Laufzeit und Rückzahlung Musterklauseln

Laufzeit und Rückzahlung. 9.1 Das qualifizierte Nachrangdarlehen hat eine Laufzeit von 36 Monaten. Die Laufzeit beginnt am Tag der Auszahlung des Darlehensbetrages auf das Konto der Darlehensnehmerin. Der Darlehensgeber wird per E-Mail an die auf der Rendity-Plattform angegebene E-Mailadresse über den genauen Fälligkeitstag für die Rückzahlung des Darlehensbetrages (nachfolgend der „Fälligkeitstag“) informiert.
Laufzeit und Rückzahlung. Das Darlehen ist befristet auf eine Laufzeit von 12 Jahren ab dem Valutatag, mit welchem der Darlehens-betrag auf das Konto der Darlehensnehmerin gutgebucht wird, und ist durch die Darlehensnehmerin in jährlichen Raten auf das vom Darlehensgeber genannte Konto zu tilgen. Eine teilweise oder gänzliche vorzeitige Rückzahlung des Darlehensbetrages durch die Darlehensnehmerin ist jederzeit möglich.
Laufzeit und Rückzahlung. Laufzeit der Effekten und Modalitäten der Tilgung.
Laufzeit und Rückzahlung. Die Darlehen werden für 10 Jahre gewährt. Ab dem 6. Jahr ist jährlich ein Fünftel des ursprünglichen Darlehensbe- trages zurückzuzahlen.
Laufzeit und Rückzahlung. Das qualifizierte Nachrangdarlehen hat eine Laufzeit von 36 Monaten. Die Laufzeit beginnt am Tag der Auszahlung des Darlehensbetrages auf das Konto der Darlehensnehmerin. Der Darlehensgeber wird per E-Mail an die auf der Rendity- Plattform angegebene E-Mailadresse informiert, sobald die Auszahlung an die Darlehensnehmerin erfolgt ist. Ein solches E-Mail hat auch den genauen Fälligkeitstag für die Rückzahlung des Darlehensbetrags zu enthalten (nachfolgend der „Fälligkeitstag“). Am Fälligkeitstag ist der Darlehensbetrag samt den noch ausständigen Zinsen zur (Rück- ) Zahlung an den Darlehensgeber auf das im Rahmen seiner Registrierung auf der Rendity-Plattform angelegte persönliche Verrechnungskonto (nachfolgend das „Investor-Wallet“) fällig. Durch Anklicken auf den entsprechenden Auszahlungs-Button, kann der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag samt den aufgelaufenen Zinsen auf das im Rahmen seiner Registrierung auf der Rendity- Plattform bekanntgegebenen Bankkonto oder ein anderes vom Darlehensgeber mittels Aktualisierung seiner Registrierung auf der Rendity-Plattform bekanntgegebenen Konto auszahlen lassen (nachfolgend das „Auszahlungskonto“). Jegliche Zahlung der Darlehensnehmerin auf das Investor- Wallet hat für die Darlehensnehmerin schuldbefreiende Wirkung. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehensbetrages durch die Darlehensnehmerin ist jederzeit möglich. Sollte die Darlehensnehmerin den Darlehensbetrag innerhalb der ersten zwölf Monate ab Beginn des Zinslaufs zurückzahlen, so sind in diesem Fall von der Darlehensnehmerin jedenfalls die fiktiv bis zum Ende der ersten zwölf Monate der Laufzeit anfallenden Zinsen zu zahlen. Nach Ablauf der ersten zwölf Monate ab Beginn des Zinslaufs kann die Darlehensnehmerin den Darlehensbetrag pönalefrei, dh. unter Berücksichtigung der Verzinsung bis zum Tag der Rückzahlung (pro rata), zurückzahlen.
Laufzeit und Rückzahlung 

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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