Leistung bei Tod der versicherten Person Musterklauseln

Leistung bei Tod der versicherten Person. 2.6.1.4.1 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, zahlen wir eine Todesfall-Leis- tung, deren Höhe das 12fache der vereinbarten Unfallrente beträgt.
Leistung bei Tod der versicherten Person. Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Pflegebedürftigkeit, zahlen wir eine Leistung unter folgenden Voraussetzungen: – die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und – die sonstigen Voraussetzungen im Sinne der Ziffer 2.2.1.1 und
Leistung bei Tod der versicherten Person. 8. Stirbt die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen ist) bei Tarif FRAB15 vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir die vereinbarte Todesfallleistung. Diese besteht aus • dem vereinbarten Anteil (0–100 Prozent) der gezahlten Beiträge, • gekürzt um die dem Fondsvermögen bis dahin entnommene bzw. nach § 9 Ziffer 3 verrechneten Beiträge für mög- liche Zusatzversicherungen, • vermindert um eventuell schon vorab entnommene Fondsanteile. Es umfasst jedoch mindestens das gesamte vorhandene Kapital (klassisches Deckungskapital, Fondsvermögen, Kapital auf dem verzinsten Reservekonto und die widerruflichen Schlussüberschussanteile). Das Fondsvermögen zahlen wir als Geldleistung oder wird – auf Ihren Antrag – als Naturalleistung in entsprechender Höhe gemäß den Regelungen in § 1 Ziffer 7 Abs. 4 und 5 (Kapitalabfindung) übertragen. Hat die versicherte Person zum Todeszeitpunkt das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Todesfallleistung nach Satz 2 und 3 begrenzt auf die gewöhnlichen Beerdigungskosten, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht festgelegt werden. Die gewöhnlichen Beerdigungskosten betragen derzeit 8.000 Euro. Für die Bewertung des Fondsvermögens ist das Eingangsdatum der Todesfallmeldung bei uns in der Hauptverwaltung maßgebend. Ist dies ein börsenfreier Tag, so gilt der Rücknahmepreis des letzten Börsentages vor dem Eingangsdatum dieser Meldung. Sind auf dem Forderungskonto noch Forderungen der GesellschaL offen, so werden diese von der in § 1 Ziffer 8 Abs.1 genannten Todesfallleistung einbehalten. Stirbt bei Tarif FRA15 die versicherte Person vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, erlischt die Versicherung ohne Leistung. Werden nach dem Tod der versicherten Person noch Beiträge gezahlt, erstatten wir diese in voller Höhe zurück.
Leistung bei Tod der versicherten Person. 2. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der Versicherung, wird die vereinbarte Risikosumme Ihrem Vertrag in Form von Anteilen zugeführt. Der Policenwert Ihres Vertrages erhöht sich dementsprechend. Die Zuführung erfolgt zum ersten in Deutschland und Luxemburg geltenden Arbeitstag des Monats, welcher der Meldung des Todesfalls folgt. Der Vertrag bleibt bis zum Ablauf bestehen. Den dann vorhandenen Policenwert zahlen wir als Todesfallsumme aus. Für die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit ist keine Risikosumme vereinbart. Ab dem sechsten Versicherungsjahr ist eine Risikosumme vereinbart, welche als Prozentsatz des Einmalbeitrags festgelegt ist. Der Prozentsatz beträgt im sechsten Versicherungsjahr 10%, die vereinbarte Höhe wird im Versicherungsschein dokumentiert. In den folgenden Versicherungsjahren fällt der Prozentsatz jährlich um einen einheitlichen Betrag bis zum Wert Null bei Ablauf der Versicherungsdauer.
Leistung bei Tod der versicherten Person. (5) Wenn die versicherte Person stirbt, zahlen wir die vereinbarte Todesfallleistung.
Leistung bei Tod der versicherten Person. 2. Stirbt die versicherte Person vor Ablauf der Versicherung, wird die vereinbarte Risikosumme (2% des Policenwertes) Ihrem Vertrag in Form von Anteilen zugeführt. Der Policenwert Ihres Vertrages erhöht sich dementsprechend. Die Zuführung erfolgt zum ersten in Deutschland und Luxemburg geltenden Arbeitstag des Monats, welcher der Meldung des Todesfalls folgt. Der Vertrag bleibt bis zum Ablauf bestehen. Den dann vorhandenen Policenwert zahlen wir als Todesfallsumme aus.
Leistung bei Tod der versicherten Person. 2. Bei Tod der versicherten Person vor Ablauf erhöhen wir den Policenwert zum Tag des Eingangs der Sterbeurkunde auf 102 Prozent des Policenwerts. Dieser ergibt sich aus den Anteilen am Tag des Eingangs der Sterbeurkunde.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.