Leistungsfrist. 1. Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und techni- schen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist. 2. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit. 3. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Verzöge- rung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit. 5. Werden die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens- und/oder Aufwendungsersatzes bleibt vorbehalten. 6. Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
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Leistungsfrist. 1. Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und techni- schen technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
2. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rungSelbstbelieferung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
3. Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzöge- rung Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, Xxxxxx Xxxxxxx GmbH & Co. Goldring-Werkzeugfabrik falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
5. Werden die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens- und/oder Aufwendungsersatzes Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
6. Wir behalten uns vorBefindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, nach können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern und als ab Werk geliefert berechnen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Nachfrist zur Lieferung Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme anderweitig über der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20% des Auftragswertes. Der Schaden wird mit einer ggf. geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefernParteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.
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Samples: Liefer Und Leistungsbedingungen
Leistungsfrist. 1. 5.1 Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und techni- schen technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden Besteller geklärt sind und der Kunde Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
2. 5.2 Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rungSelbstbelieferung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
3. 5.3 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
45.4 Leistungszeiten verlängern sich ferner in Fällen höherer Gewalt; hierzu zählen: Brand, Krieg (erklärt oder nicht), allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Unruhen, Requisition, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauchs, Devisen- und Exportbeschränkungen, Arbeitskonflikte, Streik, Aussperrung, politischer Unruhen, Transporthindernisse, behördlicher Maßnahmen, Quarantäne, Pandemien/Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte etc. Ist und das Eintreten unvorhergesehener, von unserem Willen unabhängiger Hindernisse sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen und Leistungen durch unsere Unterlieferanten aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände; um die Nichteinhaltung Dauer der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Verzöge- rung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mitBehinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
5. 5.5 Werden die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde Besteller zu vertreten hat, so werden dürfen ihm nach einem Monat die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnetberechnet werden. Die Geltendmachung weiteren Schadens- und/oder Aufwendungsersatzes Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
6. 5.6 Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
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Samples: General Terms and Conditions of Delivery and Payment
Leistungsfrist. 1. 5.1 Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und techni- schen technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
2. 5.2 Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rungSelbstbelieferung. Sich erkennbar erkenn- bar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
3. 5.3 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. 5.4 Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzöge- rung Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
5. 5.5 Werden die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten vertre- ten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens- und/oder Aufwendungsersatzes Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
6. 5.6 Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
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Leistungsfrist. 1Alle von Reko genannten Termine und Fristen sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen und keine verbindlichen Termine und Fristen, es sei denn, diese sind von Reko textlich ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt vorausVerpflichtung gemäß § 650k BGB bleibt hiervon unberührt. Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen oder Termine beginnen frühestens, dass wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen etc. vorliegen, alle wesentlichen kaufmännischen und techni- schen technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt den Vertragsparteien klargestellt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt ggfs. zulässigerweise vereinbarte Anzahlungen und Sicherheiten geleistet hat. Ist dies Sind diese Voraussetzungen nicht der Fallerfüllt, verlängert sich die Leistungsfrist angemessenFrist bzw. Dies gilt nichtverschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, wenn die Verzögerung durch uns sofern Xxxx dies nicht zu vertreten ist.
2hat. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung. Die Einhaltung Rechte der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
3Firma Reko aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Die Leistungsfrist ist eingehaltenverlängert sich zudem angemessen beim Eintritt von Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Verzöge- rung zum Zeitpunkt des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, die Reko trotz den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Im Falle dieser Ereignisse verlängert sich die Leistungsfrist angemessenfür die Dauer der verursachten Störungen Um einen angemessenen Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung unsere Termine und Fristen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein solltenZur Angemessenheit wird auf den vorherigen Absatz verwiesen. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
5. Werden Sofern solche Ereignisse die Lieferung bzw. Ausführung durch Xxxx wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hatStörungen nicht nur von vorübergehender Dauer sind, so werden ihm ist die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnetFirma Reko zur Kündigung des Vertrages und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Geltendmachung weiteren Schadens- und/oder Aufwendungsersatzes bleibt vorbehaltenVon nicht nur vorübergehender Dauer wird ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten in der Regel anzusetzen sein.
6. Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsfrist. 1. 5.1 Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und techni- schen technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden Kun- den geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hatnotwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch fehlende Klärung technischer Fragen von uns zu vertreten ist.
2. 5.2 Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbeliefe- rungSelbstbelieferung. Sich erkennbar erkenn- bar abzeichnende Verzögerungen teilen werden wir mitmitteilen. In diesen Fällen verlängert sich die Leistungsfrist um einen an- gemessenen Zeitraum.
3. Die Leistungsfrist ist eingehalten5.3 Unsere Erfüllung des Vertrages bezüglich derjenigen Lieferteile, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hatvon staatlichen Exportvorschriften erfasst werden, ist der Abnahmetermin maßgebendsteht unter dem Vorbehalt, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaftdass uns die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.
4. 5.4 Ist die Nichteinhaltung der vereinbarten Leistungsfrist zurückzuführen auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzöge- rung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
5. 5.5 Werden die Lieferung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadens- und/oder Aufwendungsersatzes Scha- denersatzes bleibt vorbehalten.
6. 5.6 Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefernverfügen. Alle Rechte, d.h. auch weitergehende, nach § 373 HGB bleiben vorbehalten.
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