Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 1.5.9 Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Rechte nach den vorstehenden Absätzen gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die in den vor- stehenden Absätzen genannten Fristen gelten mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wie- derhergestellten Teils.
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Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 1.5.9 1.12.10 Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Rechte nach den vorstehenden Absätzen gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die in den vor- stehenden Absätzen genannten Fristen gelten mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wie- derhergestellten Teils.
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Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 1.5.9 1.12.10 Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Rechte nach den vorstehenden Absätzen gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die in den vor- stehenden vorstehenden Absätzen genannten Fristen Fri- sten gelten mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wie- derhergestellten wiederhergestellten Teils.
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Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 1.5.9 Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Rechte nach den vorstehenden Absätzen gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die in den vor- stehenden vorgenannten Absätzen genannten Fristen gelten mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wie- derhergestellten wiederhergestellten Teils.
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Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 1.5.9 (9) Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Rechte nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 8 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung Wieder- herstellung der Versicherung entsprechend. Die in den vor- stehenden Absätzen 5 und 8 genannten Fristen gelten mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wie- derhergestellten wiederhergestellten Teils.
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Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 1.5.9 (10) Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Rechte nach den vorstehenden Absätzen gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung Zusatzversicherung entsprechend. Die in den vor- stehenden vorstehenden Absätzen genannten Fristen gelten mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich bezüg- lich des geänderten oder wie- derhergestellten wiederhergestellten Teils.
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Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 1.5.9 1.12.10 Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Rechte nach den vorstehenden Absätzen gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die in den vor- stehenden vorstehenden Absätzen genannten Fristen gelten mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wie- derhergestellten wiederhergestellten Teils.
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Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. 1.5.9 (10) Die vorvertragliche Anzeigepflicht und die aus der Verletzung dieser Pflicht resultierenden Rechte nach den vorstehenden Absätzen gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung Zu- satzversicherung entsprechend. Die in den vor- stehenden vorstehenden Absätzen genannten Fristen gelten mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wie- derhergestellten wiederhergestellten Teils.
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