Common use of Leibrente Clause in Contracts

Leibrente. Eine Zahlung (Rente) an den Bezugsberech- tigten. Vorausgesetzt die versicherte Person lebt zum Zeitpunkt der Rentenzahlung. Die Leibrente endet mit dem Tod der versicherten Person. Die von uns gezahlte Rente aus dem Fondsguthaben ist eine Leibrente. Der Zeitpunkt, zu dem der Wert der Fondsan- teile jeweils ermittelt wird. Der jeweils maßgeb- liche Bewertungsstichtag ist wie folgt definiert: · Soweit Sie aufgrund des Versicherungsvertrags Zahlungen an uns er- bringen, ist der maßgebliche Bewertungs- stichtag für die Anlage durch uns der 3. Bankarbeitstag, welcher auf den Zahlungs- eingang bei uns folgt. · Soweit wir aufgrund des Versicherungsver- trags Einmalzahlungen an Sie erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag vor der Fälligkeit der entspre- chenden Leistung. Für die Auszahlung der Todesfallleistung ist der 3. Bankarbeitstag, der auf den Eingang sämtlicher Unterlagen über den Tod der versicherten Person bei uns folgt, der maßgebliche Bewertungsstich- tag. · Soweit wir Rentenzahlungen erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag, der dem tatsächlichen Ren- tenbeginn vorausgeht. Falls an den jeweils maßgeblichen Bewer- tungsstichtagen keine Bewertung möglich ist, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der nächste Bankarbeitstag, an dem eine Bewer- tung möglich ist.

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Leibrente. Eine Zahlung (Rente) an den Bezugsberech- tigten. Vorausgesetzt die versicherte Person lebt zum Zeitpunkt der Rentenzahlung. Die Leibrente endet mit dem Tod der versicherten Person. Die von uns gezahlte Rente aus dem Fondsguthaben ist eine Leibrente. Sowohl die Garantierente als auch die Der Zeitpunkt, zu dem der Wert der Fondsan- teile jeweils ermittelt oder die Garantierente berechnet wird. Der jeweils maßgeb- liche Bewertungsstichtag maßgebliche Be- wertungsstichtag ist wie folgt definiert: · Soweit Sie aufgrund des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags Zahlungen an uns er- bringenerbringen, ist der maßgebliche Bewertungs- stichtag Bewertungsstichtag für die Anlage Be- rechnung der Garantierente und für die Anla- ge durch uns der 3. Bankarbeitstag, welcher auf den Zahlungs- eingang Zahlungseingang bei uns folgt. · Soweit wir aufgrund des Versicherungsver- trags Einmalzahlungen an Sie erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag vor der Fälligkeit der entspre- chenden Leistung. Für die Auszahlung der Todesfallleistung ist der 3. Bankarbeitstag, der auf den Eingang sämtlicher Unterlagen über den Tod der versicherten Person bei uns folgt, der maßgebliche Bewertungsstich- tag. · • Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die Re- duktion der Garantierente aufgrund der Prämienfreistellung ist der letzte Bankar- beitstag vor dem Prämienfälligkeitstermin, an dem die Prämienfreistellung wirksam gewor- den ist. • Soweit wir Rentenzahlungen erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag, der dem tatsächlichen Ren- tenbeginn vorausgeht. Falls an den jeweils maßgeblichen Bewer- tungsstichtagen keine Bewertung möglich ist, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der nächste Bankarbeitstag, an dem eine Bewer- tung möglich ist.

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Leibrente. Eine Zahlung lebenslange Rentenzahlung (Rente) an den Bezugsberech- tigtenSie als Bezugsberechtigten. Vorausgesetzt die versicherte Person lebt Sie le- ben zum Zeitpunkt der Rentenzahlung. Die Leibrente Leib- rente endet mit dem Tod der versicherten PersonIhrem Tod. Die von uns gezahlte Rente aus dem Fondsguthaben ist eine Leibrentegezahl- ten Rentenvarianten, also sowohl die Garan- tierente als auch die Champion-Rente, sind Leib- renten. Der Zeitpunkt, zu dem der Wert der Fondsan- teile Fondsanteile jeweils ermittelt oder die Garantierente berech- net wird. Der jeweils maßgeb- liche Bewertungsstichtag maßgebliche Bewertungs- stichtag ist wie folgt definiert: · Soweit Sie aufgrund des Versicherungsvertrags Zahlungen an uns er- bringenerbracht werden, ist der maßgebliche Bewertungs- stichtag Bewertungsstichtag für die Anlage An- lage durch uns der 3. Bankarbeitstag, welcher wel- cher auf den Zahlungs- eingang Zahlungseingang bei uns folgt, bzw. · bei Zahlungen, die vor dem Fälligkeits- termin bei uns eingehen, der 3. Bankarbeits- tag nach Fälligkeit der Zahlung. • Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die Änderung der Garantierente aufgrund einer Prämienänderung oder -freistellung ist der Termin, an dem die Prämienänderung oder -freistellung wirksam geworden ist. • Soweit wir aufgrund des Versicherungsver- trags Einmalzahlungen an Sie Zahlungen erbringen, ist der maßgebliche maßgeb- liche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag Bankarbeits- tag vor der Fälligkeit der entspre- chenden entsprechenden Leistung. Für die Auszahlung der Todesfallleistung Todesfall- Leistung ist der 3. Bankarbeitstag, der auf den Eingang sämtlicher Unterlagen über den Tod der versicherten Person bei uns folgt, der maßgebliche Bewertungsstich- tagBewertungsstichtag. · Soweit wir Rentenzahlungen erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag, der dem tatsächlichen Ren- tenbeginn vorausgeht. Falls an den jeweils maßgeblichen Bewer- tungsstichtagen keine Bewertung möglich ist, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der nächste Bankarbeitstag, an dem eine Bewer- tung möglich ist.der

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Leibrente. Eine Zahlung lebenslange Rentenzahlung (Rente) an den Bezugsberech- tigtenSie als Bezugsberechtigten. Vorausgesetzt die versicherte Person lebt Sie le- ben zum Zeitpunkt der Rentenzahlung. Die Leibrente Leib- rente endet mit dem Tod der versicherten PersonIhrem Tod. Die von uns gezahlte Rente aus dem Fondsguthaben ist eine Leibrentegezahl- ten Rentenvarianten, also sowohl die Garantie- rente als auch die Champion-Rente, sind Leib- renten. Der Zeitpunkt, zu dem der Wert der Fondsan- teile Fondsanteile jeweils ermittelt oder die Garantierente berech- net wird. Der jeweils maßgeb- liche Bewertungsstichtag maßgebliche Bewertungs- stichtag ist wie folgt definiert: · Soweit Sie aufgrund des Versicherungsvertrags Zahlungen an uns er- bringenerbracht werden, ist der maßgebliche Bewertungs- stichtag Bewertungsstichtag für die Anlage An- lage durch uns der 3. Bankarbeitstag, welcher wel- cher auf den Zahlungs- eingang Zahlungseingang bei uns folgt, bzw. · bei Zahlungen, die vor dem Fälligkeits- termin bei uns eingehen, der 3. Bankarbeits- tag nach Fälligkeit der Zahlung. • Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die Änderung der Garantierente aufgrund einer Beitragsänderung oder -freistellung ist der Termin, an dem die Beitragsänderung oder -freistellung wirksam geworden ist. • Soweit wir aufgrund des Versicherungsver- trags Einmalzahlungen an Sie Zahlungen erbringen, ist der maßgebliche maßgeb- liche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag Bankarbeits- tag vor der Fälligkeit der entspre- chenden entsprechenden Leistung. Für die Auszahlung der Todesfallleistung Todesfall- Leistung ist der 3. Bankarbeitstag, der auf den Eingang sämtlicher Unterlagen über den Tod der versicherten Versicherten Person bei uns folgt, der maßgebliche Bewertungsstich- tagBewertungsstichtag. · Soweit wir Rentenzahlungen erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag, der dem tatsächlichen Ren- tenbeginn vorausgeht. Falls an den jeweils maßgeblichen Bewer- tungsstichtagen keine Bewertung möglich ist, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der nächste Bankarbeitstag, an dem eine Bewer- tung möglich ist.der

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Leibrente. Eine Zahlung (Rente) an den Bezugsberech- tigten. Vorausgesetzt die versicherte Person lebt zum Zeitpunkt der Rentenzahlung. Die Leibrente endet mit dem Tod der versicherten Person. Die von uns gezahlte Rente aus dem Fondsguthaben ist eine Leibrentegezahlten Rentenvarian- ten, also sowohl die Garantierente als auch die Champion-Rente, sind Leibrenten. Der Zeitpunkt, zu dem der Wert der Fondsan- teile jeweils ermittelt oder die Garantierente berechnet wird. Der jeweils maßgeb- liche Bewertungsstichtag maßgebliche Be- wertungsstichtag ist wie folgt definiert: · Soweit Sie aufgrund des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags Zahlungen an uns er- bringenerbringen, ist der maßgebliche Bewertungs- stichtag Bewertungsstichtag für die Anlage An- lage durch uns der 3. Bankarbeitstag, welcher wel- cher auf den Zahlungs- eingang Zahlungseingang bei uns folgt. · Soweit wir aufgrund des Versicherungsver- trags Einmalzahlungen an Sie erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag vor der Fälligkeit der entspre- chenden Leistung. Für die Auszahlung der Todesfallleistung ist der 3. Bankarbeitstag, der auf den Eingang sämtlicher Unterlagen über den Tod der versicherten Person bei uns folgt, der maßgebliche Bewertungsstich- tag. · Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die Re- duktion der Garantierente aufgrund der Prämienfreistellung ist der letzte Bankar- beitstag vor dem Prämienfälligkeitstermin, an dem die Prämienfreistellung wirksam gewor- den ist. · Soweit wir Rentenzahlungen erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der 3. Bankarbeitstag, der dem tatsächlichen Ren- tenbeginn vorausgeht. Falls an den jeweils maßgeblichen Bewer- tungsstichtagen keine Bewertung möglich ist, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag der nächste Bankarbeitstag, an dem eine Bewer- tung möglich ist.

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