Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung. Die Absätze 1 und 2a) bis 2l) gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versi- cherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 2k) beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Risikolebensversicherung