Common use of Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers Clause in Contracts

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. 1.5.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun- den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. 1.5.1 A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der HaftpflichtfrageHaft- pflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- gen rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Vergleichs zur Entschä- digung Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun- den gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgege- ben abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Ver- gleich Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. 1.5.1 A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der HaftpflichtfrageHaft- pflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- gen rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun- den gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgege- ben abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Ver- gleich Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. 1.5.1 A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- gen rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschä- digung Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun- den gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgege- ben abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Ver- gleich Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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Samples: www.volkswohl-bund.de

Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. 1.5.1 A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti- gen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Vergleichs zur Entschä- digung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebun- den gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer ohne Zustimmung des Versicherers abgege- ben abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit so- weit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver- gleich Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungs- nehmers Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stelltfestgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

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