Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern Musterklauseln

Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern. 37 Lastflusszusagen 1. Der Netzbetreiber kann mit dem Transportkunden im Rahmen einer gesonder- ten Vereinbarung Einspeisezusagen vereinbaren. 2. Die Vereinbarung über eine Einspeisezusage muss mindestens folgende Komponenten enthalten: • Laufzeit; • maximale Einspeiseleistung oder zeitlich bezogene unterschiedliche Leis- tungen; und • Mindestzeitraum zwischen Ankündigung der Abforderung der Einspeisezu- sage durch den Netzbetreiber und der Einspeisung. Des Weiteren kann die Vereinbarung über die Einspeisezusage Regelungen über die Voraussetzungen der Abforderung der Einspeisezusage enthalten. 3. Der Netzbetreiber kann mit Transportkunden auch sonstige Lastflusszusagen an Ein- und Ausspeisepunkten vereinbaren. 1. Für die Einspeicherung in den Speicher hat der Transportkunde mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz der Speicher physisch eingebunden ist, einen Ausspeisevertrag auf fester oder unterbrechbarer Basis zu schließen. 2. Für die Ausspeicherung aus dem Speicher hat der Transportkunde mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz der Speicher physisch eingebunden ist, einen Einspeisevertrag zu schließen. Die tatsächliche Einspeisung darf nicht höher sein als es die jeweilige Netzbelastung zulässt. Wenn das Netz, in das einge- speist wird, in mehreren Marktgebieten liegt, kann die Einspeisung nur in der Höhe in einen Bilanzkreis eines dieser Marktgebiete eingebracht werden, die der jeweiligen Netzbelastung der diesem Marktgebiet zugeordneten Ausspei- sepunkte entspricht. Darüberhinaus gehende Einspeisungen können in Bi- lanzkreise in den anderen Marktgebieten eingebracht werden, wenn die Vor- aussetzungen des vorgehenden Satzes erfüllt sind. Der Einspeisenetzbetrei- ber lehnt Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen ab, die die prognos- tizierte Netzbelastung übersteigen, und teilt dies dem Bilanzkreisverantwortli- chen unverzüglich mit.
Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern. 37 Lastflusszusagen 36 § 38 Einbindung von Speichern 36
Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern. 29 Teil 8: Technische Bestimmungen 30 Teil 9: Allgemeine Bestimmungen 35 Anlage NZB 1: Definitionen Anlage NZB 2: Operating Manual
Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern. 27 § 37 Lastflusszusagen 27 § 38 Einbindung von Speichern 27 Teil 8: Technische Bestimmungen 28 § 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrelevanter Brennwert 28 § 40 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten 28 § 41 Technische Anforderungen 29 § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation 30 Teil 9: Allgemeine Bestimmungen 30 § 43 Sekundärhandel 30 § 44 Unterbrechung 31 § 45 Umwandlung unterbrechbarer Kapazität 31 § 46 Überschreitung der gebuchten Kapazität 32 § 47 Entgelte 33 § 48 Rechnungsstellung und Zahlung 33 § 49 Steuern 34 § 50 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung 35 § 51 Schadensversicherung 36 § 52 Instandhaltung 37 § 53 Höhere Gewalt 37 § 54 Haftung 38 § 55 Leistungsaussetzung und Kündigung 40 § 56 Datenweitergabe und Datenverarbeitung 40 § 57 Wirtschaftsklausel 41 § 58 Vertraulichkeit 41 § 59 Rechtsnachfolge 42 § 60 Änderungen der Netzzugangsbedingungen 42 § 61 Salvatorische Klausel 43 § 62 Schriftform 43 § 63 Schiedsgerichtsbarkeit und anzuwendendes Recht 44 Anlage NZB 1: Definitionen 44 Anlage NZB 2: Operating Manual 44
Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern. 20 Teil 8: Technische Bestimmungen 21 Teil 9: Allgemeine Bestimmungen 22
Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern. 30 § 37 Lastflusszusagen 30 § 38 Einbindung von Speichern 31 Teil 8: Technische Bestimmungen 32 § 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m3/h / Anbrechungsrelevanter Brennwert 32 § 40 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten 32 § 41 Technische Anforderungen 35 § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation 36
Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern. 35 Tei Tei Anlage NZB 1: Definitionen 57 Anlage NZB 2: Operating Manual 64 * Die Netzzugangsbedingungen ensprechen der Anlage 3 zur Kooperationsvereinba- rung der deutschen Gasnetzbetreiber vom 29.07.2008. Die Anlage 3 enthält die Netzzugangsbedingungen, die von allen Unterzeichnern der Kooperationsvereinba- rung anzuwenden sind. Mit * gekennzeichnete Regelungen finden auf Netzzugangs- verträge, die ein Transportkunde mit dem Netzbetreiber LSW Netz GmbH & Co. KG als Betreiber eines örtlichen Verteilnetz abschließt, keine Anwendung.
Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern. 29 Teil 8: Technische Bestimmungen 30 Teil 9: Allgemeine Bestimmungen 35 Anlage NZB 1: Definitionen
Lastflusszusagen; Einbindung von Speichern. 37 Lastflusszusagen Der Netzbetreiber kann mit dem Transportkunden im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung Einspeisezusagen vereinbaren.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.