Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die von Xxxxxx Kurzreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen, z. B. die Unterbringung in einem benachbarten, gleich- oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung des ursprünglich angegebenen Hotels. Der Kunde wird über solche Leistungsänderungen unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)) informiert. 5.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wird. Reagiert der Kunde auf die Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. 5.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Xxxxxx Kurzreisen für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
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Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 Abweichungen 3.1. Änderungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des PauschalreisevertragsReisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die von Xxxxxx Kurzreisen vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind, Änderungen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen, z. B. die Unterbringung in einem benachbarten, gleich- oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung des ursprünglich angegebenen Hotels. Der Kunde wird über solche Leistungsänderungen unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)) informiert.
5.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wird. Reagiert der Kunde auf die Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
5.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Xxxxxx Kurzreisen Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsän- derungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den Reisepreis bei einer Änderung der für die Durchführung betreffende Reise geltenden Wechselkurs zu ändern, ebenso im Falle der geänderten Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten für die zuletzt genannten beiden Fällen nach folgendem Modus:
3.2.1. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseve- ranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.2.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. - In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
3.3. Eine nachträgliche Preiserhöhung nach den Ziffern 3.1. bis 3.2. ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem verein- bartem Abreisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren.
3.4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor vereinbartem Abreisetermin davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheb- lichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise bzwzu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB Erklärung des Reiseveranstalters über die Leistungs- oder Preisänderung diesem gegenüber gelten zu erstattenmachen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 4.1. Im Falle der Absage eines Fluges durch die Fluggesellschaft und z. B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft kann ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehr- flughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung vorbehalten. Bei einer Ersatzbeförde- rung werden nur die Kosten der Bahnreise 2. Klasse erstattet.
4.2. Bei Schiffsreisen sind Abänderungen des Reiseverlaufes möglich, z. B. bei Hoch- oder Niedrigwasser, widrigen Wetterverhältnissen, behördlichen Anord- nungen, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reisebeginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wenn wegen eines unvorhersehbaren technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert wird, im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abwei- chende Reiseroute eingeschlagen wird oder bei sonstigen besonderen Gegeben- heiten. In derartigen Fällen ist SCC auch berechtigt, andere Transportmittel, bei- spielsweise auf Teilstrecken Busse, einzusetzen.
4.3. Solche und vergleichbare Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen und Änderungen einzelner Reise- leistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des PauschalreisevertragsReisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die nicht von Xxxxxx Kurzreisen nicht SCC wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenwerden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn nur dann gestattet, soweit wenn die Änderungen und Abweichungen unerheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen, z. B. . Die geänderte Leistung tritt an die Unterbringung in einem benachbarten, gleich- oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung des Stelle der ursprünglich angegebenen Hotelsvertraglich geschulde- ten Leistung. Der Kunde wird über solche Leistungsänderungen unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)) informiert.
5.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wird. Reagiert der Kunde auf die Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
5.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen geänderte Leistung mit Mängeln behaftet sindist. Hatte Xxxxxx Kurzreisen Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderun- gen für den Reiseteilnehmer unzumutbar verändert, stellen wir Ihnen zusätzlich frei, kostenlos umzubuchen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutre- ten. SCC verpflichtet sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderun- gen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit das möglich ist.
4.4. SCC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für be- stimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge, Versicherungsprämien, oder einer Änderung der für die Durchführung der geänderten betreffende Reise gel- tenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kostenpro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertrags- schluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung ei- ner wesentlichen Reiseleistung hat SCC den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen weniger als 21 Tage vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erhebli- chen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m AbsReisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SCC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 2 BGB Der Reisende hat diese Rechte gegenüber SCC innerhalb der von SCC mit der Mitteilung der Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung gesetzten Frist geltend zu erstattenmachen. Wenn der Reisende gegenüber SCC nicht oder nicht inner- halb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung von SCC auf einem dauerhaften Daten- xxxxxx in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 Abweichungen 6.1 Änderungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von gegenüber dem vereinbarten Inhalt des PauschalreisevertragsReisevertrages, die nach Vertragsabschluss Vertragsschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die von Xxxxxx Kurzreisen vom Reise- veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt herbei- geführt wurden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind, sie nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuch- ten Reise nicht beeinträchtigen, z. B. die Unterbringung in einem benachbarten, gleich- oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung des ursprünglich angegebenen Hotels. Der Kunde wird über solche Leistungsänderungen unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)) informiert.
5.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wird. Reagiert der Kunde auf die Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
5.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche Gewähr- leistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Xxxxxx Kurzreisen für die Durchführung der geänderten Reise Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- grund zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten. Für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht Ihnen das in Ihrem Reiseplan (bei ticketlosem Reisen) bzw. Ersatzreise Ihren Reiseunterlagen gegebenenfalls beigefügte Zug-zum-Flug-Ticket (vgl. Ziffer 13.6) zur Verfügung.
6.2 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungs- gründen, allein der Kapitän.
6.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimm- te Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.
6.3.1 Erhöhen sich die bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere KostenAbschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Be- rechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhö- hungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförde- rungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergeben- den Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
6.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages be- stehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafen- gebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
6.3.3 Eine Erhöhung nach den Ziffern 6.3.1/6.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem Kunden vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
6.3.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reise- preises hat der Differenzbetrag entsprechend § 651Veranstalter den Reisenden unver- züglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preis- erhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück- zutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Ver- anstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wech- selseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im AbsFalle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
6.3.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. 2 BGB Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu erstattenmachen.
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Samples: Reise Und Versicherungsbedingungen
Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 3.1. Leistungsänderungen
3.1.1 Vor Vertragsschluss Die Prospektangaben sind für OC bindend, soweit sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. OC behält sich indes vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsschluss Änderungen der Prospektangaben bzw. der Reiseausschreibung vorzunehmen, über die OC den Kunden vor Buchung selbstverständlich informiert. Bei den Kreuzfahrten von OC sind Änderungen des Reiseverlaufs jederzeit möglich, z. B. aufgrund von Behördenverordnungen, besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, oder wenn im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer eine solche Änderung erforderlich wird. Über die notwendig gewordene Änderung der Route und/oder Fahrt- oder Liegezeit in Abweichung zu dem Katalog wird der Kunde vor Abschluss der Buchung informiert. Im Falle der Absage eines Linienfluges durch die Fluggesellschaft und z. B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft, können ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleiben ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung ausdrücklich vorbehalten. Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist OC verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft und sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren, soweit OC dies zu diesem Zeitpunkt bekannt ist. Siehe Ziffer 13. 3.1.2 Nach Vertragsschluss Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von und Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des PauschalreisevertragsReisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die nicht von Xxxxxx Kurzreisen nicht OC wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenwerden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen unerheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Bei den Kreuzfahrten von OC sind Änderungen des Reiseverlaufs jederzeit möglich, z. B. aufgrund von Behördenverordnungen, besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, medizinischen Notfällen, oder wenn im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer oder aus Witterungsgründen von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wird. Über die Unterbringung notwendig werdende Änderung der Route und/oder Fahrtzeit entscheidet dann der Kapitän. Der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist nur dann beeinträchtigt, wenn deren Wert oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufgehoben, oder mehr als nur unerheblich gemindert ist. Dies bestimmt sich anhand des Reisepreises, der Reisedauer, der Reisezeit und der Art der Reise. OC verpflichtet sich, den Kunden von eventuellen Änderungen umgehend in einem benachbartenKenntnis zu setzen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, gleich- soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen unzumutbar verändert, stellt OC dem Kunden frei, kostenlos umzubuchen oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung des ursprünglich angegebenen Hotelsohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Kunde wird über solche Leistungsänderungen unverzüglichhat auch das Recht, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)) informiert.
5.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise aus dem OC Programm zu verlangen, wenn OC in der Lage ist, eine solche von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wirdReise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Reagiert Seine aus der Änderung oder Absage herrührenden Rechte muss der Kunde auf die Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb unverzüglich nach der gesetzten Frist, so gilt die mitgeteilte Erklärung der Änderung als angenommen.
5.3 durch OC dieser gegenüber geltend machen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Xxxxxx Kurzreisen für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
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Samples: Reisebedingungen
Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 4.1. Im Falle der Absage eines Fluges durch die Fluggesellschaft und z. B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft kann ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erfor- derlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleibt ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung vorbehalten. Bei einer Ersatzbeförderung werden nur die Kos- ten der Bahnreise 2. Klasse erstattet.
4.2. Bei Schiffsreisen sind Abänderungen des Reiseverlaufes möglich, z. B. bei Hoch- oder Niedrigwasser, widrigen Wetterverhältnissen, behördlichen Anordnungen, Reise- warnungen des Auswärtigen Amtes, wenn das Schiff schon zum Zeitpunkt des Reise- beginns seinen Fahrplan nicht einhalten konnte, wenn wegen eines unvorhersehbaren technischen Defekts der Reiseverlauf verzögert wird, im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wird oder bei sonstigen besonderen Gegebenheiten. In derartigen Fällen ist SCC auch berechtigt, andere Transportmittel, beispielsweise auf Teilstrecken Busse, einzuset- zen.
4.3. Solche und vergleichbare Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen und Änderungen einzelner Reiseleistun- gen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des PauschalreisevertragsReisevertrages, die nach Vertragsabschluss Vertragsab- schluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die nicht von Xxxxxx Kurzreisen nicht SCC wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenherbeige- führt werden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn nur dann gestattet, soweit wenn die Änderungen und Abweichungen unerheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, z. B. soweit die Unterbringung in einem benachbarten, gleich- oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung des ursprünglich angegebenen Hotelsgeän- derte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Der Kunde wird über Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen unverzüglichfür den Reiseteilnehmer unzumutbar verändert, klarstellen wir Ihnen zusätzlich frei, verständlich kostenlos umzubuchen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. SCC verpflichtet sich auch, Sie von derartigen Abweichungen und Änderungen unverzüglich in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)) informiertKennt- nis zu setzen, soweit das möglich ist.
5.2 4.4. SCC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge, Versicherungs- prämien, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt. Im selben Umfang ist SCC verpflichtet, den Reisepreis ent- sprechend zu senken, sollten die genannten Beförderungskosten oder Abgaben ge- ringer ausfallen oder sich der geltende Wechselkurs entsprechend ändern. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat SCC den Reisenden nicht später als 20 Tage vor Rei- sebeginn davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde Reisende berechtigt, innerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SCC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte gegenüber SCC innerhalb der von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wirdSCC mit der Mitteilung der Preiserhöhung bzw. Reagiert Änderung der Kunde auf die Änderungsmitteilung Reiseleistung gesetzten Frist geltend zu ma- chen. Wenn der Reisende gegenüber SCC nicht oder nicht innerhalb der gesetzten FristFrist reagiert, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung von SCC auf einem dauerhaften Datenträger in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
5.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Xxxxxx Kurzreisen für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von 4.1 Änderungen der Reiseleistung gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertragsabgeschlos- senen Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss Ver- tragsschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die von Xxxxxx Kurzreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurdenwerden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn gestattetzulässig, soweit die Abweichungen unerheblich sind, Änderungen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen, z. B. die Unterbringung in einem benachbarten, gleich- oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung beeinträchti- gen und zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des ursprünglich angegebenen HotelsReisen- den bleiben unberührt. Der Kunde Über etwaige Änderungen wird über solche Leistungsänderungen unverzüglich, der Reiseveranstalter den Reisenden vor Reisebeginn klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)) informiertDatenträ- ger informieren.
5.2 Im Fall einer erheblichen 4.2 Kann der Reiseveranstalter die Pauschalreise auf einen nach Vertrags- schluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung Eigenschaften der Reise- leistungen (Art. 250, § 3 Nr. 1 des EGBGB) oder der nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des KundenReisenden, die Inhalt des Reisevertrags Vertrages geworden sind,
4.3 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreis im Falle der Erhöhung von Beförderungskosten (wie z.B. Treibstoffkosten) oder der Erhöhung von Abgaben (Hafen-, Flugha- fensicherungsgebühren, Hafen-, Flugha- fensteuern, etc.) sowie bei Änderung der Wechselkurse unter folgenden Voraussetzungen zu ändern:
1. Zwischen dem Vertrags- schluss und dem vereinbar- ten Reisetermin liegen mehr als 20 Tage und
2. die zur Erhöhung führenden Umstände sind nach Ver- tragsabschluss eingetreten und waren bis Vertrags- schluss für den Reiseveran- stalter nicht vorhersehbar.
3. Die Preiserhöhung be- schränkt sich auf die Weiter- gabe der erhöhten Kosten und Abgaben. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Er- höhung kann der Reiseveran- stalter von dem Reisenden den Erhöhungsbetrag verlan- gen. In anderen Fällen wer- den die vom Beförderungs- unternehmen geforderten, zusätzlichen Beförderungs- kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich ergebenden Erhö- hungsbetrag für den Einzel- platz kann der Reiseveran- stalter von dem Reisenden verlangen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reise- veranstalter den Reisenden unverzüglich auf einem dau- erhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor Reisebe- ginn verlangt werden. Maß- geblich ist der Kunde berechtigtZugang der Er- klärung beim Reisenden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % kann der Reise- veranstalter von dem Rei- senden verlangen, innerhalb dass er in- nerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten dem Rei- severanstalter zu bestim- menden und angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen das Angebot zur Preis- erhöhung über 8 % annimmt oder • unentgeltlich den Rücktritt vom Reisevertrag zurückzutreten oder • Ver- trag ohne Zahlung einer Stornogebühr erklärt. Nach Ablauf der von dem Reise- veranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als ange- nommen, wenn der Reisende nicht den Rücktritt vom Rei- severtrag erklärt. Der Reise- veranstalter kann den Rei- senden wahlweise mit dem Angebot der Preiserhöhung auch die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wirdanbieten. Reagiert der Kunde auf die Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
5.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Xxxxxx Kurzreisen für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend Auf § 651m g Abs. 2 BGB wird verwie- sen.
4.4 Der Reiseveranstalter ist verpflich- tet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die zuvor genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisen- de mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tat- sächlich entstandenen Verwaltungsaus- gaben abziehen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden auf dessen Verlan- gen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 Abweichungen 4.1 Änderungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von gegenüber dem vereinbarten Inhalt des PauschalreisevertragsReisevertrages, die nach Vertragsabschluss Vertragsschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die von Xxxxxx Kurzreisen vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind, sie nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen, z. B. die Unterbringung in einem benachbarten, gleich- oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung des ursprünglich angegebenen Hotels. Der Kunde wird über solche Leistungsänderungen unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)) informiert.
5.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wird. Reagiert der Kunde auf die Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
5.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Xxxxxx Kurzreisen Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten. Auch für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht der Veranstalter ein.
4.2 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafengebühren nach Vertragsschluss entsprechend wie folgt zu ändern.
4.3.1 Erhöhen sich die Durchführung bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der geänderten Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
4.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben, wie Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3.3 Eine Erhöhung nach den Ziffern 4.3.1/4.3.2 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
4.3.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten, wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung.
4.3.5 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden Änderung der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu erstattenmachen.
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Samples: Reisebedingungen
Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 4.1 Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des PauschalreisevertragsReisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die von Xxxxxx Kurzreisen der Camps GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen unerheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Campinhalte und -abläufe können je nach Jahreszeit und Wetterlage variieren und jederzeit ohne Ankündigung geändert werden. Für den Fall, z. B. die Unterbringung in einem benachbarten, gleich- oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung des ursprünglich angegebenen Hotels. Der Kunde wird über solche Leistungsänderungen unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger dass eine Einzelleistung aufgrund höherer Gewalt (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)wetterbedingt) informiert.
5.2 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wird. Reagiert der Kunde auf die Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Fristdurchführbar ist, so gilt behält sich die mitgeteilte Änderung als angenommen.
5.3 Camps GmbH das Recht vor, im Einzelfall ein Ersatzprogramm durchzuführen. Eine Stornierung aufgrund dieser Leistungsänderung ist nicht möglich. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Xxxxxx Kurzreisen Die Camps GmbH verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Camps GmbH eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Veränderung der für die Durchführung betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der geänderten folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren. Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die Camps GmbH den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise bzw. Ersatzreise zu verlangen, wenn die Camps GmbH eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der Kunde hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch die Camps GmbH bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB diesem schriftlich geltend zu erstattenmachen.
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Samples: Reisevertrag
Leistungs- und Preisänderungen. 5.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften Die VHS behält sich vor, wesentliche Reiseleis- tungen zu ändern, wenn die Änderungen nach Ver- tragsschluss notwendig werden, diese nicht erheblich sind, nicht von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (z.B. aus Sicherheitsgründen, unvorhersehbarer Ereignisse wie Witterung) und die von Xxxxxx Kurzreisen nicht der VHS wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Xxxxxx Kurzreisen vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen führen werden und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen, z. B. die Unterbringung in einem benachbarten, gleich- oder höherwertigen Hotel bei Überbuchung des ursprünglich angegebenen Hotels. Der Kunde wird über solche Leistungsänderungen unverzüglich, klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail oder per Kurznachricht (SMS)) informiert.
5.2 IDie VHS ist im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrags geworden sind, ist der Kunde Übrigen zu geringfügigen Änderungen nicht wesentlicher Reiseleistungen berechtigt, innerhalb einer von Xxxxxx Kurzreisen gleichzeitig mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist • die Änderung anzunehmen oder • unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn eine solche von Xxxxxx Kurzreisen angeboten wirdohne dass daraus dem Teilnehmer ein Rücktrittsrecht zusteht. Reagiert der Kunde auf die Änderungsmitteilung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, so gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
5.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten geänderte Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Xxxxxx Kurzreisen .
5.2 Die VHS behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis in folgenden Fällen und nach Maßgabe der folgenden Berechnungsansätze zu än- dern:
5.2.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisever- trages bestehenden Beförderungskosten, insbesonde- re die Treibstoffkosten, so kann die VHS - bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Er- höhung vom Kunden den Erhöhungspreis verlangen, - ansonsten die vom Beförderungsunter- nehmen pro Beförderungsmittel geforder- ten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des ver- einbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag pro Einzelsitzplatz vom Teilnehmer ver- langen.
5.2.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafenge- bühren der VHS gegenüber erhöht oder ändern sich die bei Vertragsabschluss geltenden Wechselkurse, so kann der Reisepreis um den entsprechenden antei- ligen Betrag erhöht werden.
5.3 Eine Erhöhung nach 5.2 ist nur zulässig, wenn - zwischen Vertragsschluss und dem ver- einbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und - die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für die Durchführung der geänderten Reise bzwVHS vorhersehbar waren (z. B. Beförderungsunternehmen hat Er- höhung konkret angekündigt) und - die VHS die Preiserhöhung vor dem 20. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend Tag vor Reiseantritt verlangt hat. Im Übrigen richten sich die Rechte des Teilnehmers nach § 651m 651 a Abs. 2 BGB zu erstatten4 und 5 BGB. Für deren unverzüg- liche Geltendmachung gegenüber der VHS wird Schriftform empfohlen (Anschrift siehe unten nach Ziffer 17).
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen