Leistungen bei Invalidität. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns schriftlich geltend gemacht worden sein. 1.1.1 Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70% eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60% einer Hand im Handgelenk 55% eines Daumens 20% eines Zeigefingers 10% eines anderen Fingers 5% eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70% eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60% eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50% eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45% eines Fußes im Fußgelenk 40% einer großen Zehe 5% einer anderen Zehe 2% eines Auges 50% des Gehörs auf einem Ohr 30% des Geruchs 10% des Geschmacks 5% Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen. 1.1.2 Werden durch den Versicherungsfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht wie vorstehend geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. 1.1.3 Sind durch den Versicherungsfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die vorstehenden Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht angenommen. 1.1.4 Wird durch den Versicherungsfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen sein, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen. Diese wird nach den Invaliditätsgraden gemäß Ziffer 1.1.1 bemessen. 1.1.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 1.1.6 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall oder (gleichgültig aus welcher Ursache) später als 1 Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Ziffer 1.1.1 entstanden, so leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Leistungen bei Invalidität. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns schriftlich geltend gemacht worden sein.
1.1.1 Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70% eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60% einer Hand im Handgelenk 55% eines Daumens 20% eines Zeigefingers 10% eines anderen Fingers 5% eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70% eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60% eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50% eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45% eines Fußes im Fußgelenk 40% einer großen Zehe 5% einer anderen Zehe 2% eines Auges 50% des Gehörs auf einem Ohr 30% des Geruchs 10% des Geschmacks 5% Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.
1.1.2 Werden durch den Versicherungsfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht wie vorstehend geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
1.1.3 Sind durch den Versicherungsfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die vorstehenden Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht angenommen.
1.1.4 Wird durch den Versicherungsfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen sein, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen. Diese wird nach den Invaliditätsgraden gemäß Ziffer 1.1.1 bemessen.
1.1.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
1.1.6 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall oder (gleichgültig aus welcher Ursache) später als 1 Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Ziffer 1.1.1 entstanden, so leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Leistungen bei Invalidität. Voraussetzung für unsere die Leistung ist, dass Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns der HanseMerkur schriftlich geltend gemacht worden sein.
1.1.1 Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 6565 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 6060 % einer Hand im Handgelenk 5555 % eines Daumens 2020 % eines Zeigefingers 1010 % eines anderen Fingers 55 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 7070 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 6060 % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 5050 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 4545 % eines Fußes im Fußgelenk 4040 % einer großen Zehe 55 % einer anderen Zehe 22 % eines Auges 5050 % des Gehörs auf einem Ohr 3030 % des Geruchs 10Geruchssinns 10 % des Geschmacks 5Geschmackssinns 5 % Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.
1.1.2 Werden durch den Versicherungsfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht wie vorstehend geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
1.1.3 Sind durch den Versicherungsfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die vorstehenden Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100100 % werden jedoch nicht angenommen.
1.1.4 Wird durch den Versicherungsfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen seinbetroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen. Diese wird nach den Invaliditätsgraden gemäß Ziffer 1.1.1 bemessen.
1.1.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
1.1.6 Stirbt die versicherte Person Sterben Sie aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall oder (gleichgültig aus welcher Ursache) später als 1 Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Ziffer 1.1.1 entstanden, so leisten wir leistet die HanseMerkur nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Leistungen bei Invalidität. Voraussetzung für unsere die Leistung ist, dass Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (InvaliditätInvali- dität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem ei- nem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns der HanseMerkur schriftlich geltend gemacht worden sein.
1.1.1 Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss Aus- schluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit ❍ eines Armes im Schultergelenk 70Xxxxxxxxxxxxxx 00 % ❍ eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 6565 % ❍ eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 6060 % ❍ einer Hand im Handgelenk 55Xxxx xx Xxxxxxxxxx 00 % ❍ eines Daumens 2020 % ❍ eines Zeigefingers 1010 % ❍ eines anderen Fingers 55 % ❍ eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 7070 % ❍ eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 6060 % ❍ eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 5050 % ❍ eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 4545 % ❍ eines Fußes im Fußgelenk 4040 % ❍ einer großen Zehe 55 % ❍ einer anderen Zehe 22 % ❍ eines Auges 5050 % ❍ des Gehörs auf einem Ohr 3030 % ❍ des Geruchs 10Geruchssinns 10 % ❍ des Geschmacks 5Geschmackssinns 5 % Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommenan- genommen.
1.1.2 Werden durch den Versicherungsfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht wie vorstehend vorste- hend geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
1.1.3 Sind durch den Versicherungsfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die vorstehenden Invaliditätsgrade Invaliditäts- grade zusammengerechnet. Mehr als 100100 % werden jedoch nicht angenommen.
1.1.4 Wird durch den Versicherungsfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen seinFunk- tion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen. Diese wird nach den Invaliditätsgraden gemäß Ziffer 1.1.1 bemessen.
1.1.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall Versiche- rungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
1.1.6 Stirbt die versicherte Person Sterben Sie aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall oder (gleichgültig aus welcher Ursache) später als 1 Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Ziffer 1.1.1 entstanden, so leisten wir leistet die HanseMerkur nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Leistungen bei Invalidität. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen beste- hen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt festge- stellt und von Ihnen bei uns schriftlich geltend gemacht worden sein.
1.1.1 Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises Nachwei- ses einer höheren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit Funktionsun- fähigkeit • eines Armes im Schultergelenk 70Xxxxxxxxxxxxxx 00 % • eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 6565 % • eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 6060 % • einer Hand im Handgelenk 5555 % • eines Daumens 2020 % • eines Zeigefingers 1010 % • eines anderen Fingers 55 % • eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 7070 % • eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 % 1.4.2 Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklini soweit dies medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist. • eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 1.4.3 Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, • eines Fußes im Fußgelenk 40 % soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der • eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60% eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50% eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45% eines Fußes im Fußgelenk 40% einer großen Zehe 5% einer anderen Zehe 2% eines Auges 50% des Gehörs auf einem Ohr 30% des Geruchs 10% des Geschmacks 5% Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.
1.1.2 Werden durch den Versicherungsfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht wie vorstehend geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
1.1.3 Sind durch den Versicherungsfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die vorstehenden Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht angenommen.
1.1.4 Wird durch den Versicherungsfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen sein, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen. Diese wird nach den Invaliditätsgraden gemäß Ziffer 1.1.1 bemessen.
1.1.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
1.1.6 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall oder (gleichgültig aus welcher Ursache) später als 1 Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Ziffer 1.1.1 entstanden, so leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.60 %
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Leistungen bei Invalidität. Voraussetzung für unsere die Leistung ist, dass Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt be- einträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaftdauer- haft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden wer- den kann. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns der HanseMerkur schriftlich geltend gemacht worden sein.
1.1.1 Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme Versicherungs- summe und dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade Invaliditäts- grade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren höhe- ren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit Funkti- onsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70Xxxxxxxxxxxxxx 00 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 6565 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 6060 % einer Hand im Handgelenk 5555 % eines Daumens 2020 % eines Zeigefingers 1010 % eines anderen Fingers 55 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 7070 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 6060 % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 5050 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 4545 % eines Fußes im Fußgelenk 4040 % einer großen Zehe 55 % einer anderen Zehe 22 % eines Auges 5050 % des Gehörs auf einem Ohr 3030 % des Geruchs 10Geruchssinns 10 % des Geschmacks 5Geschmackssinns 5 % Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.
1.1.2 Werden durch den Versicherungsfall Körperteile oder Sinnesorgane Sin- nesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit Funktionsunfähig- keit nicht wie vorstehend geregelt ist, so ist für diese maßgebendmaß- gebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leis- tungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer me- dizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
1.1.3 Sind durch den Versicherungsfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die vorstehenden vorste- henden Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100100 % werden jedoch nicht angenommen.
1.1.4 Wird durch den Versicherungsfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen seinbetroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt beein- trächtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen. Diese wird nach den Invaliditätsgraden gemäß ge- mäß Ziffer 1.1.1 bemessen.
1.1.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf InvaliditätsleistungInvalidi- tätsleistung.
1.1.6 Stirbt die versicherte Person Sterben Sie aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall oder (gleichgültig aus welcher Ursache) später als 1 Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch An- spruch auf Invaliditätsleistung nach Ziffer 1.1.1 entstanden, so leisten wir leistet die HanseMerkur nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen rech- nen gewesen wäre.
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Leistungen bei Invalidität. Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leis tungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns schriftlich geltend gemacht worden sein.
1.1.1 Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität. Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70% eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65% eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60% einer Hand im Handgelenk 55% eines Daumens 20% eines Zeigefingers 10% eines anderen Fingers 5% eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70% eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60% eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50% eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45% eines Fußes im Fußgelenk 40% einer großen Zehe 5% einer anderen Zehe 2% eines Auges 50% des Gehörs auf einem Ohr 30% des Geruchs 10% des Geschmacks 5% Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen.
1.1.2 Werden durch den Versicherungsfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht wie vorstehend vorste hend geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
1.1.3 Sind durch den Versicherungsfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die vorstehenden Invaliditätsgrade Invaliditäts grade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht angenommenan genommen.
1.1.4 Wird durch den Versicherungsfall eine körperliche oder geistige Funktion Funk tion betroffen sein, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe der Vorinvalidität vorgenommen. Diese wird nach den Invaliditätsgraden gemäß Ziffer 1.1.1 bemessen.
1.1.5 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Versicherungsfall Versiche rungsfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
1.1.6 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines ei nes Jahres nach dem Versicherungsfall oder (gleichgültig aus welcher Ursache) später als 1 ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Ziffer 1.1.1 entstanden, so leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
1.1.7 Sobald uns die Unterlagen zugegangen sind, die die versicherte Person zum Nachweis des Unfallherganges und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, sind wir verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch anerkennen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditäts leistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalls nicht bean sprucht werden. Die ärztlichen Gebühren, die der versicherten Person zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, werden von uns übernommen.
1.1.8 Die versicherte Person und wir sind berechtigt, den Grad der Invali dität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss von uns mit Abgabe unserer Erklärung entsprechend Ziffer 1.1.7, seitens der versi cherten Person innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere In validitätsleistung, als sie die HanseMerkur bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 4% jährlich zu verzinsen.
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