Leistungsbeschränkungen. U4.1 Versicherungsleistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. U4.2 Das Todesfallkapital beträgt beim Tode von Kindern, die zum Zeit- punkt des Todes weniger als Sieht der Vertrag ein tieferes Todesfallkapital vor, so ist dieses mass- gebend. Allgemeines letzten drei Monate des alten Versicherungsjahres werden erst im übernächsten Versicherungsjahr einbezogen. A4.3
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Leistungsbeschränkungen. U4.1 Versicherungsleistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. U4.2 Das Todesfallkapital beträgt beim Tode von Kindern, die zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Todes weniger als Sieht der Vertrag ein tieferes Todesfallkapital vor, so ist dieses mass- gebend. Allgemeines letzten drei Monate des alten Versicherungsjahres werden erst im übernächsten Versicherungsjahr einbezogen. A4.3massgebend.
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Leistungsbeschränkungen. U4.1 Versicherungsleistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. U4.2 Das Todesfallkapital beträgt beim Tode von Kindern, die zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Todes weniger als Sieht der Vertrag ein tieferes Todesfallkapital vor, so ist dieses mass- gebend. Allgemeines letzten drei Monate des alten Versicherungsjahres werden erst im übernächsten Versicherungsjahr einbezogen. A4.3wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug mit ausländischen Kontrollschildern versieht (immatrikuliert)
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Leistungsbeschränkungen. U4.1 Versicherungsleistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. U4.2 Das Todesfallkapital beträgt beim Tode von Kindern, die zum Zeit- punkt Zeitpunkt des Todes weniger als Sieht der Vertrag ein tieferes Todesfallkapital vor, so ist dieses mass- gebend. Allgemeines letzten drei Monate des alten Versicherungsjahres werden erst im übernächsten Versicherungsjahr einbezogen. A4.3.
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