemein- same Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77), zuletzt geändert durch: − 32002 R 0493 Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission vom 19.3.2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7) 31992 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21), zuletzt geändert durch: − 32000 R 1666: Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 des Rates vom 17.7.2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1) 31995 R 3072: Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemein- same Marktorganisation für Reis (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18), zuletzt geändert durch: − 32002 R 0411 Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission vom 4.3.2002 (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27) 31996 R 2200: Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemein- same Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1), zuletzt geändert durch: − 32002 R 1881: Verordnung (EG) Nr. 1881/2002 des Rates vom 14.10.2002 (ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 13) 31996 R 2201: Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemein- same Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29), zuletzt geändert durch: − 32002 R 0453: Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission vom 13.3.2002 (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9) 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), zuletzt geändert durch: − 32001 R 2345: Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission vom 30.11.2001 (ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29) 31999 R 1255: Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Mi...

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  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Auskunftsrecht Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Mitgliederversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

  • Rücktrittsrecht 7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. 7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. 7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Nutzungsrechte 13.1. Modelle, Skizzen, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Spezifikationen etc., ebenso vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem AN vom AG zur Verfügung gestellt oder vom AG voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Der AN wird die vertraulichen Angaben und Fertigungsmitteln ausschließlich im Hinblick auf die Lieferungen an den AG und nicht für andere Zwecke verwenden. 13.2. Alle für die Auftragsdurchführung anzufertigenden Modelle, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und sonstige Herstellungsbehelfe etc. gehen in das Eigentum des AG über und sind als dieses zu kennzeichnen. Der AN räumt dem AG ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an sämtlichen, zur Verfügung gestellten Dokumenten ein. 13.3. Das geistige Eigentum und Nutzungsrecht des AG an sämtlichen Dokumenten, wie Engineering, Dokumentation, Software, Know-how verbleibt ohne Beschränkung beim AG. Die vom AG an den AN übermittelten Dokumente dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG weder ganz noch teilweise bearbeitet, kopiert, vervielfältigt, in eine andere Sprache übersetzt, verbreitet oder verarbeitet (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder sonstige Verfahren) werden, sei es elektronisch oder auf andere Weise. 13.4. Der AN hat sicherzustellen, dass die Lieferungen/Leistungen sowie der Herstellungsprozess keine Rechte Dritter (insbesondere Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte, Markenrechte oder andere Rechte am geistigen Eigentum) verletzen, wobei der AN den AG und dessen Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche Dritter wegen Rechtsverletzungen freistellt. 13.5. Es besteht keine Haftung und/oder Freistellungsverpflichtung seitens des AN soweit der AN die Waren nach vom AG übergebenen Detailzeichnungen oder Modellen vom AG hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Für vom AG an den AN übergebene Zeichnungen, Modelle etc. besteht seitens des AN keine diesbezügliche Prüfpflicht. 13.6. Der AG erwirbt an der sämtlichen vom AN übergebenen Dokumenten, Zeichnungen, Skizzen etc. ein zeitlich und örtlich unbeschränktes Werknutzungsrecht und ist u. a. berechtigt, die vom AN oder dessen Subunternehmern erhaltene Dokumentation seinen anderen Vertragspartnern zu übergeben sowie uneingeschränkt selbst zu nutzen. 13.7. Führen gemeinsame Aktivitäten der Parteien, insbesondere im Bereich der Entwicklung, zu Produktionsprozessen oder Materialien, die patentfähig sind, werden die Parteien die Bedingungen der Anmeldung und Verwertung dieses Know-hows gesondert vereinbaren. Keinesfalls darf diese Vereinbarung zu einer Erhöhung der Preise für die vertragsgegenständlichen Produkte führen. 13.8. Weitere oder abweichende Vereinbarungen werden in gesonderten Verträgen (zB Werkzeugvertrag) getroffen.

  • Urheberrecht und Nutzungsrechte 1.1. Jeder an den Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Sämtliche Arbeiten des Designers, wie insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen sind als persönliche, geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsge- setz geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Repro-duktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen. 1.6. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begrün- den kein Miturheberrecht. 1.7. Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. 1.8. Der Designer bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwer- bung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe, Social Media Kanäle, etc. ) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

  • Nutzungsrecht 1. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf das Produkt mittels Telekommunikation über das Internet zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit dem Produkt verbundenen Funktionalitäten gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an dem Produkt, der Softwareanwendung oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht. 2. Soweit der Anbieter während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Software bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Anbieter ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist oder an anderer Stelle in diesem Vertrag abweichend vereinbart wurde. 3. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, das Produkt oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Kunde verpflichtet sich, seine etwaigen Vertragsbeziehungen zu Dritten derart auszugestalten, dass eine unentgeltliche Nutzung der Software durch diese ausgeschlossen ist. 5. Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer mitzuteilen, insbesondere dessen Namen und Anschrift. 6. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Produkts ohne Verschulden des Anbieters durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Anbieter berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. Der Anbieter wird den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf seine Daten ermöglichen. Der Kunde ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  • Hausrecht Der Aussteller unterliegt während der Ver- anstaltung auf dem gesamten Xxxxxxx xxx Xxxxxxxxx xxx Xxxxx Xxxxxx. Den Anord- nungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.

  • Zutrittsrecht Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag oder nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Europäische Netzkodizes, EnWG, EEG oder KWKG), insbesondere zur Unterbrechung und Trennung des Anschlusses oder zur Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie zur Ausübung des Messstellenbetriebs einschließlich der Messung, erforderlich ist.

  • Rechteeinräumung a) Wir räumen dem Kunden gegen vollständige Bezahlung des jeweils geschuldeten Entgelts das nicht- ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software im in diesen AGB sowie den beige- fügten Leistungsbeschreibungen (Anlage 1 und 2) nieder- gelegten Umfang ein. Vor vollständiger Bezahlung der ersten monatlichen Rate stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufen- lassen der installierten Software auf dem dafür vorgesehenen digitalen Datenträger. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach den beigefügten Leistungsbeschreibungen (Anlage 1 und 2). b) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie des ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen. Der Kunde hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk der FACEFORCE GmbH sichtbar anzubringen. c) Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten o- der zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch uns zugänglich gemacht werden. d) Über die in den lit. a) bis c) genannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt. e) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. f) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieser AGB er- teilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an uns zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls er- stellte Sicherungskopie zu löschen oder uns auszuhändigen.