Common use of Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung Clause in Contracts

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) Die Absätze (1) bis (17) gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wird und daher eine neue Risikoprüfung durchgeführt werden muss. Die Fristen gemäß Absatz (13) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

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Samples: www.aeguron.de, www.aeguron.de

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) Die Absätze (1) bis (17) gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wiederhergestellt wird und daher deshalb eine neue erneute Risikoprüfung durchgeführt werden mussvorgenommen wird. Die Fristen gemäß nach Absatz (1316) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

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Samples: Einlösungsbeitrag

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) Die Absätze (1) 1 bis (17) 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wiederhergestellt wird und daher deshalb eine neue erneute Risikoprüfung durchgeführt werden mussvorgenommen wird. Die Fristen gemäß nach Absatz (13) 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages der Zusatzversicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten wiederher- gestellten Teils neu.

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Samples: content.morgenundmorgen.com

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) Die Absätze (1) bis (17) Die Abs. 1 bis 16 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz der Zusatzversicherung nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wiederhergestellt wird und daher deshalb eine neue erneute Risikoprüfung durchgeführt werden mussvorgenommen wird. Die Fristen gemäß Absatz (13) nach Abs. 15 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

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Samples: www.vpv.de

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) Die Absätze (1) 1 bis (17) 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wiederhergestellt wird und daher deshalb eine neue erneu- te Risikoprüfung durchgeführt werden mussvorgenommen wird. Die Fristen gemäß nach Absatz (13) 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

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Samples: www.torsten-breitag.de

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (1816) Die Absätze (1) bis (17) gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wird und daher eine neue Risikoprüfung durchgeführt werden muss. Die Fristen gemäß Absatz (13) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

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Samples: degenia.de

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (1819) Die Absätze (1) bis (1718) gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wiederhergestellt wird und daher deshalb eine neue erneute Risikoprüfung durchgeführt werden mussvorgenommen wird. Die Fristen gemäß nach Absatz (1317) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

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Samples: www.helvetia.com

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) Die Absätze (1) 1 bis (17) 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich nach- träglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wiederhergestellt wird und daher deshalb eine neue erneute Risikoprüfung durchgeführt werden mussvorgenommen wird. Die Fristen gemäß nach Absatz (13) 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung Wie- derherstellung des Vertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.

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Samples: www.gdv.de

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (18) 18 Die Absätze (1) 1 bis (17) 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wiederhergestellt wird und daher deshalb eine neue erneute Risikoprüfung durchgeführt werden mussvorgenommen wird. Die Fristen gemäß nach Absatz (13) 13 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neuneu zu laufen.

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Samples: www.mildac.ie

Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. (1817) Die Absätze (1) 1 bis (17) 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz der Zu- satzversicherung nachträglich erweitert oder wieder in Kraft gesetzt wiederhergestellt wird und daher deshalb eine neue erneute Risikoprüfung durchgeführt werden mussvorgenommen wird. Die Fristen gemäß nach Absatz (13) 15 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten wie- derhergestellten Teils neu.

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Samples: www.gdv.de