Preisänderungen nach Vertragsschluss Musterklauseln

Preisänderungen nach Vertragsschluss. Wir sind bis zum Ablauf des 21. Tages vor dem vereinbarten Reisetermin zu einer Erhöhung des Programmpreises um maximal 8 % berechtigt, soweit damit einer nicht von uns zu vertretenden, nach Vertragsschluss aufgetretenen und für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere Benzin/Ölpreisverteuerungen), Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Der Programmpreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der vorgenannten Preisbestandteile des ausgeschriebenen Programmpreises und ihrer Auswirkung auf die Kosten der Reise entspricht. Der Erhöhungsbetrag wird zum vereinbarten Programmpreis addiert. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden solche zunächst auf die einzelnen Reiseteilnehmer aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Reiseteilnehmer günstiger ist, wird entweder die ursprünglich kalkulierte Durchschnittsteilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten wird bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der konkrete Erhöhungsbetrag vom Teilnehmer verlangt. In anderen Fällen werden die vom betreffenden Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt und der sich daraus ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz vom Teilnehmer verlangt. Im Falle einer Erhöhung der Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber sind wir berechtigt, den Programmpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag zu erhöhen. Im Falle einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags sind wir berechtigt, den Programmpreis in dem Umfang zu erhöhen, in dem sich die Reise infolge der Kursänderung gemessen an den bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Kalkulationsansätzen für uns verteuert hat. Wir haben den Teilnehmenden über die Preiserhöhung und deren Berechnung entweder schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstigem dauerhaften Datenträger vor Reisebeginn zu unterrichten. Für den Fall, dass eine beabsichtigte Preiserhöhung den Programmpreis um mehr als 8 % übersteigen würde, ist eine einseitige Preiserhöhung durch uns ausgeschlossen; wir sind allerdings berechtigt, dem Teilnehmende...
Preisänderungen nach Vertragsschluss. Norwegian behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise für den Fall, dass sich die Beförderungskosten oder die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehen, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlichen Steuern und/oder Abgaben oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des Euro im Verhältnis zum US-Dollar um mehr als 20 % im Einzelfall. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife aufgrund von Steuererhöhungen zulässig. Norwegian weist Ihnen, um die Zulässigkeit der Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt Norwegian Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Norwegian in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise aus dem Norwegian Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Sie müssen diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Norwegian über die Preiserhöhung Norwegian gegenüber geltend machen.
Preisänderungen nach Vertragsschluss. 4.1 VIVA Cruises behält sich vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Preis für den Fall, dass sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger (Beförderungskosten), der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Leistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder Luftverkehrsabgaben oder einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse nach Vertragsabschluss ergibt, wie folgt zu ändern:
Preisänderungen nach Vertragsschluss. 4.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
Preisänderungen nach Vertragsschluss. 5.1 Aytour behält sich vor, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, einer Änderung der Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung, Einreise- und Aufenthaltsgebühren) oder der Änderung der für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, kann Aytour den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Aytour vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Aytour von Ihnen verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Aytour erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise für Aytour verteuert hat.
Preisänderungen nach Vertragsschluss. 5.1 KMW verzichtet auf das Recht, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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