Common use of Leistungen der INTER Clause in Contracts

Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV werden von den tariflichen Leis- tungen abgezogen. Sofern die GKV keine Leistungen erbringt, werden bei Einlagenfüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahn- ersatz 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz- te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskostenzusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskostenzusatzversicherung

Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers werden von den tariflichen Leis- tungen Leistungen abgezogen. Sofern die GKV bzw. der Heilfürsorgeträger keine Leistungen Leis­ tungen erbringt, werden bei Einlagenfüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahn- ersatz Zahnersatz 40% des erstattungsfähigen erstattungs­ fähigen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung der GKV bzw. des Heilfürsorgeträgers von den tariflichen Leistungen Leistun­ gen abgezogen. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz- ersetz­ te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.

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Samples: Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen, Inter Zahnzusatzversicherung Allgemeine Vertragsbedingungen

Leistungen der INTER. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz ein- schließlich Implantaten und Kieferorthopädie im tariflichen Umfang. Die Leistungen der GKV werden von den tariflichen Leis- tungen abgezogen. Sofern die GKV keine Leistungen erbringt, werden bei Einlagenfüllungen Einlagefüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahn- ersatz Zahner- satz 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Bei Implantaten (Nr. 2) erfolgt kein Abzug, auch wenn die GKV keine Leistungen erbringt. - für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetz- te Zähne sowie - für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskostenzusatzversicherung