Common use of Leistungserbringung durch Subunternehmer Clause in Contracts

Leistungserbringung durch Subunternehmer. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Wei- tergabe an verbundene Unternehmen und Kaufverträge. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunter- nehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt. Der AN hat jene Teile der Leistung, die von Subunternehmern ausgeführt werden sollen, sowie diese ausführenden Subunternehmer dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Ebenso ist ein Wechsel der Subunternehmer dem AG bekannt zu geben. Ein Wechsel von Subunternehmern oder die Beauftragung von Subunternehmern, die nicht im Angebot genannt waren, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AG kann ihm bekannt gegebene Subunternehmer aus wichtigen Gründen ablehnen. Dies hat der AG dem AN rechtzeitig bekannt zu geben. Wichtige Gründe sind neben dem Nicht- vorliegen der Eignung insbesondere jene, die den AG zum Rücktritt berechtigen, sowie jene, die in den für den Vertrag relevanten Unterlagen festgelegt sind. Aus der Ablehnung von Subunternehmern entsteht für den AN kein Anspruch auf Schaden- ersatz oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Bei Heranziehung von Subunternehmern durch den AN wird zwischen dem AG und den Subunternehmern kein Werkvertrag begründet. Der AN haftet dem AG für die von Subun- ternehmern ausgeführten Leistungen. Ebenso ist für die Einhaltung sämtlicher Ausführungs- Für Arbeitskräfteüberlasser gelten die gleichen Voraussetzungen und vertraglichen Bestim- mungen wie für Subunternehmer. Verbundene Unternehmen, die für die Auftragserfüllung vorgesehen sind, gelten als Subunternehmer.

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Leistungserbringung durch Subunternehmer. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Wei- tergabe an verbundene Unternehmen und KaufverträgeUnternehmen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunter- nehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt. Der AN hat jene Teile der Leistung, die von Subunternehmern ausgeführt werden sollen, sowie diese ausführenden Subunternehmer dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Ebenso ist ein Wechsel der Subunternehmer dem AG bekannt zu geben. Ein Wechsel von Subunternehmern oder die Beauftragung von Subunternehmern, die nicht im Angebot genannt waren, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zulässigzu- lässig. Der AG kann ihm bekannt gegebene Subunternehmer aus wichtigen Gründen ablehnen. Dies hat der AG dem AN rechtzeitig bekannt zu geben. Wichtige Gründe sind neben dem Nicht- vorliegen Nichtvorliegen der Eignung insbesondere jene, die den AG zum Rücktritt berechtigen, sowie jene, die in den für den Vertrag relevanten Unterlagen festgelegt sind. Aus der Ablehnung von Subunternehmern entsteht für den AN kein Anspruch auf Schaden- ersatz oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Bei Heranziehung von Subunternehmern durch den AN wird zwischen dem AG und den Subunternehmern kein Werkvertrag begründet. Der AN haftet dem AG für die von Subun- ternehmern Subunter- nehmern ausgeführten Leistungen. Ebenso ist für die Einhaltung sämtlicher Ausführungs- termine der AN verantwortlich. Der AG erteilt daher Anordnungen ausschließlich dem AN. Streitigkeiten irgendwelcher Art, die sich aus dem Heranziehen von Subunternehmern erge- ben, berühren ausschließlich den AN. Für Arbeitskräfteüberlasser gelten die gleichen Voraussetzungen und vertraglichen Bestim- mungen wie für Subunternehmer. Verbundene Unternehmen, die für die Auftragserfüllung vorgesehen sind, gelten als Subunternehmer.

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Leistungserbringung durch Subunternehmer. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Wei- tergabe Weitergabe an verbundene Unternehmen und KaufverträgeUnternehmen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als in der Subunter- nehmer Ausschreibung keine gegenteiligen Festlegungen getroffen wurden und der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt. Der AN hat jene Teile der Leistung, die von Subunternehmern ausgeführt werden sollen, sowie diese ausführenden Subunternehmer dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Ebenso ist ein Wechsel der Subunternehmer dem AG bekannt zu geben. Ein Wechsel von Subunternehmern oder die Beauftragung von Subunternehmern, die nicht im Angebot genannt waren, ist eine Vertragsmodifikation und daher nur mit ausdrücklicher schriftlicher schriftlich einzuholender Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat jeden beabsichtigten Wechsel und jeden Einsatz eines neuen Subunternehmers unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Subunternehmers erforderlichen Nachweise dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Der AN hat dafür zu sorgen, dass diese Pflicht sämtlichen Unternehmern in der Subunternehmerkette vertraglich überbunden wird. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb einer vom AG zu bestimmenden Frist nachgereicht, kann die Zustimmung ohne weiteren Verbesserungsauftrag versagt werden. Der AG kann ihm bekannt gegebene Subunternehmer aus wichtigen sachlichen Gründen ablehnen. Dies hat der AG dem AN rechtzeitig bekannt zu geben. Wichtige Sachliche Gründe sind neben dem Nicht- vorliegen Nichtvorliegen der Eignung insbesondere jene, die den AG zum Rücktritt berechtigen, sowie jene, die in den für den Vertrag relevanten Unterlagen festgelegt sind. Der AG ist berechtigt, die Zustimmung aus sachlichen Gründen nachträglich zu widerrufen, insbesondere wenn die Zustimmung durch Ablauf der Zustimmungsfrist zustande gekommen ist. Der AN haftet dem AG für die von Subunternehmern ausgeführten Leistungen. Ebenso ist für die Einhaltung sämtlicher Ausführungstermine der AN verantwortlich. Der AG erteilt daher Anordnungen ausschließlich dem AN. Jegliche Streitigkeiten, die sich aus dem Heranziehen von Subunternehmern ergeben, berühren ausschließlich den AN. Aus der sachlich begründeten Ablehnung von Subunternehmern entsteht für den AN kein Anspruch auf Schaden- ersatz Schadenersatz oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Bei Heranziehung von Subunternehmern durch den AN wird zwischen dem AG und den Subunternehmern kein Werkvertrag begründet. Der AN haftet dem AG für die von Subun- ternehmern ausgeführten Leistungen. Ebenso ist für die Einhaltung sämtlicher Ausführungs- Für Arbeitskräfteüberlasser gelten die gleichen Voraussetzungen und vertraglichen Bestim- mungen Bestimmungen wie für Subunternehmer. Verbundene Unternehmen, die für die Auftragserfüllung vorgesehen sind, gelten als Subunternehmer.

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Leistungserbringung durch Subunternehmer. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Wei- tergabe Weitergabe an verbundene Unternehmen und KaufverträgeUnternehmen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunter- nehmer Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt. Der AN hat jene Teile der Leistung, die von Subunternehmern ausgeführt werden sollensol- len, sowie diese ausführenden Subunternehmer dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Ebenso ist ein Wechsel der Subunternehmer dem AG bekannt zu geben. Ein Wechsel von Subunternehmern oder die Beauftragung von Subunternehmern, die nicht im Angebot genannt waren, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AG kann ihm bekannt gegebene Subunternehmer aus wichtigen Gründen ablehnenableh- nen. Dies hat der AG dem AN rechtzeitig bekannt zu geben. Wichtige Gründe sind neben ne- ben dem Nicht- vorliegen Nichtvorliegen der Eignung insbesondere jene, die den AG zum Rücktritt berechtigenbe- rechtigen, sowie jene, die in den für den Vertrag relevanten Unterlagen festgelegt sind. Aus der Ablehnung von Subunternehmern entsteht für den AN kein Anspruch auf Schaden- ersatz Schadenersatz oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Bei Heranziehung von Subunternehmern durch den AN wird zwischen dem AG und den Subunternehmern kein Werkvertrag begründet. Der AN haftet dem AG für die von Subun- ternehmern Subunternehmern ausgeführten Leistungen. Ebenso ist für die Einhaltung sämtlicher Ausführungs- Ausführungstermine der AN verantwortlich. Der AG erteilt daher Anordnungen aus- schließlich dem AN. Streitigkeiten irgendwelcher Art, die sich aus dem Heranziehen von Subunternehmern ergeben, berühren ausschließlich den AN. Für Arbeitskräfteüberlasser gelten die gleichen Voraussetzungen und vertraglichen Bestim- mungen Bestimmungen wie für Subunternehmer. Verbundene Unternehmen, die für die Auftragserfüllung Auf- tragserfüllung vorgesehen sind, gelten als Subunternehmer.

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Leistungserbringung durch Subunternehmer. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Wei- tergabe an verbundene Unternehmen und KaufverträgeUnternehmen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als in der Subunter- nehmer Ausschreibung keine gegenteiligen Festlegungen getroffen wurden und der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt. Der AN hat jene Teile der Leistung, die von Subunternehmern ausgeführt werden sollen, sowie diese ausführenden Subunternehmer dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Ebenso ist ein Wechsel der Subunternehmer dem AG bekannt zu geben. Ein Wechsel von Subunternehmern oder die Beauftragung von Subunternehmern, die nicht im Angebot genannt waren, ist eine Vertragsmodifikation und daher nur mit ausdrücklicher schriftlicher schriftlich einzuho- lender Zustimmung des AG zulässig. Der AN hat jeden beabsichtigten Wechsel und jeden Einsatz eines neuen Subunternehmers unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Subunternehmers erforder- lichen Nachweise dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Der AN hat dafür zu sorgen, dass diese Pflicht sämtlichen Unternehmern in der Subunter- nehmerkette vertraglich überbunden wird. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb einer vom AG zu bestimmenden Frist nachgereicht, kann die Zustimmung ohne weiteren Verbesserungsauftrag versagt werden. Der AG kann ihm bekannt gegebene Subunternehmer aus wichtigen sachlichen Gründen ablehnen. Dies hat der AG dem AN rechtzeitig bekannt zu geben. Wichtige Sachliche Gründe sind neben dem Nicht- vorliegen Nichtvorliegen der Eignung insbesondere jene, die den AG zum Rücktritt berechtigen, sowie jene, die in den für den Vertrag relevanten Unterlagen festgelegt sind. Aus Der AG ist berechtigt, die Zustimmung aus sachlichen Gründen nachträglich zu widerrufen, insbesondere wenn die Zustimmung durch Ablauf der Ablehnung Zustimmungsfrist zustande gekommen ist. Für den dem AG mit der Prüfung eines nicht im Angebot bekannt gegeben Subunternehmers entstehende Aufwand wird ein pauschaler Kostenbeitrag von Subunternehmern entsteht für 400,-- Euro vereinbart und bei der Abrechnung vom Nettobetrag in Abzug gebracht. Der Einsatz eines Subunternehmers ohne Zustimmung berechtigt den AN kein Anspruch auf Schaden- ersatz oder das Recht auf Rücktritt vom VertragAG zur Forderung einer Konventionalstrafe gemäß Punkt 6.4.5. Bei Heranziehung von Subunternehmern durch den AN wird zwischen dem AG und den Subunternehmern kein Werkvertrag begründet. Der AN haftet dem AG für die von Subun- ternehmern ausgeführten Leistungen. Ebenso ist für die Einhaltung sämtlicher Ausführungs- termine der AN verantwortlich. Der AG erteilt daher Anordnungen ausschließlich dem AN. Jegliche Streitigkeiten, die sich aus dem Heranziehen von Subunternehmern ergeben, be- rühren ausschließlich den AN. Aus der sachlich begründeten Ablehnung von Subunternehmern entsteht für den AN kein Anspruch auf Schadenersatz oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Für Arbeitskräfteüberlasser gelten die gleichen Voraussetzungen und vertraglichen Bestim- mungen wie für Subunternehmer. Verbundene Unternehmen, die für die Auftragserfüllung vorgesehen sind, gelten als Subunternehmer.

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Leistungserbringung durch Subunternehmer. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Wei- tergabe Weitergabe an verbundene Unternehmen und Kaufverträge. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunter- nehmer Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt. Der AN hat jene Teile der Leistung, die von Subunternehmern ausgeführt werden sollensol- len, sowie diese ausführenden Subunternehmer dem AG rechtzeitig bekannt zu geben. Ebenso ist ein Wechsel der Subunternehmer dem AG bekannt zu geben. Ein Wechsel von Subunternehmern oder die Beauftragung von Subunternehmern, die nicht im Angebot genannt waren, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AG kann ihm bekannt gegebene Subunternehmer aus wichtigen Gründen ablehnenableh- nen. Dies hat der AG dem AN rechtzeitig bekannt zu geben. Wichtige Gründe sind neben ne- ben dem Nicht- vorliegen Nichtvorliegen der Eignung insbesondere jene, die den AG zum Rücktritt berechtigenbe- rechtigen, sowie jene, die in den für den Vertrag relevanten Unterlagen festgelegt sind. Aus der Ablehnung von Subunternehmern entsteht für den AN kein Anspruch auf Schaden- ersatz Schadenersatz oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Bei Heranziehung von Subunternehmern durch den AN wird zwischen dem AG und den Subunternehmern kein Werkvertrag begründet. Der AN haftet dem AG für die von Subun- ternehmern Subunternehmern ausgeführten Leistungen. Ebenso ist für die Einhaltung sämtlicher Ausführungs- Ausführungstermine der AN verantwortlich. Der AG erteilt daher Anordnungen aus- schließlich dem AN. Streitigkeiten irgendwelcher Art, die sich aus dem Heranziehen von Subunternehmern ergeben, berühren ausschließlich den AN. Für Arbeitskräfteüberlasser gelten die gleichen Voraussetzungen und vertraglichen Bestim- mungen Bestimmungen wie für Subunternehmer. Verbundene Unternehmen, die für die Auftragserfüllung Auf- tragserfüllung vorgesehen sind, gelten als Subunternehmer.

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