Common use of Lautstärke bei Musikveranstaltungen Clause in Contracts

Lautstärke bei Musikveranstaltungen. Veranstalter von Musikdarbietungen bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter hat insbesondere durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden („Hörsturzgefahr u.a.“). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 "Veranstaltungstechnik -Tontechnik-“ Teil 5: „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik“. Sie ist vom Veranstalter zu beachten. Der Veranstalter hat darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z.B. Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern möglich ist. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.

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Lautstärke bei Musikveranstaltungen. Veranstalter von Soweit bei Musikdarbietungen bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben hat der Mieter zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung der Schädigungen von Schädigungen der Zuhörer Besuchern notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter Mieter hat insbesondere durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden („Hörsturzgefahr u.a.“). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 "Veranstaltungstechnik -Tontechnik-“ Teil 5: „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik“. Sie ist vom Veranstalter Mieter zu beachten. Der Veranstalter Mieter hat darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z.B. Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern möglich ist. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.

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Lautstärke bei Musikveranstaltungen. Veranstalter von Soweit bei Musikdarbietungen bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben hat der Mieter zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung der Schädigungen von Schädigungen der Zuhörer Besuchern notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter Mieter hat insbesondere durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden („Hörsturzgefahr u.a.“). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 "Veranstaltungstechnik -Tontechnik-Tontechnik-“ Teil 5: „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik“. Sie ist vom Veranstalter Mieter zu beachten. Der Veranstalter Mieter hat darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z.B. Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern möglich ist. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.

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Lautstärke bei Musikveranstaltungen. Veranstalter von Soweit bei Musikdarbietungen bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben hat der Mieter zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung der Schädigungen von Schädigungen der Zuhörer Besuchern notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter Mieter hat insbesondere durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden („Hörsturzgefahr u.a.“). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 "Veranstaltungstechnik -Tontechnik-- Tontechnik-“ Teil 5: „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik“. Sie ist vom Veranstalter Mieter zu beachten. Der Veranstalter Mieter hat darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z.B. Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern möglich ist. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hinzuweisen.

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Lautstärke bei Musikveranstaltungen. Veranstalter von Musikdarbietungen bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich eigenver- antwortlich zu treffen. Der Veranstalter Nutzer hat insbesondere durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher Be- sucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden („Hörsturzgefahr u.a.“)) werden. Auch Maßnahmen die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke visuell aufzuzeigen, sind Bestandteil der notwendigen Vor- kehrungen zum Schutz der Besucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Nutzers. Der Nutzer hat bei zu erwartenden hohen Schallpegeln durch einen geeigneten Aushang zu informieren. Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 "15905-5 „Veranstaltungstechnik -Tontechnik-“ Tontechnik Teil 5: „Maßnahmen “ Maß- nahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik. Sie ist vom Veranstalter Nutzer zu beachten. Es handelt sich nicht um eine abschließende Verhaltensanfor- derung! Der Veranstalter hat darüber hinaus Nutzer ist verpflichtet eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z.B. Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellenSchallpegelmessung durchzuführen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern möglich istes zu hohen Schallpegeln kommt. Hierauf ist deutlich erkennbar Anschlussmöglichkeiten für elektrische Energie (220 V/400 V) stehen im Eingangsbereich Schießhaus zur Verfügung. Die Zuleitungen von den vorhandenen Anschlussstellen dürfen aus Sicherheitsgründen nur von der Versammlungsstätte hinzuweisenHeilbronn Marketing GmbH bzw. den Vertragsfirmen der Heilbronn Marketing GmbH ausgeführt werden.

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Lautstärke bei Musikveranstaltungen. Veranstalter von Musikdarbietungen Musikdarbietungen, bei denen mit hohen Schalldruckpegeln (Lautstärke) zu rechnen ist, haben zu prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen Sicherungsmaß- nahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Zuhörer notwendig sind. Sie haben die erforderlichen erforder- lichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Der Veranstalter hat insbesondere durch eine angemessene Begrenzung der Lautstärke sicherzustellen, dass Besucher und Dritte während der Veranstaltung nicht geschädigt werden („Hörsturzgefahr u.a.“). Als allgemein anerkannte Regel der Technik enthält die DIN 15 905 "Veranstaltungstechnik -Tontechnik-“ Teil 5: „Maßnahmen Maßnah- men zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalldruckpegel bei elektroakustischer Beschallungstechnik“. Sie ist vom Veranstalter zu beachten. Der Veranstalter hat darüber hinaus eine ausreichende Anzahl von Gehörschutzmitteln (z.B. Ohrstöpsel) bereit zu stellen und den Besuchern auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn nicht sicher auszuschließen ist, dass durch entsprechende Schalldruckpegel eine Schädigung von Besuchern möglich ist. Hierauf ist deutlich erkennbar im Eingangsbereich der Versammlungsstätte Versammlungs- stätte hinzuweisen.

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