Landwirtschaft. Landwirtschaftliche Zählungen und Erhebungen werden vom zuständigen Fachamt veranlasst und mit Hilfe der Ortsverwaltung durchgeführt. Die Erhebungen über landwirtschaftliche Grundstücke erfolgen durch das Statistische Amt. Die Meldung landwirtschaftlicher Betriebsunfälle nimmt die Ortsverwaltung entgegen und lei- tet sie zur Bearbeitung an das zuständige Fachamt weiter.
Landwirtschaft. Die Koalitionspartner erkennen an, dass die Landwirtschaft ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Hamburg ist Es besteht Einigkeit in dem Ziel, Zuwächse im Bereich der Bio-Landwirtschaft zu erreichen. Dazu soll die Beratung ausgebaut und die Vermarktung der Produkte nach der Maßgabe „Aus der Region für die Region“ gefördert werden. Es wird evaluiert, wie hoch der Anteil der Bio-Landwirtschaft aktuell ist. Weitere Instrumente zur Steigerung des Anteils der Bio-Landwirtschaft werden ergebnisoffen geprüft. Die Koalitionspartner verständigen sich darauf, dass altes Dauergrünland erhalten werden soll. Geprüft werden Ausnahmen unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes, wenn sich ein Zielkonflikt im Blick auf geplante Wiederaufforstung ergibt. Initiativen der Landwirtschaft zur Schaffung gentechnikfreier Regionen sollen unterstützt und die Vermarktung im Rahmen der Kampagne „Aus der Region für die Region“ gefördert werden. Konflikte mit nachbarschaftlicher Produktion müssen dabei beachtet werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln soll weiter reduziert werden. Dazu wird mit den Verbänden eine Vereinbarung getroffen, deren Einhaltung kontrolliert wird. Es soll geprüft werden, ein Programm aufzulegen, durch das der Einsatz Erneuerbarer Energien und energieeffizienter Maßnahmen im Unterglasanbau die Klimabilanz verbessern soll. Der Mindestanteil von Totholz in Hamburger Wäldern soll gesteigert werden, eventuell durch Änderung des Waldgesetzes. Auch im öffentlichen Bauwesen sollen nachhaltige Produkte gefördert werden. Verwendetes Holz soll entweder aus regionaler Herkunft sein oder aber nach einem Standard wie FSC oder PEFC zertifiziert sein. Die Jagdzeitenverordnung soll durch Anpassung der Jagdzeiten novelliert werden, insbesondere soll die Jagd auf Schwäne untersagt werden. Durch eine Anpassung des Fischereigesetzes sollen Bewirtschaftungspläne aufgestellt werden und der Besatz mit vorrangig einheimischen Arten erfolgen.
Landwirtschaft. 1. 31991 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aroma- tisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1) In Anhang II wird nach der geografischen Angabe "Nürnberger Glühwein" Folgendes eingefügt: "Samoborski bermet".
Landwirtschaft. In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften, die einen landwirt- schaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nicht-EG-kontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder erforderlichenfalls genehmigungspflichtig.
Landwirtschaft. Im Geiste des guten gegenseitigen Verständnisses arbeiten die Vertragsparteien in der Landwirtschaft zusammen und prüfen dabei folgende Bereiche:
Landwirtschaft. 8 Fischerei
Landwirtschaft. Zu Ziffer 1: Zu Ziffer 2: Zu Ziffer 3: Zu Ziffer 4: Zu Ziffer 5: Zu Ziffer 6: Zu Ziffer 7: Zu Ziffer 8: Zu Ziffer 9:
Landwirtschaft. Die von den neuen Mitgliedstaaten am Tag des Beitritts gehaltenen öffentlichen Bestände werden in das System der öffentlichen Lagerhaltung der Gemeinschaft übernommen, wenn für die betreffenden Erzeugnisse im Gemeinschaftsrecht öffentliche Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind und die Bestände die Interventionserfordernisse erfüllen. In den neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche private und öffentliche Bestände, die über einen normalen Übertragsbestand hinausgehen, müssen auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten beseitigt werden. Diese Regelung entspricht dem Artikel 000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxx und Schwedens zur Europäischen Union. Für in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt bereits angewendete Beihilfen im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrags ist eine Notifikation durch die neuen Mitgliedstaaten binnen vier Monaten nach Beitritt vorgesehen, damit diese Beihilferegelungen als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 88 EG-Vertrag angesehen werden können. Diese Regelung entspricht dem Artikel 000 xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxx und Schwedens zur Europäischen Union. Das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in den Artikeln 39 - 42 des EG- Vertrages festgelegt. Kern dieser Bestimmung ist „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ (Art. 39 Abs. 2). Darauf fußt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Staatsbürgern jedes anderen EU-Mitgliedstaates den freien Zugang zur Arbeitstätigkeit zu gestatten. Somit gilt gemäß Artikel 39 des EG-Vertrages der Grundsatz, dass Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union hinsichtlich des Zugangs und der Ausübung der Beschäftigung Inländern gleichzustellen sind.
Landwirtschaft. A: Rechtsvorschriften im Agrarbereich
Landwirtschaft. ARTIKEL 57 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen