Legitimationsprüfung Musterklauseln

Legitimationsprüfung. Der Mieter oder dessen Bevollmächtigte haben sich nach freiem Ermessen der Vermieterin als zutrittsberechtigte Personen zu legiti- mieren. Der Zutrittsberechtigte hat sich unter Vorweisung eines amt- lichen Lichtbildausweises zu legitimieren und auf eine Kontrollkarte, auf welcher der Tag des Zutritts vermerkt wird, seine Unterschrift anzubringen. Für die Folgen von Unterschriftenfälschungen, Legi- timationsmängeln oder fehlender Handlungsfähigkeit des Mieters oder seiner Bevollmächtigten, die die Vermieterin nicht erkannt hat, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.
Legitimationsprüfung. Stand: 01.11.2023 ANTRAG AUF ABSCHLUSS EINES INVESTMENTDEPOTS
Legitimationsprüfung. Die Bank prüft die Verfügungsberechtigung mit geschäfts- üblicher Sorgfalt. Unter anderem kann sie hierzu Unter- schriften des Kunden bzw. Verfügungsberechtigten mit den ihr vorliegenden Unterschriftenmustern vergleichen. Zu diesem Zweck stellt der Kunde der Bank auf Verlangen beweiskräftige Dokumente, insbesondere auch in beglau- bigter oder überbeglaubigter Form, zur Verfügung. Der Kunde stellt sicher, dass unbefugte Dritte zu den ihm von der Bank zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmit- teln oder Daten, die den Zugriff auf sein Konto ermögli- chen, keinen Zugang erhalten. Er teilt insbesondere seine vertraulichen und persönlichen Passwörter und Codes (z.B. fürs e-banking) Dritten nicht mit. Der Kunde macht die Ver- fügungsberechtigten auf diese Bestimmung aufmerksam. Der Kunde informiert die Bank unverzüglich über eine feh- lende oder eingeschränkte Handlungsfähigkeit seiner Per- son oder eines Verfügungsberechtigten, sei es er selbst oder über einen Dritten. Die Bank kann die ihr bekannt gegebene Verfügungsberechtigung zeitweise oder dauer- haft aussetzen bzw. das Konto sperren oder einen Nachweis der Verfügungsberechtigung durch ein Gerichtsurteil oder eine Verfügung einer Behörde verlangen.
Legitimationsprüfung. Zum Schutz des Vertragspartners überprüft das Computersys- tern der Bank das Zugriffsrecht des Benutzers. Zugang zu den E-Banking-Dienstleistungen der Bank erhält, wer sich bei − E-Banking und − Mobile Banking durch Eingabe von mehrstufigen Sicherheitsmerkmalen (wie z.B. Identifikation, Passwort, Legitimationskennziffern (nachstehend Legitimationsmerkmale genannt) identifiziert hat. Die Legitimati- onsmerkmale werden dem Vertragspartner oder dessen Bevollmächtigten nach Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung für E-Banking bekannt gegeben. Bei der Inanspruchnahme der E-Banking-Dienstleistungen wird die Legitimation des Benutzers nicht anhand einer Unterschrift bzw. eines Ausweises geprüft; vielmehr erfolgt die Legitimations- prüfung aufgrund der Legitimationsmerkmale und mittels der ein- gesetzten technischen Hilfsmittel (Selbstlegitimation des Ver- tragspartners). Jede sich anhand der E-Banking-Legitimationsmerkmale legiti- mierende Person, unabhängig von ihrem internen Rechtsverhält- nis zum Vertragspartner und ungeachtet anders lautender Han- delsregistereinträge, Veröffentlichungen oder Regelungen auf den Unterschriftendokumenten, darf seitens der Bank als korrekt legitimierte Person betrachtet werden. Sämtliche Handlungen, die aufgrund der vorerwähnten Legitimationsprüfung erfolgen, sind vom Vertragspartner zu verantworten.
Legitimationsprüfung. Die Bank prüft die Verfügungsberechtigung, zum Beispiel durch Vergleich der Unterschriften mit den bei ihr hinter- legten Unterschriften. Zu einer weitergehenden Legitima- tionsprüfung ist die Bank nicht verpflichtet, aber berechtigt. Der Kunde hat die Unterlagen der Bank sorgfältig aufzu- bewahren und vor dem Zugriff von Unbefugten zu schüt- zen. Erteilt der Kunde Zahlungsaufträge, so beachtet er alle Vorsichtsmassnahmen, um das Risiko von betrügeri- schen Machenschaften zu vermeiden. Passwörter und Codes hält der Kunde geheim. Schäden, die auf die Ver- letzung seiner Sorgfaltspflichten zurückzuführen sind, hat der Kunde zu tragen. Die Bank trifft geeignete Mass- nahmen, um betrügerische Machenschaften zu erkennen beziehungsweise zu verhindern. Verletzt die Bank dabei die geschäftsübliche Sorgfalt, so trägt sie den dadurch verursachten Schaden. Tritt ein Schaden ein, ohne dass der Kunde beziehungsweise die Bank seine/ihre jeweilige Sorgfaltspflicht verletzt hat, so trägt diejenige Partei den Schaden, deren Einflussbereich er zuzurechnen ist.
Legitimationsprüfung. Wirtschaftlich berechtigt ist ⬜ der Antragsteller (Arbeitgeber) 🛈 Immer, wenn zugunsten des Arbeitnehmers ein aufgeschoben unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wird – also bei arbeitgeberfinanzierter Direktversicherung, für die die gesetzliche oder vertragliche aufgeschobene Unverfallbarkeitsfrist gilt. Ist der Vertragspartner/VN eine juristische Person oder Personengesellschaft? Bitte geben Sie an, welche Person mehr als 25% der Stimmrechte bzw. Kapitalanteile oder des Vermögens hält oder kontrolliert (bei börsennotierter Aktiengesellschaft bzw. KG auf Aktien nicht erforderlich): ⬜ keine ⬜ eine oder mehrere natürliche Personen – Bitte Familien- und Vornamen angeben:
Legitimationsprüfung. Wirtschaftlich berechtigt ist 🠶 bei einer Direktversicherung, bei der zugunsten des Arbeitnehmers ein aufgeschoben unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wird – also bei arbeitgeberfinanzierter Direktversiche- rung, für die die gesetzlichen oder vertragliche Unverfallbarkeitsfristen gelten – stets der Antragsteller (Arbeitgeber). Ist der Vertragspartner/VN eine juristische Person oder Personengesellschaft? Bitte geben Sie an, welche Person mehr als 25% der Stimmrechte bzw. Kapitalanteile oder des Vermögens hält oder kontrolliert (bei börsennotierter Aktiengesellschaft bzw. KG auf Aktien nicht erforderlich): keine Erfassungsbogen für Kollektivvertrag ◼ 3497 / 07.2022 eine oder mehrere natürliche Personen – Bitte Familien- und Vornamen angeben:
Legitimationsprüfung. Der VP, die von ihm eingeschalteten Mitarbeiter und UV werden die sorgfältige, richtige und vollständige Ausfüllung des Antrags durch den Kunden überwachen und überprüfen sowie für dessen unver- zügliche Weiterleitung an den jeweiligen Versicherer bzw. an die diversitas, wie im Abschnitt Abwicklung beschrieben, Sorge tragen. Insbesondere verpflichten sich der VP, seine Mitarbeiter, seine UV, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der Entgegennahme von An- trägen persönlich die Identität des Antragstellers durch Prüfung eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses festzustellen und diese Daten auf dem Antrag festzuhalten. Die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und Feststellung der richtigen Wieder- gabe der Angaben bestätigt der VP durch seine Unterschrift auf dem Antrag. Bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben darf die Kundenbeziehung nicht eröffnet werden. Es ist eine Kopie des Aus- weises zu erstellen und mit dem Vermerk „Original stimmt mit Kopie überein“ zu beschriften, sofern erforderlich und durch den VP aufzubewahren. Der VP verpflichtet sich, die durch die Umstellung auf das SEPA- Lastschriftverfahren umgewandelte Bankverbindung (IBAN und BIC) des Kunden auf dessen Richtigkeit zu überprüfen.
Legitimationsprüfung. Wir prüfen Ihre Unterschrift und jene Ihrer Bevoll- mächtigten mit der geschäftsüblichen Sorgfalt. Wir sind berechtigt aber nicht verpflichtet, eine weiter- gehende Legitimationsprüfung vorzunehmen, wofür wir insbesondere auch Legitimationspapiere (Pass/ID, Handelsregisterauszug, Erbschein, etc.) verlangen können. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie dazu verpflichtet sind, Ihre Bankunterlagen sorgfältig aufzubewahren, damit Unbefugte nicht auf die darin enthaltenen Informationen zugreifen können. Ertei- len Sie Zahlungsaufträge, so müssen Sie alle Vorsichtsmassnahmen beachten, welche das Risiko von Betrügereien vermindern. Codes halten Sie geheim, um Missbräuche zu verhindern. Schäden, die auf einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht beruhen, tragen Sie selbst. Xxxxx ein Schaden ein, ohne dass wir als Bank unsere Sorgfalt oder Sie als Kunde Ihre Sorgfalt verletzt haben, so trägt ihn diejenige Partei, deren Einfluss- bereich er zuzurechnen ist.
Legitimationsprüfung. 9.1 ACS ist berechtigt und verpflichtet, regelmäßig oder anlassbezogen Legitimationsprüfungen durchzuführen. Eine anlassbezogene Legitimationsprüfung kann insbesondere in folgenden Fällen erfolgen: