Common use of Leistungen der INTER Clause in Contracts

Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leistungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leis­ tungen erbringt, werden bei Einlagenfüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz 40% des erstattungs­ fähigen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistun­ gen abgezogen. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz­ te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.

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Samples: ws.huvecdn.com, app.dzvs.de

Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leistungen Leis- tungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leis­ tungen Leistungen erbringt, werden bei Einlagenfüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz Zahn- ersatz 40% des erstattungs­ fähigen erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistun­ gen Leistungen abgezogen. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz­ ersetz- te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.

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Samples: ws.zahnzusatzversicherung-direkt.de, zahnzusatz.inovexx.de

Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz ein- schließlich Implantaten und Kieferorthopädie im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leistungen Leis- tungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leis­ tungen Leistungen erbringt, werden bei Einlagenfüllungen Einlagefüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz Zahner- satz 40% des erstattungs­ fähigen erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistun­ gen Leistungen abgezogen. Bei Implantaten (Nr. 2) erfolgt kein Abzug, auch wenn die GKV keine Leistungen erbringt. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz­ ersetz- te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.

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Samples: zahnzusatz.inovexx.de