LANDWIRTSCHAFTSRECHT Musterklauseln

LANDWIRTSCHAFTSRECHT. 1. 31975 R 2759: Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 1), zuletzt geändert durch: − 32000 R 1365: Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 des Rates vom 19.6.2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5) 31975 R 2771: Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemein- same Marktorganisation für Eier (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49), zuletzt geändert durch: − 32002 R 0493 Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission vom 19.3.2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7) 31975 R 2777: Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemein- same Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77), zuletzt geändert durch: − 32002 R 0493 Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission vom 19.3.2002 (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7) 31992 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21), zuletzt geändert durch: − 32000 R 1666: Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 des Rates vom 17.7.2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1) 31995 R 3072: Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemein- same Marktorganisation für Reis (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18), zuletzt geändert durch: − 32002 R 0411 Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission vom 4.3.2002 (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27) 31996 R 2200: Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemein- same Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1), zuletzt geändert durch: − 32002 R 1881: Verordnung (EG) Nr. 1881/2002 des Rates vom 14.10.2002 (ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 13) 31996 R 2201: Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemein- same Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29), zuletzt geändert durch: − 32002 R 0453: Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission vom 13.3.2002 (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9) 31999 R 1254: Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21), zuletzt geändert durch: − 32001 R 2345: Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission vom 30.11.2001 (ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29) 31999 R 1255: Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Mi...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.