Leistungen und Einschränkungen. 8 Wie berechnen wir die Rente? (1) Wenn der [→] Versicherte den Tag des Rentenbe- ginns mittags um 12:00 Uhr erlebt, zahlen wir eine lebenslange Rente. Wir zahlen die Rente jeweils mo- natlich im Voraus. Bis sechs Wochen vor Rentenbeginn können Sie sich entscheiden, ob wir eine klassische Rente oder eine [→] Hybridrente zahlen sollen. Mehr zu beiden Alter- nativen finden Sie in § 1 Absatz 4. (2) Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente jährlich um einen Prozentsatz zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Prozentsatzes können Sie wählen. Wenn Sie eine Zu- satzversicherung eingeschlossen haben, beachten Sie dazu bitte auch die dafür geltenden Bedingungen und Vereinbarungen. (3) Wir berechnen die Rente zum Rentenbeginn zu- nächst auf drei unterschiedlichen Wegen. Wir zahlen dann die höchste der drei berechneten Renten. Wenn die monatliche Rente den Mindestbetrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetz- buch IV nicht übersteigt, gilt: Auf Antrag zahlen wir das Guthaben aus. Den genauen Wortlaut des Geset- zes finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Eine Stornogebühr ziehen wir nicht ab. So ermitteln wir die Höhe der Rente: 1. Weg: Wir berechnen die monatliche Rente aus dem Guthaben. Dafür verwenden wir die [→] Rechnungs- grundlagen, die bei Rentenbeginn gelten. 2. Weg: Dies ist die garantierte Rente, die Sie im [→] Versicherungsschein finden. Wir berücksichtigen die Kosten, die wir Ihnen bei Beginn des Vertrags ge- nannt haben. Wir verwenden unsere eigene [→] Ster- betafel. Diese ist unabhängig vom Geschlecht und legt die Sterbewahrscheinlichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R zugrunde. Wir berücksichtigen für die gesamte Dauer der Rente einen Zins von 0,25 % pro Jahr. Für die Berechnung der garantierten Rente ver- wenden wir somit die Rechnungsgrundlagen, die bei Beginn des Vertrags gelten. 3. Weg: Wir berechnen die monatliche Rente aus dem Guthaben. Dafür verwenden wir den [→] garantierten Rentenfaktor. Sie finden den garantierten Rentenfak- tor im [→] Versicherungsschein. Der garantierte Ren- tenfaktor gibt an, wie hoch die monatliche Rente pro 10.000 EUR Guthaben mindestens ist. Er beträgt 85 % des Rentenfaktors, den wir im 2. Weg verwenden. (4) Wenn Sie die Summe der ursprünglich vereinbar- ten Beiträge erhöhen, berechnen wir die zusätzlichen Garantien mit neuen [→] Rechnungsgrundlagen. Die- se zusätzlichen Garantien nennen wir Ihnen in den jeweiligen Nachträgen. Dies gilt für folgende Fälle: – Sie erhöhen Ihre Beiträge (siehe § 18). Dies gilt auch für jede Erhöhung, wenn Sie eine [→] Dy- namik vereinbart haben. – Sie zahlen zusätzliche Beiträge (siehe § 19). – Sie schieben den Rentenbeginn nach hinten und zahlen weiter Beiträge bis zum neuen Rentenbe- ginn (siehe § 29 Absätze 3 und 4). Die zusätzlichen Garantien berechnen wir mit den zum Zeitpunkt der Änderung maßgebenden Rech- nungsgrundlagen. Wir legen den garantierten [→] Rentenfaktor neu fest. § 9 Welche flexiblen Garantien können Sie wäh- len? (1) Garantien mindern das Risiko, dass das Guthaben bei Kursverlusten erheblich sinkt. Mit einer Garantie kann das Guthaben bei Rentenbeginn nicht unter den garantierten Betrag fallen. Die Rente kann bis zum Rentenbeginn höchstens auf die vereinbarte garantier- te Rente sinken.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rente Als Direktversicherung (Tarif Fr20)
Leistungen und Einschränkungen. 8 Wie berechnen wir die Ihre Rente?
(1) Wenn der [→] Versicherte den Tag des Rentenbe- ginns mittags um 12:00 Uhr erlebt, zahlen wir eine lebenslange le- benslange Rente. Wir zahlen die Rente jeweils mo- natlich monat- lich im Voraus. Bis sechs Wochen vor Rentenbeginn Sie können Sie sich entscheidenauch mit uns vereinbaren, ob dass wir eine klassische die Rente wie folgt im Voraus zahlen: − vierteljährlich, − halbjährlich oder eine [→] Hybridrente zahlen sollen. Mehr zu beiden Alter- nativen finden Sie in § 1 Absatz 4− jährlich.
(2) Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbarenver- einbaren, dass die Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente jährlich um einen Prozentsatz Prozent- satz zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Prozentsatzes Prozentsat- zes können Sie wählen. Wenn Sie eine Zu- satzversicherung eingeschlossen haben, beachten Sie dazu bitte auch die dafür geltenden Bedingungen und Vereinbarungen.
(3) Wir berechnen die Ihre monatliche Rente zum Rentenbeginn zu- nächst Renten- beginn zunächst auf drei zwei unterschiedlichen Wegen. Wir zahlen Ihnen dann die höchste höhere der drei berechneten beiden berechne- ten Renten. Wenn Diese ist für die monatliche gesamte Dauer der Rente den Mindestbetrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetz- buch IV garantiert und kann nicht übersteigt, gilt: Auf Antrag zahlen wir das Guthaben aus. Den genauen Wortlaut des Geset- zes finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Eine Stornogebühr ziehen wir nicht absinken. So ermitteln wir die Höhe der Ihrer Rente:
1. Weg: Rente nach neuen Rechnungsgrundlagen Wir berechnen die monatliche Rente aus dem Ihrem Guthaben. Dafür verwenden wir die [→] Rechnungs- grundlagenRechnungsgrundlagen, die bei Rentenbeginn gelten.
2. Weg: Dies ist die garantierte Rente, die Sie im [→] Versicherungsschein finden. Wir berücksichtigen die Kosten, die wir Ihnen bei Beginn des Vertrags ge- nannt haben. Wir verwenden unsere eigene [→] Ster- betafel. Diese ist unabhängig vom Geschlecht und legt die Sterbewahrscheinlichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R zugrunde. Wir berücksichtigen für die gesamte Dauer der Rente einen Zins von 0,25 % pro Jahr. Für die Berechnung der garantierten Rente ver- wenden wir somit die Rechnungsgrundlagen, die bei Beginn des Vertrags gelten.
3. Weg: Wir berechnen die monatliche Rente aus dem Guthaben. Dafür verwenden wir den [→] garantierten nach garantiertem Rentenfaktor. Sie finden den garantierten Rentenfak- tor im [→] Versicherungsschein. Der garantierte Ren- tenfaktor gibt an, wie hoch die monatliche Rente pro 10.000 EUR Guthaben mindestens ist. Er beträgt 85 % des Rentenfaktors, den wir im 2. Weg verwenden.
(4) Wenn Sie die Summe der ursprünglich vereinbar- ten vereinbarten Beiträge erhöhen, berechnen wir die zusätzlichen Garantien mit neuen den [→] Rechnungsgrundlagengarantierten Rentenfaktor für die zusätzlichen Beiträge neu. Die- se zusätzlichen Garantien Wir er- mitteln ihn mit den zum Zeitpunkt der Änderung maß- gebenden [→] Rechnungsgrundlagen und nennen wir Ihnen diesen in den jeweiligen Nachträgen. Dies gilt für folgende Fälle: – − Sie erhöhen Ihre Beiträge (siehe § 1819). Dies gilt auch für jede Erhöhung, wenn Sie eine [→] Dy- namik Dyna- mik vereinbart haben. – − Sie zahlen zusätzliche Beiträge leisten eine Zuzahlung (siehe § 1920). – − Sie schieben den Rentenbeginn nach hinten und zahlen weiter Beiträge bis zum neuen Rentenbe- ginn Rentenbeginn (siehe § 29 30 Absätze 3 6 und 47). Die zusätzlichen Garantien berechnen wir mit den zum Zeitpunkt § 9 Was gilt für eine einmalige Auszahlung statt der Änderung maßgebenden Rech- nungsgrundlagenRente? Zum Rentenbeginn können Sie statt einer lebenslangen Rente eine einmalige Auszahlung wählen. Sie müssen uns dies innerhalb der letzten sechs Monate vor Ren- tenbeginn mitteilen. Es müssen folgende Vorausset- zungen erfüllt sein: − Wir legen den garantierten haben Ihre Mitteilung vor Rentenbeginn erhal- ten. − Der [→] Rentenfaktor neu festVersicherte erlebt den Rentenbeginn. Sie können auch wählen, dass wir nur für einen Teil der Rente einen einmaligen Betrag auszahlen. Dies gilt aber nur, wenn die Rente danach noch mindestens 600 EUR im Jahr beträgt. § 9 Welche flexiblen Garantien können Sie wäh- len?10 Was leisten wir, wenn der Versicherte stirbt?
(1) Garantien mindern Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn stirbt, zahlen wir das Risiko, dass das gesamte Guthaben bei Kursverlusten erheblich sinktaus. Mit einer Garantie kann das Guthaben bei der Auszah- lung endet der Vertrag.
(2) Wenn der [→] Versicherte nach Rentenbeginn nicht stirbt, zahlen wir nur unter den garantierten folgenden Bedingungen Leistungen aus: − Sie haben mit uns eine [→] Rentengarantiezeit ver- einbart und − der Tod tritt während der Rentengarantiezeit ein. Wenn der [→] Versicherte nach Ende der Rentengaran- tiezeit stirbt, zahlen wir keine Leistungen aus. Der Ver- trag endet dann. Während der Rentengarantiezeit zah- len wir auf jeden Fall eine Rente unabhängig davon, ob der Versicherte lebt. Auf Wunsch können wir statt der Rente auch einen ein- maligen Betrag fallenauszahlen. Die Rente kann Höhe dieses Betrags ergibt sich aus dem [→] Barwert der noch nicht gezahl- ten Renten bis zum Rentenbeginn höchstens auf die vereinbarte garantier- te Rente sinkenEnde der Rentengarantiezeit.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rente (Tarif Fr10)
Leistungen und Einschränkungen. 8 7 Wie berechnen wir die Rente?
(1) Rente? Wenn der [→] Versicherte den Tag des Rentenbe- ginns Rentenbeginns mittags um 12:00 Uhr erlebt, zahlen wir eine lebenslange lebens- lange Rente. Die garantierten Leistungen berechnen wir mit dem [→] Rechnungszins von 0,25 % pro Jahr. Zusätzlich zu den garantierten Leistungen erhalten Sie Leistungen aus [→] Überschüssen. Mehr dazu finden Sie in § 13. Die Rente ermitteln wir aus dem [→] Deckungskapital. Wir berücksichtigen die Kosten, die wir bei Abschluss des Vertrags genannt haben. Wir verwenden unsere ei- gene [→] Sterbetafel. Diese ist unabhängig vom Ge- schlecht und legt die Sterbewahrscheinlichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R zugrunde. Wir zahlen die Rente jeweils mo- natlich monatlich im Voraus. Bis sechs Wochen vor Rentenbeginn Sie können Sie sich entscheiden, ob wir eine klassische Rente oder eine [→] Hybridrente zahlen sollen. Mehr zu beiden Alter- nativen finden Sie in § 1 Absatz 4.
(2) Bei Abschluss des Vertrags können Sie auch mit uns vereinbaren, dass wir die Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente jährlich um einen Prozentsatz zwischen 1 % und 3 %wie folgt im Voraus zahlen: – vierteljährlich, – halbjährlich oder – jährlich. Die persönlichen Daten zum Vertrag finden Sie im [→] Versicherungsschein. Persönliche Daten zum Vertrag sind zum Beispiel: – Höhe der Leistungen – Beginn des Prozentsatzes können Sie wählen. Wenn Sie eine Zu- satzversicherung eingeschlossen haben, beachten Sie dazu bitte auch die dafür geltenden Bedingungen und Vereinbarungen.
(3) Wir berechnen die Rente zum Rentenbeginn zu- nächst auf drei unterschiedlichen Wegen. Wir zahlen dann die höchste der drei berechneten RentenVertrags – Rentenbeginn. Wenn die monatliche Rente den Mindestbetrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetz- buch Sozialge- setzbuch IV nicht übersteigt, gilt: Auf Antrag zahlen leisten wir das Guthaben ausanstelle der Rente eine einmalige Auszahlung (siehe § 8). Den genauen Wortlaut des Geset- zes Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Eine Stornogebühr ziehen § 8 Was gilt für eine einmalige Auszahlung statt der Rente? Zum Rentenbeginn können Sie statt einer lebenslangen Rente eine einmalige Auszahlung wählen. Sie müssen uns dies innerhalb des letzten Jahrs vor Rentenbeginn mitteilen. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Wir haben Ihre Mitteilung vor Rentenbeginn erhal- ten. – Der [→] Versicherte erlebt den Rentenbeginn. Sie können auch wählen, dass wir nicht abzum Rentenbeginn bis zu 30 % des [→] Deckungskapitals als einmaligen Betrag auszahlen. So ermitteln Dies gilt nur, wenn die Rente danach noch mindestens 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV beträgt. § 9 Was leisten wir, wenn der Versicherte stirbt?
(1) Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn stirbt, zahlen wir die Höhe der Rente:
1. Weg: Wir berechnen die monatliche eine Rente aus dem Guthaben. Dafür verwenden wir an die [→] Rechnungs- grundlagen, leistungsberechtigten Hinterbliebenen in der vorgegebenen Rangfolge. Die Leistungen können sich durch die bei Rentenbeginn gelten.
2. Weg: Dies ist die garantierte Rente, die Sie im [→] Versicherungsschein finden. Wir berücksichtigen die Kosten, die wir Ihnen bei Beginn des Vertrags ge- nannt haben. Wir verwenden unsere eigene Überschüsse und [→] Ster- betafelBewertungsreserven erhöhen. Mehr dazu fin- den Sie in § 13. Ist der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte leistungsberechtigt, zahlen wir eine lebenslange Hin- terbliebenenrente. Diese ist unabhängig vom Geschlecht und legt Rente ermitteln wir aus den bisher gezahlten Beiträgen für den Hauptvertrag. Auf Wunsch können wir zum Beginn der Hinterbliebenen- rente statt der Rente auch einen einmaligen Betrag aus- zahlen. Mit der einmaligen Auszahlung endet der Ver- trag. Sind die Sterbewahrscheinlichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R zugrundeKinder des Versicherten leistungsberechtigt, zahlen wir für jedes Kind eine Rente. Diese zahlen wir längstens bis zum Ende des 25. Lebensjahrs. Wir berücksichtigen teilen die bisher gezahlten Beiträge für den Hauptvertrag zu gleichen Teilen auf die gesamte Dauer [→] leistungsberechtigten Kin- der auf. Daraus berechnen wir die Renten für jedes Kind. Auf Wunsch können wir zum Beginn der Rente statt der Rente jedem Kind einen Zins von 0,25 % pro Jahreinmaligen Betrag auszahlen. Für Mit der einmaligen Auszahlung für alle Kin- der endet der Vertrag. Sind sonstige Erben leistungsberechtigt, zahlen wir an- stelle einer Rente eine einmalige Leistung. Hierfür tei- len wir das [→] Sterbegeld zu gleichen Teilen unter ihnen auf. Wir teilen jedoch höchstens die Berechnung der garantierten Rente ver- wenden wir somit die Rechnungsgrundlagen, die bei Beginn des Vertrags geltenbisher ge- zahlten Beiträge für den Hauptvertrag auf.
3(2) Wenn der [→] Versicherte nach Rentenbeginn stirbt, zahlen wir nur unter folgenden Bedingungen Leistungen aus: – Sie haben mit uns eine [→] Rentengarantiezeit ver- einbart und – der Tod tritt während der Rentengarantiezeit ein. Weg: Wir berechnen zahlen eine Rente an die monatliche [→] leistungsberechtigten Hinterbliebenen in der vorgegebenen Rangfolge. Ist der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte leistungsberechtigt, zahlen wir bis zum Ende der Ren- tengarantiezeit die bisherige Rente aus dem Guthabenweiter. Dafür verwenden Sind die Kinder des Versicherten leistungsberechtigt, zahlen wir eine Rente, wie in Absatz 1 beschrieben. Anstelle der gezahlten Beiträge verrenten wir den [→] garantierten RentenfaktorBarwert der noch nicht gezahlten Renten bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Sie finden den garantierten Rentenfak- tor im können keine einmalige Auszahlung statt einer Rente wählen. Sind sonstige Erben leistungsberechtigt, zahlen wir an- stelle einer Rente eine einmalige Leistung. Hierfür tei- len wir das [→] VersicherungsscheinSterbegeld zu gleichen Teilen unter ihnen auf. Wir teilen jedoch höchstens den Barwert der noch nicht gezahlten Renten bis zum Ende der Ren- tengarantiezeit auf. Wenn der Versicherte nach Ende der Rentengarantie- zeit stirbt, zahlen wir keine Leistungen aus. Der garantierte Ren- tenfaktor gibt anVer- trag endet dann. § 10 In welchen Fällen leisten wir, wie hoch die monatliche Rente pro 10.000 EUR Guthaben mindestens ist. Er beträgt 85 % des Rentenfaktors, den wir wenn der Versi- cherte im 2. Weg verwenden.
(4) Wenn Sie die Summe der ursprünglich vereinbar- ten Beiträge erhöhenPolizei- oder Wehrdienst, berechnen wir die zusätzlichen Garantien mit neuen [→] Rechnungsgrundlagen. Die- se zusätzlichen Garantien nennen wir Ihnen in den jeweiligen Nachträgen. Dies gilt für folgende Fälle: – Sie erhöhen Ihre Beiträge (siehe § 18). Dies gilt auch für jede Erhöhung, wenn Sie eine [→] Dy- namik vereinbart haben. – Sie zahlen zusätzliche Beiträge (siehe § 19). – Sie schieben den Rentenbeginn nach hinten und zahlen weiter Beiträge bis zum neuen Rentenbe- ginn (siehe § 29 Absätze 3 und 4). Die zusätzlichen Garantien berechnen wir mit den zum Zeitpunkt der Änderung maßgebenden Rech- nungsgrundlagen. Wir legen den garantierten [→] Rentenfaktor neu fest. § 9 Welche flexiblen Garantien können Sie wäh- len?bei Unru- hen oder im Krieg stirbt?
(1) Garantien mindern Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der [→] Versicherte bei folgenden Anlässen stirbt: – im Polizei- oder Wehrdienst, – bei inneren Unruhen, wenn der Versicherte nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
(2) Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn in Zu- sammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, leis- ten wir eingeschränkt. In diesem Fall ermitteln wir die Rente aus dem [→] Rückkaufswert. Mehr zum Rück- kaufswert finden Sie in § 24. Wenn einer der folgenden Fälle zutrifft, schränken wir unsere Leistung nicht ein:
1. Fall: Der Versicherte stirbt – im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, – außerhalb Deutschlands und – er war an den Ereignissen nicht aktiv beteiligt.
2. Fall: Der Versicherte stirbt – im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, – außerhalb der Grenzen der NATO-Mitgliedstaaten und – er hat an humanitären Hilfeleistungen oder friedens- sichernden Maßnahmen teilgenommen, – die Teilnahme erfolgt als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei und – der Einsatz erfolgte mit einem Mandat der NATO, UNO, EU oder OSZE. § 11 In welchen Fällen leisten wir, wenn der Versi- cherte sich selbst tötet?
(1) Wenn sich der [→] Versicherte [→] vorsätzlich selbst tötet, leisten wir unter folgender Bedingung: Un- ser Vertrag besteht mindestens drei Jahre.
(2) Wenn sich der [→] Versicherte in den ersten drei Jahren nach Beginn des Vertrags [→] vor Rentenbe- ginn vorsätzlich selbst tötet, gilt: Es besteht kein Ver- sicherungsschutz. Wir ermitteln dann die Rente aus dem [→] Rückkaufswert. Mehr zum Rückkaufswert finden Sie in § 24. Im folgenden Ausnahmefall leisten wir, auch wenn sich der Versicherte in den ersten drei Jahren vorsätzlich selbst tötet: Der Versicherte befindet sich zum Zeit- punkt der Handlung in einem Zustand, in dem seine Geistestätigkeit krankhaft gestört ist. Dies gilt dann, wenn der Versicherte aufgrund dieser Störung nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden. Dies muss uns nachgewiesen werden.
(3) Wenn Sie den Versicherungsschutz nach Beginn des Vertrags erweitern oder den Vertrag wiederherstel- len, gilt: Die Frist von drei Jahren beginnt für den er- weiterten oder wiederhergestellten Teil neu. § 12 In welchen Fällen können wir Beiträge erhö- hen oder unsere Leistungen kürzen? Wir verzichten darauf, § 163 Versicherungsvertragsge- setz anzuwenden. Das bedeutet: Wir werden weder die Beiträge erhöhen noch unsere Leistung kürzen, auch wenn das Risiko, dass das Guthaben bei Kursverlusten erheblich sinktgesetzlich zulässig wäre. Mit einer Garantie kann das Guthaben bei Rentenbeginn nicht unter den garantierten Betrag fallen. Die Rente kann bis zum Rentenbeginn höchstens Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf die vereinbarte garantier- te Rente sinkenfolgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Aufgeschobene Rentenversicherung (Tarif Pk10)
Leistungen und Einschränkungen. 8 Wie berechnen wir die Ihre Rente?
(1) Wenn der [→] Versicherte Sie den Tag des Rentenbe- ginns mittags um 12:00 Uhr erlebtRentenbeginns erleben, zahlen wir eine lebenslange Rente. Wir zahlen die Rente jeweils mo- natlich monatlich im Voraus. Bis sechs Wochen vor Rentenbeginn können Sie sich entscheiden, ob wir eine klassische Rente oder eine [→] Hybridrente zahlen sollen. Mehr zu beiden Alter- nativen Weitere Beson- derheiten einer Basisrente finden Sie in § 1 Absatz 43.
(2) Bei Abschluss des Vertrags Sie können Sie mit uns vereinbaren, dass die Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente jährlich um einen Prozentsatz zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Prozentsatzes können Sie wählen. Sie müssen die garantierte Steigerung der Rente mit uns vereinbaren, wenn wir den Vertrag mit Ihnen schlie- ßen. Wenn Sie eine Zu- satzversicherung [→] BUZ eingeschlossen haben, beachten Sie dazu bitte gelten auch die dafür geltenden Bedingungen und VereinbarungenVereinbarungen der Zusatzversicherung.
(3) Wir berechnen die Ihre Rente zum Rentenbeginn zu- nächst auf drei unterschiedlichen Wegen. Wir zahlen Ihnen dann die höchste der drei berechneten Renten. Wenn die monatliche Rente den Mindestbetrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetz- buch IV nicht übersteigt, gilt: Auf Antrag zahlen wir das Guthaben aus. Den genauen Wortlaut des Geset- zes finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Eine Stornogebühr ziehen wir nicht ab. So ermitteln wir die Höhe der Ihrer Rente:
1. Weg: Wir berechnen die monatliche Rente aus dem Ih- rem Guthaben. Dafür verwenden wir die [→] Rechnungs- grundlagenRech- nungsgrundlagen, die bei Rentenbeginn gelten.
2. Weg: Dies ist Wir berechnen die garantierte Rente aus der vereinbarten Beitragsgarantie. Die so ermittelte Rente entspricht der garantierten Rente, die Sie im [→] Versicherungsschein Ver- sicherungsschein und in den jährlichen Mitteilungen finden. Wir berücksichtigen die Kosten, die wir Ihnen bei Beginn des Vertrags ge- nannt genannt haben. Wir verwenden verwen- den unsere eigene [→] Ster- betafelSterbetafel. Diese ist unabhängig unabhän- gig vom Geschlecht und legt die Sterbewahrscheinlichkeiten Sterbewahrschein- lichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R zugrunde. Wir berücksichtigen für die gesamte Dauer der Rente einen ei- nen Zins von 0,25 % pro Jahr. Für die Berechnung der garantierten Rente ver- wenden verwenden wir somit die RechnungsgrundlagenRech- nungsgrundlagen, die bei Beginn des Vertrags gelten.
3. Weg: Wir berechnen die monatliche Rente aus dem Ih- rem Guthaben. Dafür verwenden wir den [→] garantierten garan- tierten Rentenfaktor. Diesen finden Sie finden den garantierten Rentenfak- tor im in Ihrem [→] Versicherungsschein. Der garantierte Ren- tenfaktor Rentenfaktor gibt an, wie hoch die viel monatliche Rente Sie pro 10.000 EUR Guthaben mindestens isterhalten. Er beträgt 85 % des Rentenfaktors, den wir im 2. Weg verwendenverwen- den.
(4) Wenn Sie die Summe der ursprünglich vereinbar- ten Beiträge erhöhen, berechnen wir die zusätzlichen Garantien mit neuen [→] Rechnungsgrundlagen. Die- se zusätzlichen Garantien nennen wir Ihnen in den jeweiligen Nachträgen. Dies gilt für folgende Fälle: – Sie erhöhen Ihre Beiträge (siehe § 1817). Dies gilt auch für jede Erhöhung, wenn Sie eine [→] Dy- namik vereinbart haben. – Sie zahlen zusätzliche leisten eine Zuzahlung (siehe § 18). – Sie verkürzen den Zeitraum für die verminderten Beiträge (siehe § 1928 Absatz 3). – Sie schieben den Rentenbeginn nach hinten und zahlen weiter Beiträge bis zum neuen Rentenbe- ginn (siehe § 29 28 Absätze 3 6 und 47). Die zusätzlichen Garantien berechnen wir mit den zum Zeitpunkt der Änderung maßgebenden Rech- nungsgrundlagen. Wir legen den garantierten [→] Rentenfaktor neu fest. § 9 Welche flexiblen Garantien können Sie wäh- len?
(1) Garantien mindern das Ihr Risiko, dass das Ihr Guthaben bei Kursverlusten erheblich sinkt. Mit einer Garantie kann das Guthaben bei Rentenbeginn nicht unter den garantierten Betrag fallen. Die Ihre Rente kann bis zum Rentenbeginn höchstens auf die vereinbarte garantier- te Rente sinken.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Basisrente
Leistungen und Einschränkungen. 8 12 Wie berechnen wir die Rente?
(1) Wenn der [→] Versicherte den Tag des Rentenbe- ginns mittags um 12:00 Uhr erlebt, zahlen wir eine lebenslange Rente. Wir zahlen die Rente jeweils mo- natlich im Voraus. Bis sechs Wochen vor Rentenbeginn Sie können Sie sich entscheidenauch mit uns vereinba- ren, ob dass wir eine klassische die Rente wie folgt im Voraus zahlen: – vierteljährlich, – halbjährlich oder eine [→] Hybridrente zahlen sollen. Mehr zu beiden Alter- nativen finden Sie in § 1 Absatz 4– jährlich.
(2) Bei Abschluss des Vertrags können Sie mit uns vereinbaren, dass die Rente jedes Jahr garantiert steigt. Dann erhöht sich die Rente jährlich um einen Prozentsatz zwischen 1 % und 3 %. Die Höhe des Prozentsatzes können Sie wählen. Wenn Sie eine Zu- satzversicherung eingeschlossen haben, beachten Sie dazu bitte auch die dafür geltenden Bedingungen und Vereinbarungen.
(3) Wir Zum Rentenbeginn vergleichen wir zunächst die beiden folgenden Renten: – Rente nach neuen [→] Rechnungsgrundlagen: Diese berechnen wir aus der Summe des Gutha- bens, des [→] Schlussbonus und der Beteiligung an den [→] Bewertungsreserven. Dafür verwenden wir die Rente zum Rentenbeginn zu- nächst auf drei unterschiedlichen WegenRechnungsgrundlagen, die bei Rentenbe- ginn gelten. – Garantierte Rente: Diese berechnen wir so, wie wir es in § 4 Absatz 1 beschrieben haben. Die Höhe der garantierten Ren- te finden Sie im [→] Versicherungsschein und den jeweiligen Nachträgen. Wir zahlen die höhere der beiden Renten. Diese ist dann für die höchste gesamte Dauer der drei berechneten RentenRente garantiert und kann nicht sinken. Wenn die monatliche Rente den Mindestbetrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetz- buch Sozialgesetzbuch IV nicht übersteigt, gilt: Auf Antrag zahlen leisten wir das Guthaben ausanstelle der Rente eine einma- lige Auszahlung (siehe § 13). Den genauen Wortlaut des Geset- zes Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im InternetInter- net: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Eine Stornogebühr ziehen wir nicht ab. So ermitteln § 13 Was gilt für eine einmalige Auszahlung statt der Rente? Zum Rentenbeginn können Sie statt einer lebenslan- gen Rente eine einmalige Auszahlung wählen. Sie müssen uns dies innerhalb des letzten Jahrs vor Ren- tenbeginn mitteilen. Es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: – Wir haben Ihre Mitteilung vor Rentenbeginn erhal- ten. – Der [→] Versicherte erlebt den Rentenbeginn. Wenn wir die Höhe der Rente:
1. Wegeinmalige Auszahlung berechnen, ver- gleichen wir zunächst die beiden folgenden Beträge: Wir berechnen – die monatliche Rente Summe aus dem Guthaben, dem [→] Schluss- bonus und der Beteiligung an den [→] Bewer- tungsreserven, – das garantierte Guthaben (siehe § 4 Absatz 2) Wir zahlen den höheren der beiden Beträge. Sie können auch wählen, dass wir für bis zu maximal 30 % der Rente einen einmaligen Betrag auszahlen. Hierfür gelten folgende Regelungen: – Die Auszahlung muss mindestens 500 EUR betra- gen. – Nach der Auszahlung muss die verbleibende Rente mindestens 600 EUR im Jahr betragen. § 14 Was leisten wir, wenn der Versicherte stirbt?
(1) Wenn der [→] Versicherte vor Rentenbeginn stirbt, zahlen wir eine Rente an die [→] leistungsbe- rechtigten Hinterbliebenen. – Wenn der [→] Versicherte früher als fünf Jahre vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn stirbt, verrenten wir das gesamte Guthaben. Dazu zählen auch – der [→] Rückkaufswert des [→] Schlussbonus (siehe § 16) und – die Beteiligung an den [→] Bewertungsreser- ven (siehe § 16). – Wenn der Versicherte innerhalb von fünf Jahren vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn stirbt, vergleichen wir zunächst die beiden folgen- den Beträge: – die Summe aus dem Guthaben, dem Rück- kaufswert des Schlussbonus und der Beteili- gung an den Bewertungsreserven, – das garantierte Guthaben (siehe § 4 Absatz 2) Wir verrenten den höheren der beiden Beträge. Wir zahlen eine Rente an die leistungsberechtigten Hinterbliebenen in der vorgegebenen [→] Rangfolge: – Ist der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefähr- te leistungsberechtigt, zahlen wir eine lebenslange Hinterbliebenenrente. Dafür verwenden wir die [→] Rechnungs- grundlagen, die bei Rentenbeginn gelten.
2. Weg: Dies ist die garantierte Rente, die Sie im [→] Versicherungsschein finden. Wir berücksichtigen die Kosten, die wir Ihnen bei Beginn des Vertrags ge- nannt haben. Wir verwenden unsere eigene [→] Ster- betafel. Diese ist unabhängig vom Geschlecht und legt die Sterbewahrscheinlichkeiten der Sterbetafel DAV 2004 R zugrunde. Wir berücksichtigen für die gesamte Dauer der Rente einen Zins von 0,25 % pro Jahr. Für die Berechnung der garantierten Rente ver- wenden wir somit die Rechnungsgrundlagen, die bei zum Zeitpunkt des Todes gelten. Auf Wunsch können wir zum Beginn des Vertrags gelten.
3der Hinterbliebenenrente statt der Rente auch einen einmaligen Betrag auszahlen. Weg: Wir berechnen die monatliche Rente aus dem Guthaben. Dafür verwenden wir den [→] garantierten Rentenfaktor. Sie finden den garantierten Rentenfak- tor im [→] Versicherungsschein. Der garantierte Ren- tenfaktor gibt an, wie hoch die monatliche Rente pro 10.000 EUR Guthaben mindestens ist. Er beträgt 85 % des Rentenfaktors, den wir im 2. Weg verwenden.
(4) Wenn Sie die Summe Mit der ursprünglich vereinbar- ten Beiträge erhöhen, berechnen wir die zusätzlichen Garantien mit neuen [→] Rechnungsgrundlagen. Die- se zusätzlichen Garantien nennen wir Ihnen in den jeweiligen Nachträgen. Dies gilt für folgende Fälle: – Sie erhöhen Ihre Beiträge (siehe § 18). Dies gilt auch für jede Erhöhung, wenn Sie eine [→] Dy- namik vereinbart habeneinmaligen Auszahlung endet der Vertrag. – Sie Sind die Kinder des Versicherten leistungsberech- tigt, zahlen zusätzliche Beiträge (siehe § 19)wir für jedes Kind eine Rente. – Sie schieben den Rentenbeginn nach hinten und Diese zahlen weiter Beiträge wir längstens bis zum neuen Rentenbe- ginn (siehe § 29 Absätze 3 und 4). Die zusätzlichen Garantien berechnen wir mit den zum Zeitpunkt der Änderung maßgebenden Rech- nungsgrundlagen. Wir legen den garantierten [→] Rentenfaktor neu fest. § 9 Welche flexiblen Garantien können Sie wäh- len?
(1) Garantien mindern das Risiko, dass das Guthaben bei Kursverlusten erheblich sinkt. Mit einer Garantie kann das Guthaben bei Rentenbeginn nicht unter den garantierten Betrag fallen. Die Rente kann bis zum Rentenbeginn höchstens auf die vereinbarte garantier- te Rente sinken.Ende des
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