Common use of Leibrente Clause in Contracts

Leibrente. Eine Zahlung (Rente) an den Bezugsberechtig- ten. Vorausgesetzt die versicherte Person lebt zum Zeitpunkt der Rentenzahlung. Die Leibrente endet mit dem Tod der versicherten Person. Die von uns gezahlten Rentenvarianten, also sowohl die Garantierente als auch die Champion-Rente, sind Leibrenten. Der Zeitpunkt, zu dem der Wert der Fondsanteile jeweils ermittelt oder die Garantierente berech- net wird. Der jeweils maßgebliche Bewertungs- stichtag ist wie folgt definiert: • Soweit aufgrund des Versicherungsvertrags Zahlungen an uns erbracht werden, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag für die An- lage durch uns der 3. Bankarbeitstag, wel- cher auf den Zahlungseingang bei uns folgt, bzw. bei Zahlungen, die vor dem Fälligkeits- termin bei uns eingehen, der 3. Bankar- beitstag nach Fälligkeit der Zahlung. • Maßgeblicher Bewertungsstichtag der Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Garantierente bei einer Zuzahlung ist der Termin, an dem die Änderung wirksam geworden ist. • Soweit wir aufgrund des Versicherungsver- trags Einmalzahlungen an Sie erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag des für die Zahlung relevanten Fondsguthabens der

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Leibrente. Eine Zahlung (Rente) an den Bezugsberechtig- tenBezugsberech- tigten. Vorausgesetzt die versicherte Person lebt zum Zeitpunkt der Rentenzahlung. Die Leibrente endet mit dem Tod der versicherten Person. Die von uns gezahlten Rentenvarianten, also sowohl Sowohl die Garantierente als auch die Champion-Rente, Rente sind Leibrenten. Der Zeitpunkt, zu dem der Wert der Fondsanteile Fondsan- teile jeweils ermittelt oder die Garantierente berech- net berechnet wird. Der jeweils maßgebliche Bewertungs- stichtag Be- wertungsstichtag ist wie folgt definiert: • Soweit Sie aufgrund des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags Zahlungen an uns erbracht werdenerbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag für die An- lage Be- rechnung der Garantierente und für die Anla- ge durch uns der 3. Bankarbeitstag, wel- cher welcher auf den Zahlungseingang bei uns folgt, bzw. bei Zahlungen, die vor dem Fälligkeits- termin bei uns eingehen, der 3. Bankar- beitstag nach Fälligkeit der Zahlung. • Maßgeblicher Bewertungsstichtag der Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation Re- duktion der Garantierente bei einer Zuzahlung aufgrund der Prä- mienfreistellung ist der Terminletzte Bankarbeitstag vor dem Prämienfälligkeitstermin, an dem die Änderung Prämienfreistellung wirksam geworden ist. • Soweit wir aufgrund des Versicherungsver- trags Einmalzahlungen an Sie erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag des für die Zahlung relevanten Fondsguthabens der

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Leibrente. Eine Zahlung (Rente) an den Bezugsberechtig- tenBezugsberech- tigten. Vorausgesetzt die versicherte Person lebt zum Zeitpunkt der Rentenzahlung. Die Leibrente endet mit dem Tod der versicherten Person. Die von uns gezahlten Rentenvarianten, also sowohl Sowohl die Garantierente als auch die Champion-Rente, Rente sind Leibrenten. Der Zeitpunkt, zu dem der Wert der Fondsanteile Fondsan- teile jeweils ermittelt oder die Garantierente berech- net berechnet wird. Der jeweils maßgebliche Bewertungs- stichtag Be- wertungsstichtag ist wie folgt definiert: · Soweit Sie aufgrund des Versicherungsvertrags Versicherungsver- trags Zahlungen an uns erbracht werdenerbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag für die An- lage durch uns der 3. Bankarbeitstag, wel- cher auf den Zahlungseingang bei uns folgt, bzw. bei Zahlungen, · Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die Reduktion der Garantierente aufgrund der Prämienfreistellung ist der letzte Bankar- beitstag vor dem Fälligkeits- termin bei uns eingehen, der 3. Bankar- beitstag nach Fälligkeit der Zahlung. • Maßgeblicher Bewertungsstichtag der Rechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Garantierente bei einer Zuzahlung ist der TerminPrämienfälligkeitstermin, an dem die Änderung Prämienfreistellung wirksam geworden gewor- den ist. · Soweit wir aufgrund des Versicherungsver- trags Einmalzahlungen an Sie erbringen, ist der maßgebliche Bewertungsstichtag des für die Zahlung relevanten Fondsguthabens der

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