Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A2-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst a) die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche, b) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten – Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht- Risiko), – Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umweltschadens-Risiko). Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Ver- sicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versi- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An- spruch des Dritten freizustellen. A2-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Na- men des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren gegen den Versicherungs- nehmer über Schadensersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen, ist der Versicherer bevoll- mächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des Versicherungsnehmers. A2-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen a) eines Schadenereignisses, das einen unter den Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Umwelthaftpflicht-Risiko), b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine un- ter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann (Um- weltschadens-Risiko), die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A2-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A2A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) umfasst die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
b) Haft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
c) Schadensersatz- ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten – Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht- Risiko), – Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umweltschadens-Risiko)berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Verpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung ver- pflichtet Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Verpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfestge- stellt, hat der Versicherer den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An- spruch Anspruch des Dritten freizustellen.
A2A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Na- men Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer über Schadensersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungennehmer, ist der Versicherer bevoll- mächtigtbevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren auf sei- ne Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A2A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen
a) wegen eines SchadenereignissesSchadenereig- nisses, das einen unter den Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Umwelthaftpflicht-Risiko),
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine un- ter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann (Um- weltschadens-Risiko)kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer Ver- sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A2A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigt, zur Ausübung dieses Recht auszuübenRechts bevollmächtigt.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A2A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) umfasst die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
b) Haft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
c) Schadensersatz- ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten – Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht- Risiko), – Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umweltschadens-Risiko)berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Verpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung ver- pflichtet Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Verpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestelltfestge- stellt, hat der Versicherer den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An- spruch Anspruch des Dritten freizustellen.
A2A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Na- men Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer über Schadensersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungennehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevoll- mächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers auf seine Kosten.
A2A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen
a) wegen eines SchadenereignissesSchadenereig- nisses, das einen unter den Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Umwelthaftpflicht-Risiko),
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine un- ter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann (Um- weltschadens-Risiko)kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer Ver- sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A2-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A2A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) umfasst @ – die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
b) Haftpflichtfrage, @ – die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
c) Schadensersatzansprüche und @ – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten – Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht- Risiko), – Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umweltschadens-Risiko)berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Verpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung ver- pflichtet Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ge- bunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Verpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An- spruch Anspruch des Dritten freizustellen.
A2A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Na- men Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer über Schadensersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungennehmer, ist der Versicherer bevoll- mächtigtbevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A2A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen
a) wegen eines SchadenereignissesSchadenereignis- ses, das einen unter den Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann (Umwelthaftpflicht-Risiko),
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine un- ter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann (Um- weltschadens-Risiko)kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A2A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A2A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) umfasst @ – die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
b) Haftpflichtfrage, @ – die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
c) Schadensersatzansprüche und @ – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten – Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht- Risiko), – Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umweltschadens-Risiko)berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Verpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung ver- pflichtet Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ge- bunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versi- cherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abge- geben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Verpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An- spruch Anspruch des Dritten freizustellen.
A2A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Na- men Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren Rechts- streit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer über Schadensersatzansprüche, Sanierungs- oder KostentragungsverpflichtungenVersiche- rungsnehmer, ist der Versicherer bevoll- mächtigtbevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A2A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen
a) wegen eines SchadenereignissesSchadenereignis- ses, das einen unter den Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Umwelthaftpflicht-Risiko),
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine un- ter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann (Um- weltschadens-Risiko)kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer Ver- sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A2A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A2A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) umfasst @ – die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
b) Haftpflichtfrage, @ – die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
c) Schadensersatzansprüche und @ – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berech- tigten – Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht- Risiko), – Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umweltschadens-Risiko)berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Verpflichtungen Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung ver- pflichtet Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder und Vergleiche, die vom Versi- cherungsnehmer Versicherungsne- hmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Verpflichtung Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An- spruch Anspruch des Dritten freizustellen.
A2A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Na- men Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwaltungsverfahren über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer über Schadensersatzansprüche, Sanierungs- oder KostentragungsverpflichtungenVersicherungsneh- mer, ist der Versicherer bevoll- mächtigtbevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führenfüh- ren. Er Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A2A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen
a) wegen eines SchadenereignissesSchadensereignis- ses, das einen unter den Versiche- rungsschutz Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann (Umwelthaftpflicht-Risiko),
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine un- ter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann (Um- weltschadens-Risiko)kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A2A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevoll- mächtigt, dieses Recht auszuüben.
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