Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf sei- ne Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A3A2-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst umfasst
a) die Prüfung der Haft- pflichtfrage, gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- ansprüche und gesetzlicher Ansprüche und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungenberech- tigten – Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht- Risiko), – Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umweltschadens-Risiko). Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Ent- schädigung verpflichtet Entschädigung, Sanierungs- und Kostentragung ver- pflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stelltfestgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch An- spruch des Dritten freizustellen.
A3A2-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr der Schadensersatzansprüche unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen Na- men des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche oder Verwaltungsverfahren gegen den Versicherungs- nehmernehmer über Schadensersatzansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen, ist der Versicherer bevollmächtigtbevoll- mächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Der Versicherer Er führt dann den Rechtsstreit auf sei- ne Kosten oder das Verwaltungsverfahren im Namen des Versicherungsnehmers.
A3A2-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen wegen
a) eines Schadenereig- nissesSchadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kannkann (Umwelthaftpflicht-Risiko),
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine un- ter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann (Um- weltschadens-Risiko), die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- sicherer Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A3A2-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung bevoll- mächtigt, dieses Rechts bevollmächtigtRecht auszuüben.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A3A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haft- pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A3A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führenzur Prozessführung bevoll- mächtigt. Der Versicherer Er führt dann den Rechtsstreit auf sei- ne Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers auf seine Kosten.
A3A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A3A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst @ – die Prüfung der Haft- pflichtfrageHaftpflichtfrage, @ – die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- ansprüche Schadensersatzansprüche und @ – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Ent- schädigung Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ge- bunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stelltfestgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A3A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf sei- ne seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A3A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nissesSchadenereignis- ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- sicherer Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A3A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung bevoll- mächtigt, dieses Rechts bevollmächtigtRecht auszuüben.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A3A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst @ – die Prüfung der Haft- pflichtfrageHaftpflichtfrage, @ – die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- ansprüche Schadensersatzansprüche und @ – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Ent- schädigung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versicherungsne- hmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stelltfestgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A3A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmerVersicherungsneh- mer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führenfüh- ren. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf sei- ne seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A3A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nissesSchadensereignis- ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- sicherer Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A3A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung bevoll- mächtigt, dieses Rechts bevollmächtigtRecht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A3-4.1 1.5.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haft- pflichtfrageHaftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- ansprüche Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten berech- tigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Ent- schädigung Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden gebun- den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis Anerkenntnis oder Vergleich Ver- gleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A3-4.2 1.5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führenzur Prozessführung bevollmäch- tigt. Der Versicherer Er führt dann den Rechtsstreit auf sei- ne Kosten im Namen des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers auf seine Kosten.
A3-4.3 1.5.3 Wird in einem Strafverfahren Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Schadenereig- nissesSchadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigtge- nehmigt, so trägt der Ver- sicherer Versicherer die gebührenordnungsmäßigen gebührenordnungsmä- ßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A3-4.4 1.5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden zahlen- den Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A3A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst – die Prüfung der Haft- pflichtfrageHaftpflichtfrage, – die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- ansprüche Schadensersatzansprüche und – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten berech- tigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Ent- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A3A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf sei- ne Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A3A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A3A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung bevoll- mächtigt, dieses Rechts bevollmächtigtRecht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A3A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst – die Prüfung der Haft- pflichtfrageHaftpflichtfrage, – die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- ansprüche Schadensersatzansprüche und – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Ent- schädigung Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit so- weit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stelltfestgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A3A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf sei- ne seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A3A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- Schadensereig- nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines ei- nes Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer Ver- sicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- sicherer Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A3A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung bevoll- mächtigt, dieses Rechts bevollmächtigtRecht auszuüben.
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Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versi- cherers. A3A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst @ – die Prüfung der Haft- pflichtfrageHaftpflichtfrage, @ – die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- ansprüche Schadensersatzansprüche und @ – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten berechtig- ten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf- tigen rechtskräfti- gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Vergleiches zur Ent- schädigung Entschä- digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ge- bunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben abge- geben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsneh- mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge- stelltfestgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A3A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit Rechts- streit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs- nehmerVersiche- rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf sei- ne seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A3A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig- nissesSchadenereignis- ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Ver- sicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A3A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung bevoll- mächtigt, dieses Rechts bevollmächtigtRecht auszuüben.
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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht