Common use of Leistungs- und Preisänderungen Clause in Contracts

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Pauschalreisevertrag, Reisevertrag, Reisevertrag

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 8.1 Abweichungen oder Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des ReisevertragesVertrages, die nach Vertragsschluss Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen oder Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich 8.2 Wir verpflichten uns, Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern uns dies möglich ist und die Änderung nicht lediglich geringfügig ist. 8.3 Wir behalten uns vor, den die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende betreffenden Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werdenWechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Reise dadurch für deren Erhöhung pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 3 Monate liegen. Im Falle Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung haben wir den Reisenden unverzüglich unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu informierensetzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt nach diesem Zeitpunkt sind unwirksamnicht zulässig. Bei Preiserhöhungen von um mehr als 85% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich bzw. Änderung der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenReiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4.2 4.2. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anbieten kann. 4.3. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren Flughafengebühren, Steuern, Parkeintrittsgebühren oder einer Änderung der für die betreffende betreffenden Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) : Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) . In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden Kunden verlangen. 2) . Werden die bei Abschluss des Reisevertrages Vertragsschluss bestehenden Abgaben wie Hafen- bspw. Flughafengebühren, Steuern oder Flughafengebühren Parkeintrittsgebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) . Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages Reisevertrages, kann der Reisepreis in dem Umfange Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4b) Eine Preiserhöhung durch den Reiseveranstalter ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Falle Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich Kunden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt nach diesem Zeitpunkt sind unwirksamnicht zulässig. Bei Preiserhöhungen von um mehr als 85% ist der Reisende berechtigt Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden Kunden aus seinem Angebot anzubietenanbieten kann. 4.4. Der Reiseveranstalter muss Kunde hat seine unter 4.2. und 4.3.b) genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich Änderung der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenReiseleistung oder des Reisepreises diesem gegenüber geltend zu machen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Reisevertrag

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Beschreibungen in der Ausschreibung oder dem persönlichen Angebot und aus der hierauf Bezug nehmende Buchungsbestätigung. Änderungen oder und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des ReisevertragesReisevertrag, die nach Vertragsschluss Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 . Eine Leistungsänderung liegt nicht vor, wenn es sich nur um eine Umstellung einzelner Tagung vom geplanten Reiseablauf handelt, die Inhalte und Leistungen für sich jedoch gleich bleiben oder durch gleichwertige ersetzt wurde. Sollten gebuchte Einzelzimmer vor Ort einmal nicht zur Verfügung stehen, wird der entsprechende Zuschlag unter Ausschluss weitergehender Ansprüche erstattet. Der Reiseveranstalter RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder – Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird ein kostenloser Rücktritt oder eine Umbuchung angeboten Innerhalb der Zielgebiete kann es vorkommen, dass aus triftigen Gründen die im Programm vorgesehene Transportart geändert werden muss und so zum Beispiel Flüge durch Pkw oder umgekehrt ersetzt werden. Es ist dem RV dann gestattet aus triftigen Gründen die Reihenfolge einer Reise oder die Xxxx des Transportmittels ohne Vorankündigung zu ändern. Bei Linienflügen liegen die Gestaltung des Flugplanes und seine Einhaltung im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung und des Fluggerätes sind daher nicht auszuschließen. Wir behalten uns Ablaufänderungen, die hierdurch bedingt sind und außerhalb unserer Einflussnahme stehen, ausdrücklich vor. Der RV ist bemüht Preisangaben einzuhalten. Er behält sich jedoch vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisekosten im Falle der von unvorhersehbaren Erhöhung der von Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen bestimmten Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt z.B. Flughafengebühren, Kerosinzuschläge, Parkgebühren in jenem Umfang zu ändern. 1) Erhöhen , wie sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so diese Erhöhungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Ebenso kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die RV bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung wesentlichen Schwankungen der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in eine Nachbelastung fordern. Dies gilt sofern, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) vereinbarten Reisetermin mehr als drei Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder eine Änderung der wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter RV den Reisenden unverzüglich unverzüglich, jedoch spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu informierensetzen. Preiserhöhungen ab Ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksamReisebeginn gilt die 20 Tage Ausschlussfirst und der Reisepreis bleibt bindend bestehen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 85 % oder bei erheblicher Änderung einer Reiseleistung ist der Reisende berechtigt berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem dem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich bzw. Änderung der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenLeistung diesem gegenüber geltend zu machen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich er- heblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten ver- einbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden bestehen- den Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter Rei- severanstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels Beförde- rungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden entspre- chenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages Rei- severtrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informierenin- formieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen gleichwerti- gen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich einschließ- lich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen gleicherma- ßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Reisevertrag

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner 3.1. MTC ist berechtigt, einzelne Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrageszu ändern, die soweit dies nach Vertragsschluss notwendig werden sollte und die vom Reiseveranstalter Notwendigkeit dieser Änderung nicht durch MTC wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die wurde. Solche Änderungen oder und Abweichungen dürfen nicht erheblich sind und sein bzw. den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Hiervon erfasst sind insbesondere zumutbare Änderungen von Flugleistungen. In solchen Fällen sind gleichwertige Ersatzleistungen anzubieten. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 3.3. MTC verpflichtet sich, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Reisenden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. MTC bleibt das Recht vorbehalten dem Reisenden eine kostenfreie Umbuchung oder einen kostenfreien Rücktritt von der Erhöhung Reise anzubieten. Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Beförderungskosten Fahrtzeit und/oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- Routen, etwa aus Sicherheits- oder Flughafengebühren oder einer Änderung Witterungsgründen, allein der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändernKapitän. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt3.4. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen erheblichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurück zu treten zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter MTC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss Reisende hat die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich Rechte unverzüglich nach der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenErklärung von MTC über die Änderung der Reiseleistung oder die deren Absage schriftlich geltend zu machen. 5) 3.5. MTC kann die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt ändern: 3.6. Ändern sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere Treibstoffkosten, Hafen- oder Flughafengebühren, Einreisegebühren in einem Zielgebiet sowie Luftsicherheitskosten, so kann der Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöht werden: 3.6.1. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Höhe kann vom Reisenden der Erhöhungsbetrag verlangt werden; 3.6.2. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann vom dem Reisenden verlangt werden. Werden die beim Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, wie Hafen bzw. Flughafengebühren gegenüber MTC erhöht, kann MTC den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen und diesen zusätzlich vom Reisenden verlangen; 3.6.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für MTC verteuerte. In einem solchen Fall legt MTC dem Reisenden gegenüber offen, welchen Kurs MTC zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde legte. 3.6.4. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände bei Vertragsschluss noch nicht eingetreten und nicht vorherseh-bar waren. 3.7. Im Falle von Preiserhöhungen informiert MTC den Reisenden umgehend. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor dem Reisebeginn sind unzulässig. 3.8. Der Reisende kann bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder kostenfrei umbuchen, wenn eine gleichwertige Reise angeboten werden kann. Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch MTC schriftlich geltend zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringernmachen.

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Samples: Reisevertrag

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Bei von Ihnen veranlassten, nicht nur geringfügigen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen wird je Reiseteilnehmer ein Bearbeitungsentgelt von dem vereinbarten Inhalt des ReisevertragesEUR 25,- erhoben. Ergeben sich als Folge einer solchen Änderung für Mitreisende höhere Reisepreise, die nach Vertragsschluss notwendig werden und nicht durch Storno- bzw. Änderungsgebühren ausgeglichen werden, so gehen etwaige Preisdifferenzen zu Ihren Lasten. Bei Ferienwohnungen entspricht die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Höhe des Bearbeitungsentgeltes für Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigenRücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2. 4.2 Der Reiseveranstalter behält Wir sind berechtigt, aus organisatorisch notwendigen und nicht vorhersehbaren Gründen einzelne Leistungen zu ändern. Von den Leistungsänderungen werden wir Sie unverzüglich unterrichten und Ihnen mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht Ihrerseits bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, An- und Abflugzeiten sowie die angegebene Fluggesellschaft in eine gleichwertige, nachträglich zu ändern, sofern dies aus Gründen notwendig ist, die sich nach Abschluss des Reisevertrages ergeben. Sie werden über solche Änderungen rechtzeitig unterrichtet. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen mit einem Betriebsverbot in der EU belegt wurde. 4.3 Liegt der vereinbarte Abreisetermin mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss, behalten wir uns vor, den im Reisevertrag vertraglich vereinbarten Preis im Falle der Reisepreis zu erhöhen, um einer Erhöhung der Beförderungskosten oder Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen Leistungen, wie Hafen- oder und Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend Rechnung zu tragen. Das Preiserhöhungsverlangen ist nur bis 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig. Eine Preisänderung ist nur in dem Umfang möglich, wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nachweisbar nach Abschluss des Reisevertrages kann Reisevertrags eingetretene Preisänderungen des im Prospekt genannten Beförderungsanteils, Abgabenanteils oder der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich für die Reise dadurch für geltenden Wechselkurse auf den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle jeweiligen konkret berechneten Preisanteil des vertraglich vereinbarten Reisepreises auswirken. Sowohl bei einer nachträglichen Änderung Preiserhöhung um mehr als 5% des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Reisevertrag zurück zu treten oder Vertrag zurücktreten, oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter wir in der Lage istsind, eine solche Reise aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss Sie sind verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Änderungsmitteilung uns gegenüber geltend zu machen. Hierzu empfehlen wir die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenSchriftform. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf 4.4 Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der Leistungsträger eine gleichermaßen entsprechende Gutschrift erteilt und hierüber eine gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung gefertigt wurde. Bei Ferienwohnungen entfallen Teilerstattungen. 4.5 Bis zum Reisebeginn können Sie und andere Teilnehmer sich nach Mitteilung an uns durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Das Bearbeitungsentgelt beträgt EUR 25,- pro Person. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der Reiseunterlagen vorgenommen werden, sind wir berechtigt die entstandenen Mehrkosten zu berechnende Preisreduzierungberechnen, wenn sich die unter 4.2 Ziffmindestens jedoch EUR 50,- pro Person. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.Ziffer 5.10 gilt entsprechend. 4.6

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Samples: Reisevertrag

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des ReisevertragesReisevertrages (z. B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 . Flugzeitenangaben sind generell unverbindlich. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir werden Sie von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Reiseveranstalter behält Drittanbieter und/oder Expedia Travel kann den Preis Ihrer Pauschalreise ändern, nachdem wir die Buchungsbestätigung ausgestellt haben. Wir können nur die folgenden Änderungen an Sie weitergeben: (i) den Preis für die Beförderung von Passagieren, der sich vor, aus den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger ergibt; (ii) die Höhe der Erhöhung der Beförderungskosten Steuern oder der sonstiger Abgaben für bestimmte Leistungen die in Ihrer Buchung enthaltenen Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren Flughafengebühren; oder einer Änderung (iii) der für die betreffende Reise Pauschalreise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu Wechselkurse. Der Drittanbieter und/oder Expedia Travel kann den Preis nur dann auf diese Weise ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann wenn wir Ihnen eine Preiserhöhung mindestens 20 Tage vor Beginn Ihrer Pauschalreise zusammen mit einer Kalkulation und einer Erklärung für diese Änderung mitteilt. Wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis Preis Ihrer Pauschalreise um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren des Gesamtpreises erhöht wird, können Sie folgendes tun: (a) die Preiserhöhung akzeptieren und bezahlen; (b) die Preiserhöhung ablehnen und mit voller Rückerstattung vom Reisevertrag zurück zu treten oder Vertrag Ihrer Pauschalreise zurücktreten; oder (c) die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangenPreiserhöhung ablehnen, vom Vertrag Ihrer Pauschalreise zurücktreten und eine Alternative wählen, wenn wir uns entscheiden, Ihnen eine solche anzubieten. Wenn Sie sich für eine alternative Pauschalreise entscheiden, informieren wir Sie über deren Auswirkungen auf den Preis Ihrer Buchung. Wenn die alternative Pauschalreise eine geringere Qualität aufweist oder weniger kostet, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Preissenkung gemäß Ziffer 10. Wir geben Ihnen eine angemessene Frist für Ihre Entscheidung, die in der Regel 7 Tage ab Bekanntgabe der Preiserhöhung beträgt. Wenn Sie die Preiserhöhung nicht innerhalb dieser Frist bestätigen, senden wir Ihnen eine Erinnerung zu, nach der Sie berechtigt sind, vom Vertrag der Pauschalreise zurückzutreten und wir Ihnen eine Rückerstattung gewähren. Wenn Sie sich entscheiden, die Preiserhöhung abzulehnen und Sie von Ihrer Pauschalreise mit voller Rückerstattung zurücktreten, haben Sie unter Umständen auch Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Ziffer 10 von Abschnitt B). Sie haben Anspruch auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden, oben beschriebenen Kosten sich verringern, die nach Ihrer Buchung, aber vor Beginn Ihrer Pauschalreise eintreten, wobei der Reiseveranstalter in der Lage berechtigt ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenseine Verwaltungskosten von diesem Vorgang abzuziehen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Vermittlerbedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter Reiseveranstal- ter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten Beförderungs- kosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden beste- henden Beförderungskosten, insbesondere die TreibstoffkostenTreibstoff- kosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangenver- langen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen Beförderungsunterneh- men pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten Beför- derungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag Erhö- hungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden ent- sprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informiereninformie- ren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksamun- wirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung Preiser- höhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen gleicherma- ßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Travel Package Agreement

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt Gemäß den Bestimmungen des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden §§ 651f und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Der Reiseveranstalter g BGB behält sich JEBO TRAVEL vor, den vereinbarten Reisepreis im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder (Treibstoff und andere Energieträger), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für bestimmte Leistungen vereinbarte Reise- leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend Wechsel- kurse wie folgt zu ändern.: 1) a. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die TreibstoffkostenTreibstoffkosten (oder andere Energieträger), so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangenJEBO TRAVEL diese Gebühren entsprechend weiterbelasten. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) b. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages Pauschalreisevertrages oder verbundenen Reiseleistungen bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und Touristen- abgaben JEBO TRAVEL gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um diese Erhöhung entsprechend anteilig an den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt Reisekunden weitergegeben werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle c. Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter muss JEBO TRAVEL den Reisenden Reisekunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20Die Unterrichtung des Reisekunden darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen. 4.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den o.g. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen Gründen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren Reisekunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurück zu treten Vertrag zurückzutreten oder der Reisekunde kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu Ersatzreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, JEBO TRAVEL eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenanbietet. 5) 4.3 Der Reisende Reisekunde hat im Gegenzug das Recht einen Anspruch auf eine gleichermaßen zu berechnende PreisreduzierungPreissenkung, wenn sich die unter 4.2 Ziffentsprechende Kosten (Ziffer 4.1) nachweislich verringern bzw. 1)-3) aufgeführten ändern und dies bei JEBO TRAVEL zu niedrigeren Kosten verringernführt. 4.4 Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. XXXX TRAVEL informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungs- grundes. XXXX TRAVEL kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von JEBO TRAVEL bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preis- erhöhung um mehr als 8% als angenommen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenwerden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mängelbehaftet sind. Treten Leistungsänderungen oder Abweichungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern, so ist der Kunde unbeschadet der reisevertragsrechtlichen Bestimmungen berechtigt, sofern die Reise noch nicht angetreten ist, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ihm die Durchführung der Reise in der veränderten Form zumutbar ist. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vorb) FBS-Studienreisen kann eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vornehmen, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenen Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen und die Preiserhöhung auf eine Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren Flughafengebühren, oder einer eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteiltzurückzuführen ist. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis Die Preisänderung erfolgt in dem Umfange erhöht werdenUmfang, in dem sich die Reise dadurch für diese Änderungen pro Person und pro Kopf auf den Reiseveranstalter verteuert hatReisepreis auswirken. Änderungen des Reisepreises sind nur bis 21 Tage vor Reiseantritt möglich. FBS-Studienreisen verpflichtet sich, den Kunden von Änderungen des Reisepreises oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4c) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Bei Staffelpreisangaben richtet sich der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informierengültige Reisepreis letztendlich nach der Anzahl der voll zahlenden und reisenden Teilnehmer. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen Es ist also möglich, dass durch Stornierung von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn Teilnehmern sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringernGesamtgruppenzahl so verändert, dass die gesamte Gruppe in eine höhere Reisepreiskategorie gerät.

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Samples: Reisevertrag

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten vereinbartem Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 beeinträchtigen und dem Reisenden zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt in dem Umfang zu ändern. 1) Erhöhen , wie sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter deren Erhöhung pro Reiseteilnehmer auf den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf auswirkt. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Iim Falle Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu informierensetzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt nach diesem Zeitpunkt sind unwirksamunzulässig. Bei Preiserhöhungen von um mehr als 85 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne erheblichen Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Bei offensichtlichen und begründeten Rechenfehlern hat der Reiseveranstalter das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringernder Nachbesserung und Preisänderung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des ReisevertragesReisevertrages (z. B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter von TS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind (bei Flugzeitenänderungen in der Regel erst ab/über 12 Stunden) und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 . Flugzeitenangaben sind generell unverbindlich. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TS wird Sie von Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Reiseveranstalter behält Anbieter kann den Preis Ihrer Pauschalreise ändern, nachdem TS die Buchungsbestätigung ausgestellt hat, um folgende Änderungen an Sie weiterzugeben: (i) den Preis für die Beförderung von Passagieren, der sich vor, aus den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger ergibt; (ii) die Höhe der Erhöhung der Beförderungskosten Steuern oder der sonstiger Abgaben für bestimmte Leistungen die in Ihrer Buchung enthaltenen Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren Flughafengebühren; oder einer Änderung (iii) der für die betreffende Reise Pauschalreise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu Wechselkurse. Der Anbieter kann den Preis nur dann auf diese Weise ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann wenn er Ihnen eine Preiserhöhung mindestens 20 Tage vor Beginn Ihrer Pauschalreise zusammen mit einer Kalkulation und einer Erklärung für diese Änderung mitteilt. Wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis Preis Ihrer Pauschalreise um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren des Gesamtpreises erhöht wird, können Sie folgendes tun: (a) die Preiserhöhung akzeptieren und bezahlen; (b) die Preiserhöhung ablehnen und mit voller Rückerstattung vom Reisevertrag zurück zu treten oder Vertrag Ihrer Pauschalreise zurücktreten; oder (c) die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangenPreiserhöhung ablehnen, vom Vertrag Ihrer Pauschalreise zurücktreten und eine Alternative wählen, wenn TS sich entscheidet, Ihnen eine solche anzubieten. Wenn Sie sich für eine alternative Pauschalreise entscheiden, informiert TS Sie über deren Auswirkungen auf den Preis Ihrer Buchung. Wenn die alternative Pauschalreise eine geringere Qualität aufweist oder weniger kostet, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Preissenkung gemäß Ziffer 10. TS gibt Ihnen eine angemessene Frist für Ihre Entscheidung, die in der Regel 7 Tage ab Bekanntgabe der Preiserhöhung beträgt. Wenn Sie die Preiserhöhung nicht innerhalb dieser Frist bestätigen, sendet TS Ihnen eine Erinnerung zu, nach der Sie berechtigt sind, vom Vertrag der Pauschalreise zurückzutreten und TS Ihnen eine Rückerstattung gewährt. Wenn Sie sich entscheiden, die Preiserhöhung abzulehnen und Sie von Ihrer Pauschalreise mit voller Rückerstattung zurücktreten, haben Sie unter Umständen auch Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Ziffer 10. Sie haben Anspruch auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden, oben beschriebenen Kosten sich verringern, die nach Ihrer Buchung, aber vor Beginn Ihrer Pauschalreise eintreten, wobei der Reiseveranstalter in der Lage berechtigt ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenseine Verwaltungskosten von diesem Vorgang abzuziehen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 6.1 Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenwerden, sind nur gestattetzulässig, soweit die diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Aufgrund einer zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch Flugzeitverschiebungen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor6.2 Die in dem Reisekatalog ober in dem Prospekt genannten Reisepreise sind für uns grundsätzlich bindend. Eine Preisanpassung vor Vertragsschluss ist gesetzlich insbesondere zulässig, den wenn nach Herausgabe unseres Reisekatalogs oder Prospekts eine Änderung aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse notwendig ist, oder wenn die von Ihnen gewünschte und im Reisevertrag vereinbarten Preis Reisekatalog oder Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Herausgabe unseres Reisekatalogs oder Prospekts verfügbar ist. 6.3 Es bleibt uns vorbehalten, die ausgeschriebenen und reisebestätigten Preise im Falle der Fall einer nach Vertragsabschluss uns gegenüber eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt in den Umfang zu ändern. 1) Erhöhen , wie sich die bei Abschluss deren Erhöhung des Reisevertrages bestehenden Anteils der Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter Angaben oder Wechselkurse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) auswirken. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen Beförderungskosten werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, geforderten zusätzlichen Beförderungs- kosten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den geteilt und der sich so ergebenden ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann an Sie weiterberechnet. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Wir sind in diesem Fall verpflichtet, Sie bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin über eine beabsichtigte und gesetzlich zulässige Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt ist unzulässig. Wir werden Ihnen im Rahmen des Nachforderungsverlangens den Einkaufspreis der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangenjeweils betroffenen Reiseleistung im Zeitpunkt der Reisebestätigung und im Zeitpunkt der Nachforderungserklärung nennen sowie die sich daraus ergebende Kostenkalkulation bezogen auf diese Reiseleistung. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) 6.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung Preiserhöhung um mehr als 5 % des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Reisevertrag zurück zu treten oder zurücktreten oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter wir in der Lage istsind, eine solche Reise aus unserem Angebot ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot Sie anzubieten. Der Reiseveranstalter muss Sie sind verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmittteilung gegenüber uns geltend zu machen. Hierzu wird die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenSchriftform empfohlen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder und Abweichungen einzelner Reiseleistungen Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des ReisevertragesVertrages, die nach Vertragsschluss Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der des gebuchten Reise Events nicht beeinträchtigen. Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen. U.a. aufgrund der zeitweiligen Überlastung des internationalen Luftraumes können Flugverspätungen oder auch Verschiebungen sowie Änderungen der Streckenführung in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, ggfls. wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. 4.2 Der Reiseveranstalter Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag Eventvertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend nach Vertragsabschluss wie folgt zu ändern. 1) 4.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei Bein einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen Fälle werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels Beförderungsmittel geteilt. , Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter Veranstalter vom Reisenden verlangen. 2) 4.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis Preis um den entsprechenden entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) 4.2.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises Reisepreises, hat der Reiseveranstalter Veranstalter den Reisenden Kunden unverzüglich darüber zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 85% ist der Reisende berechtigt berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an zurückzutreten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten, gelten auch im Falle einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung. 4.2.4 Der Reiseveranstalter muss Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenbzw. Änderung des Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Event Agreement

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des ReisevertragesReisevertrages (z. B. Flugzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter von Travelscape nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind (bei Flugzeitenänderungen in der Regel erst ab/über 12 Stunden) und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 . Flugzeitenangaben sind generell unverbindlich. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Travelscape wird Sie über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Reiseveranstalter behält Anbieter kann den Preis Ihrer Pauschalreise ändern, nachdem Travelscape die Buchungsbestätigung ausgestellt hat, um folgende Änderungen an Sie weiterzugeben: (i) den Preis für die Beförderung von Passagieren, der sich vor, aus den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger ergibt; (ii) die Höhe der Erhöhung der Beförderungskosten Steuern oder der sonstiger Abgaben für bestimmte Leistungen die in Ihrer Buchung enthaltenen Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren Flughafengebühren; oder einer Änderung (iii) der für die betreffende Reise Pauschalreise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu Wechselkurse. Der Anbieter kann den Preis nur dann auf diese Weise ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann wenn er Ihnen eine Preiserhöhung mindestens 20 Tage vor Beginn Ihrer Pauschalreise zusammen mit einer Kalkulation und einer Erklärung für diese Änderung mitteilt. Wenn der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis Preis Ihrer Pauschalreise um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren des Gesamtpreises erhöht wird, können Sie folgendes tun: die Preiserhöhung akzeptieren und bezahlen; die Preiserhöhung ablehnen und mit voller Rückerstattung vom Reisevertrag zurück zu treten Vertrag Ihrer Pauschalreise zurücktreten; oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangenPreiserhöhung ablehnen, vom Vertrag Ihrer Pauschalreise zurücktreten und eine Alternative wählen, wenn Travelscape sich entscheidet, Ihnen eine solche anzubieten. Wenn Sie sich für eine alternative Pauschalreise entscheiden, informiert Travelscape Sie über deren Auswirkungen auf den Preis Ihrer Buchung. Wenn die alternative Pauschalreise eine geringere Qualität aufweist oder weniger kostet, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Preissenkung gemäß Ziffer 10. Travelscape gibt Ihnen eine angemessene Frist für Ihre Entscheidung, die in der Regel 7 Tage ab Bekanntgabe der Preiserhöhung beträgt. Wenn Sie die Preiserhöhung nicht innerhalb dieser Frist bestätigen, sendet Travelscape Ihnen eine Erinnerung zu, nach der Sie berechtigt sind, vom Vertrag der Pauschalreise zurückzutreten und TravelscapeIhnen eine Rückerstattung gewährt. Wenn Sie sich entscheiden, die Preiserhöhung abzulehnen und Sie von Ihrer Pauschalreise mit voller Rückerstattung zurücktreten, haben Sie unter Umständen auch Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Ziffer 10. Sie haben Anspruch auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden, oben beschriebenen Kosten sich verringern, die nach Ihrer Buchung, aber vor Beginn Ihrer Pauschalreise eintreten, wobei der Reiseveranstalter in der Lage berechtigt ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenseine Verwaltungskosten von diesem Vorgang abzuziehen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten und von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter Phoenix Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenworden ist, sind nur gestattetnicht vertragsgemäß durchgeführt werden, soweit so ist Phoenix Reisen berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Änderungen oder Abweichungen Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich sind erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) . Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) . Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) . Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) . Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. 5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 85% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich diesem gegenüber geltend zu machen. Die veröffentlichten Flugzeiten entsprechen der Berechnungsgrundlage klar Planung bei Drucklegung. Flugzeiten können sich - gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen - ändern. Wir sind grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsanspruch entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend und verständlich mitteilen. 5) Der Reisende hat Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende PreisreduzierungProspekt nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden usw.; Abrechnungsgrundlage ist immer die Anzahl der Übernachtungen. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Sobald uns der Name der ausführenden Fluggesellschaft bekannt ist oder ein Wechsel bei der benannten Fluggesellschaft stattfinden sollte, wenn sich werden wir Sie umgehend informieren. Die Gemeinsame Liste der EU ist über die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringernInternetseite xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxx/xxx/xxxxxx/xxx-xxx/xxxxx_xx.xxx abrufbar.

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Samples: Reisevertrag

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des ReisevertragesReisevertrages (z.B. Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss Vertrags- schluss notwendig werden und die vom von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 . Eventuelle Gewähr- leistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter behält sich vor, wird den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten Reisenden von Leistungsänderungen oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt-abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen erheblichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% einer wesentlichen Reise- leistung ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurück zu treten Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme Teilnah- me an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubietenReiseangebot anzu- bieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen. 5) Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dem Reiseveranstalter gegenüber geltend zu machen. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Gegenzug das Recht Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistun- gen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise gel- tenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: a. Bei einer auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierungden Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel gefor- derten, wenn zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförde- rungsmittels geteilt. Den sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringernso ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Rei- severanstalter vom Reisenden verlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Reiseveranstalter

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 4.1. Im Falle der Absage eines Fluges durch die Fluggesellschaft und z. B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft kann ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung vorbehalten. Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet. 4.2. Bei Schiffsreisen sind Abänderungen des Reiseverlaufes möglich, z. B. bei Hoch- oder Niedrigwasser, widrigen Wetterverhältnissen, behördlichen Anordnungen, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wenn wegen eines unvorhersehbaren technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert wird, im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wird oder bei sonstigen besonderen Gegebenheiten. In derartigen Fällen ist SG Sea Cloud auch berechtigt, andere Transportmittel, beispielsweise auf Teilstrecken Busse, einzusetzen. 4.3. Solche und vergleichbare Abweichungen und Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht von SG Sea Cloud wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenwerden, sind nur dann gestattet, soweit wenn die Änderungen oder und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Wird der Erhöhung Gesamtzuschnitt der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende gebuchten Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag solche Leistungsänderungen für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- Reiseteilnehmer unzumutbar verändert, stellen wir Ihnen zusätzlich frei, kostenlos umzubuchen oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zurückzutreten. SG Sea Cloud verpflichtet sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderungen unverzüglich in Kenntnis zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangensetzen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage soweit das möglich ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Reisevertrag

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 5.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenwerden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise wir Sie vor Reisebeginn in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Änderung unterrichten. Informieren Sie sich bitte bis spätestens 24 Stunden, aber nicht beeinträchtigenfrüher als 48 Stunden vor Rückflug bei unserer Reiseleitung über die genauen Flugdaten. Wenn Sie dies nicht tun und Ihren Flug verpassen, gehen daraus ggf. entstehende Mehrkosten zu Ihren Lasten. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich 5.2. Sollten Sportverbände wie die Internationale Tennis Föderation (ITF), der Deutsche Tennis Bund (DTB) oder ähnliche Änderungen an den Sportveranstaltungen/- turnieren vornehmen, auf welche Patricio Travel keinen Einfluss hat, sind diese gestattet, soweit Patricio Travel alle eigenen Leistungen wie ausgeschrieben erbringt. 5.3. Wir können von Ihnen nach Abschluss des Reisevertrages die Zustimmung zu einer erheblichen Änderung der wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder Ihren kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag binnen angemessener Frist verlangen, wenn aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand heraus die Durchführung der Pauschalreise nur unter Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder Abweichung von besonderen Vorgaben Ihrerseits, die Inhalt des Vertrages geworden sind, möglich ist und unser Angebot auf Änderung nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt und wir Sie unverzüglich nach Kenntnis über den Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich und in hervorgehobener weise über die Änderung und deren Gründe unterrichten. Sofern Sie binnen der von uns bestimmten Frist keine Erklärung abgeben, gilt Ihre Zustimmung zu der von uns angebotenen Änderung als erteilt. Wir behalten uns vor, Ihnen zusätzlich neben einer erheblichen Änderung der wesentlichen Eigenschaften einer Reiseleistung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Soweit diese mit geringeren Kosten verbunden sein sollte, werden wir Ihnen den Unterschiedsbetrag erstatten. Sollte die Ersatzreise nicht von wenigstens gleichwertiger Beschaffenheit sein, werden wir den Reisepreis in dem Verhältnis herabsetzen, in welchem der Wert der Ersatzreise zu dem Wert der ursprünglich gebuchten steht. Die gleiche Rechtsfolge gilt im Fall der Änderung. Soweit Sie von dem Reisevertrag zurücktreten werden wir Ihnen den gezahlten Reisepreis unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zurückerstatten. Etwaige darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz bleiben unberührt. 5.4. Wenn ein Flug auf unsere oder auf Veranlassung eines Beförderungsunternehmens von oder zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt werden muss, übernimmt das Beförderungsunternehmen die Kosten der Ersatzbeförderung - mindestens bis zur Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse - zum ursprünglich bestätigten Flughafen/Zielort. 5.5. Wir behalten uns vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) . Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) : - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen. b) . - In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden können wir von Ihnen verlangen. 2) . Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in . - Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Umfange erhöht werden, in dem sich vereinbarten Reisetermin nicht mehr als 4 Monate liegen und die Reise dadurch zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) uns nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden werden wir Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 88 % ist der Reisende berechtigt sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter wir in der Lage istsind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden Sie aus seinem unserem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Sie müssen diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilengeltend machen. 5) Der Reisende hat 5.6. Die im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen vorstehenden Absatz genannten Rechte stehen Ihnen auch im Fall einer erheblichen Reiseänderung zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringernund sind ebenfalls unverzüglich nach Bekanntgabe der wesentlichen Änderung geltend zu machen.

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Samples: Reise Und Zahlungsbedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 3.1 Änderungen oder und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter von der EN-Agentur nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die EN-Agentur ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die EN-Agentur dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten. 4.2 Der Reiseveranstalter behält 3.2 Die EN-Agentur kann den Reisepreis nach Vertragsschluss ändern, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) ein ge- änderter Preis für die Beförderung von Passagieren, der sich vor, aus den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger ergibt; (b) geänderte Höhe der Erhöhung der Beförderungskosten Steuern oder der sonstigen Abgaben für bestimmte Leistungen die zu erbringenden Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren Flughafengebühren; oder einer (c) Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Wechselkurse. Die Mitteilung der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten Preiserhöhung durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteiltEN- Agentur muss mindestens 20 Tage vor Reisebeginn zusammen mit einer Kalkulation und einer Erklärung für diese Änderung erfolgen. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann Wenn der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist des Gesamtpreises erhöht wird, hat der Reisende berechtigt ohne Gebühren Kunde die Xxxx zwischen folgenden Möglichkeiten: (a) die Preiserhöhung akzeptieren und bezahlen; (b) die Preiserhöhung ablehnen und mit voller Rückerstattung vom Reisevertrag zurück zu treten oder Vertrag zurücktreten; oder (c) die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangenPreiserhöhung ablehnen, vom Vertrag zurücktreten und eine Alternativreise buchen, wenn der Reiseveranstalter die EN-Agentur eine solche anbietet. In diesem Fall informiert die EN-Agentur den Kunden über den neuen Reisepreis. Wenn die alternative Reise eine geringere Qualität aufweist oder weniger kostet, führt dies in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilenRegel zu einer Preis- senkung. 5) 3.3 Die EN-Agentur setzt dem Kunden eine angemessene Frist, sich wie in Ziffer 3.2 dargestellt zu entscheiden. Reagiert der Kunde nicht oder nicht fristgemäß, gilt die Änderung als angenommen. Hierauf wird der Kunde auch mit der Fristsetzung hingewiesen. 3.4 Der Reisende Kunde hat im Gegenzug das Recht Anspruch auf eine gleichermaßen zu berechnende PreisreduzierungPreissenkung, wenn die Kosten gemäß Ziffer 3.2 (a)-(c) sich nach Vertragsschluss aber vor Reisebe- ginn verringern. Für den Vorgang entstehende Verwaltungskosten darf die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringernEN-Agentur hinzurechnen.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 3.1. Leistungsänderungen 3.1.1 Vor Vertragsschluss Die Prospektangaben sind für RSSC bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. RSSC behält sich indes vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsschluss Änderungen der Prospektangaben bzw. der Reiseausschreibung vorzunehmen, über die RSSC den Kunden vor Buchung selbstverständlich informiert. Bei den Kreuzfahrten von RSSC sind Änderungen des Reiseverlaufs jederzeit möglich, z. B. aufgrund von Behördenverordnungen, besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, oder wenn im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer eine solche Änderung erforderlich wird. Über die notwendig gewordene Änderung der Route und/oder Fahrt- oder Liegezeit in Abweichung zu dem Katalog wird der Kunde vor Abschluss der Buchung informiert. Im Falle der Absage eines Linienfluges durch die Fluggesellschaft und z. B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft, können ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleiben ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung ausdrücklich vorbehalten. Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist RSSC verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft und sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren, soweit RSSC dies zu diesem Zeitpunkt bekannt ist. Siehe Ziffer 13. 3.1.2 Nach Vertragsschluss Abweichungen und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht von RSSC wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenwerden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 . Bei den Kreuzfahrten von RSSC sind Änderungen des Reiseverlaufs jederzeit möglich, z. B. aufgrund von Behördenverordnungen, besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, medizinischen Notfällen, oder wenn im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer oder aus Witterungsgründen von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wird. Über die notwendig werdende Änderung der Route und/oder Fahrtzeit entscheidet dann der Kapitän. Der Reiseveranstalter behält Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist nur dann beeinträchtigt, wenn deren Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben, oder mehr als nur unerheblich gemindert ist. Dies bestimmt sich voranhand des Reisepreises, der Reisedauer, der Reisezeit und der Art der Reise. RSSC verpflichtet sich, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Kunden von eventuellen Änderungen umgehend in Kenntnis zu setzen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der Erhöhung ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Wird der Beförderungskosten Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen unzumutbar verändert, stellt RSSC dem Kunden frei, kostenlos umzubuchen oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder zurückzutreten. Der Kunde hat auch das Recht, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise Ersatzreise aus dem RSSC Programm zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter RSSC in der Lage ist, eine solche Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter Seine aus der Änderung oder Absage herrührenden Rechte muss der Kunde unverzüglich nach der Erklärung der Änderung durch RSSC dieser gegenüber geltend machen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilengeänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Reisebedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 4.1. Änderungen oder und Abweichungen einzelner Reiseleistungen Veranstaltungsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des ReisevertragesVertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter von KOMM MIT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. 4.2 Der Reiseveranstalter 4.2. KOMM MIT behält sich vor, den die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder Beförderungskosten, der Mehrwertsteuer, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- (z. X. Xxxxx- oder Flughafengebühren oder Flughafengebühren), einer Änderung der für die betreffende Reise betrettende Veranstaltung geltenden Wechselkurse entsprechend oder der Erhöhung der Kosten aufgrund neuer Auflagen für die Veranstaltung/Reise wie folgt zu ändern. 1) : Erhöhen sich beispielsweise die bei Abschluss des Reisevertrages Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die TreibstoffkostenTreibstottkosten, so kann der Reiseveranstalter KOMM MIT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung Teilnehmerpreis wie folgt erhöhen: a) : Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden KOMM MIT den Erhöhungsbetrag verlangen. b) . In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden KOMM MIT pro Teilnehmer verlangen. 2) . Werden KOMM MIT gegenüber die bei Abschluss des Reisevertrages Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- z. X. Xxxxx- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis KOMM MIT den Teilnehmerpreis um den entsprechenden entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages Wechselkurses kann der Reisepreis Teilnehmerpreis in dem Umfange Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch Gesamtleistung für den Reiseveranstalter KOMM MIT verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und Fahrtantritt mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für KOMM MIT nicht vorhersehbar waren. Preiserhöhungen ab dem 20sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksamFahrtantritt zulässig. 4.3. Bei Preiserhöhungen Von Leistungsänderungen wird KOMM MIT Sie, soweit möglich, unverzüglich in Kenntnis setzen und Ihnen gegebenenfalls kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht nur geringfügig sind, z. B. bei einer Preiserhöhung von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen5%. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner einzel- ner Reiseleistungen von dem vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss Vertragsab- schluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter von GS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit so weit die Änderungen Ände- rungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Ge- währleistungsansprüche bleiben unberührt, so weit die geänderten Leistungen mit Män- geln behaftet sind. GS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Ab- weichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Gegebenfalls wird GS eine kosten- lose Umbuchung oder einen kostenlosen Rückritt anbieten. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor5.2 GS ist berechtigt, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle Reisepreis zu erhö- hen, wenn sich unvorhersehbar für GS und nach Vertragsschluss die nachfolgend be- zeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von GS nicht zu vertreten sind: Wechsel- kurse für die betreffende Reise; Beförde- rungskosten ( insbesondere wegen Ölpreise- verteuerungen); Abgaben für bestimmte Leistungen; Hafen- und Flughafengebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zuläs- sig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. 5.3 Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 1) Erhöhen sich die bei in Ab- satz 1 genannten Preisbestandteile des ausge- schriebenen Reisepreises seit Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere und ihrer Auswirkung auf die Treibstoffkosten, so kann Kosten der Reiseveranstalter den Reise entspricht. Der Erhöhungs- betrag wird zum vereinbarten Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangenad- diert. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten5.4 GS hat dem Reiseteilnehmer eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteiltjedoch spätestens bis zum 21. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangenTag vor Reisebeginn, mitzuteilen. 2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann 5.5 Erhöht sich der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% 5 %, so ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.Reiseteilnehmer berechtig,

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Samples: Reisebedingungen

Leistungs- und Preisänderungen. 4.1 4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen und Ab- weichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigenbeein- trächtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 4.2 Der Reiseveranstalter behält 4.2. Informieren Sie sich bitte bis spätestens 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei unserer Reiseleitung über die genauen Flug- bzw. Fahrtzeiten. 4.3. Wir behalten uns vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Flughafen- gebühren entsprechend wie folgt zu ändern. 1) . Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter können wir den Reisepreis Rei- sepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel gefordertenge- forderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels Be- förderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden können wir von Ihnen verlangen. 2) . Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in . Eine Erhöhung ist nur zulässig, so- fern zwischen Vertragsschluss und dem Umfange erhöht werden, in dem sich vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die Reise dadurch zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4) uns nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden werden wir Sie unverzüglich zu informiereninfor- mieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen Preiserhöhun- gen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt 5%, sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter wir in der Lage istsind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden Sie aus seinem unserem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter muss die Sie müssen diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger einschließlich der Berechnungsgrundlage klar und verständlich mitteilengeltend machen. 5) Der Reisende hat im Gegenzug das Recht auf eine gleichermaßen zu berechnende Preisreduzierung, wenn sich die unter 4.2 Ziff. 1)-3) aufgeführten Kosten verringern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseleistungen