Laufzeit des Versicherungsschutzes Musterklauseln

Laufzeit des Versicherungsschutzes. Die Reiserücktrittsversicherung tritt an dem Tag in Kraft, an dem Sie den Versicherungsvertrag abschließen, und endet am Tag Ihrer Abreise zu dieser Reise. • Die Laufzeit der anderen Versicherungsleistungen entspricht den auf der vom Reiseveranstalter ausgestellten Rechnung angegebenen Aufenthaltsdaten mit einer maximalen Dauer von 90 aufeinanderfolgenden Tagen.
Laufzeit des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz wird dem Versicherten für einen Zeitraum gewährt, der in den Besonderen Bedingungen festgelegt ist. Transportunternehmen: Als Transportunternehmen gilt jede Firma, die von den staatlichen Behörden ordnungsgemäß für die Beförderung von Passagieren zugelassen ist. Ereignis: Jedes Ereignis, das Schadensfolgen hervorruft, die zur Inanspruchnahme einer oder mehrerer Garantien (Versichereungsschutz) des Vertrags führen können. Europa: Unter "Europa" sind die Länder der Europäischen Union, das Vereinigte Königreich, die Schweiz, Norwegen oder das Fürstentum Monaco zu verstehen. Selbstbehalt: Betrag, den der Versicherte im Schadenfall zu zahlen hat. Kurzzeitmiete: Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in Räumlichkeiten, die für Ferienaufenthalte bestimmt sind und deren Mieter nicht Eigentümer oder Jahresmieter ist. Wir, der Versicherer Schadenssachbearbeiter Versicherung: Gritchen Affinity - 00 xxx Xxxxxxx Xxxxxx – CS 70139 - 18021 BOURGES – FRANKREICH Schadenssachbearbeiter Assistance: AWP FRANCE SAS, SAS mit einem voll eingezahlten Kapital von 17 287 285 €, 519 490 080 RCS Bobigny. Geschäftssitz: 0, xxx Xxxx Xxxx – F-93400 Saint-Ouen. Versicherungsmaklergesellschaft - Eintragen bei ORIAS unter 07 026 669 - xxxx://xxx.xxxxx.xx/ und ist unter dem Handelsnamen „ Mondial Assistance“ bekannt. Streiks: Kollektive Aktion, die in einer konzertierten Arbeitsniederlegung durch die Beschäftigten eines Unternehmens, eines Wirtschaftssektors oder einer Berufsgruppe besteht, um die Forderungen zu unterstützen. Familienmitglieder: Rechtmäßiger oder tatsächlicher Ehepartner, Vorfahren oder Nachkommen bis zum zweiten Grad, Schwiegerväter, Schwiegermütter, Schwestern, Brüder, Xxxxxxxx, Schwägerinnen, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter. Schwere Krankheit: Xxxx von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung, die die Einstellung jeglicher beruflicher oder sonstiger Tätigkeit voraussetzt und eine angemessene Pflege erfordert. Eigentümer/Vermieter: Mit Wohnsitz in der Europäischen Union einschließlich der Schweiz, des Vereinigten Königreichs und Monaco. Es handelt sich um die natürliche oder juristische Person im Besitz einer Immobilie, die für Ferienaufenthalte genutzt wird und die sie über den Versicherungsnehmer an eine touristische Kundschaft zur Vermietung anbietet. Buchender / Mieter: Natürliche Person, die einen Vertrag über die Anmietung einer Ferienunterkunft für einen Aufenthalt innerhalb einer Immobilie, die dem Eigentümer gehört, abgeschl...
Laufzeit des Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht analog zu dem mit den Fuhrparkhelden geschlossenen Mietvertrags, welcher die Schadenrückerstattungsversicherung inkludiert.
Laufzeit des Versicherungsschutzes. Es werden nur Reisen von weniger als 60 aufeinander folgenden Tagen versichert, mit Ausnahme der Reiserücktrittsversicherung, die unabhängig von der Dauer der Reise vereinbart ist. Die Daten des Beginns (00h00) und Endes (24h00) der Reise, die Daten des Beginns (00h00) und Endes (24h00) des Aufenthalts für Mietobjekte sind die auf dem Anmeldeformular der Reise Angegebenen. Der Beginn der Reise entspricht der Ankunft des Versicherungsnehmers am vom Reiseveranstalter festgelegten Treffpunkt, bei einem reinen Flug am Gepäckaufgabepunkt oder bei der Benutzung eines individuellen Transportmittels bei der Ankunft am Aufenthaltsort.

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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - vom ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögens- schaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB. Versichert sind die nach § 5 RDG erlaubnisfreien Rechts- dienstleistungen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.