Leistungsstörung. 11.1. Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung, die der Anbieter zu vertreten hat, zu beseitigen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. Die Grenze der Beseitigung nachträglich bekannt gewordener Mängel ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes. 11.2. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung zu rügen. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungs- erbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten. 11.3. Im Fall der Gewährleistung hat die Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Kündigung. 11.4. Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 9.1 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. 11.5. Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nach- gewiesene Kosten geltend machen. 11.6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 11.7. Für etwaige hinausgehende Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 12.
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Samples: Dienstvertrag
Leistungsstörung. 11.1. Der Anbieter 12.5.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten, so ist berechtigt und verpflichtet nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistungder Auftragnehmer verpflichtet, die der Anbieter Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu vertreten erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, zu beseitigen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. Die Grenze der Beseitigung nachträglich bekannt gewordener Mängel ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung Dienstleistung aus vom Auftragnehmer zu rügen. Der vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde hat dazu die Dienstleistungs- erbringung durch berechtigt, den Anbieter angemessen Vertrag fristlos zu beobachtenkündigen.
11.3. Im Fall der Gewährleistung hat die Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Kündigung.
11.4. Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 9.1 12.5.2 In diesem Falle hat der Anbieter Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
11.512.5.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Hat Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertretenKündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt für die der Kunde dieses Angebot aninnerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nach- gewiesene Kosten geltend machendass sie für ihn ohne Interesse sind.
11.6. Die Verjährungsfrist für 12.5.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnLeistungsstörungen sind Raiffeisenbank Radevormwald eG Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx Amtsgericht Köln S.K.I.P. Datentechnik GmbH Tel.: 02195 - 4906 ausgeschlossen. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, Dieser Ausschluss gilt nicht bei einer vorsätzlichen Vorsatz oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.7. Für etwaige hinausgehende Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 12.
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Samples: Service Conditions
Leistungsstörung. 11.1. Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung9.1 Qualitätsanforderungen der geschuldeten Leistung oder des geschuldeten Werkes, die der Anbieter subjektiven Beurteilung unterliegen, insbesondere geringe farbliche Abweichungen zwischen Abbildungen und dem jeweils gelieferten Gegenstand begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
a) Sofern die Parteien einen Werkvertrag bzw. einen Vertrag, der vorrangig Werkleitungen beinhaltet, abschließen, stehen dem Kunden die nachfolgenden Mängelrechte aus Ziffern 9.3 — 9.5 zu.
b) Sofern es sich um einen Mietvertrag einen Vertrag, der vorrangig mietvertragliche Leistungen beinhaltet, handelt, sind etwaige Mietminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn durch Umstände, welche die hejmo GmbH nicht zu vertreten hat und es sich, die Nutzung der Gegenstände beeinträchtigt wird, und der jeweilige Mangel nicht bereits bei Beginn des jeweiligen Anmietung bestanden hat, zu beseitigen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. Die Grenze der Beseitigung nachträglich bekannt gewordener Mängel ist die Unverhältnismäßigkeit des AufwandesDarüber hinaus bestehen insoweit keine Gewährleistungsansprüche aus einem mietvertraglichen Vertragsverhältnis.
11.29.3 Der Kunde wird der hejmo GmbH etwaige Mängel des geschuldeten Werkes unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Angabe sämtlicher dem Kunden bekannter, für die Mängelbeseitigung zweckdienlicher Informationen mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung zu rügen. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungs- erbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachtenübernimmt insoweit eine Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
11.39.4 Ist das bzw. Im Fall die von der Gewährleistung hat hejmo GmbH geschuldete Werk bzw. Werkleistung mangelhaft, wird die hejmo GmbH nach schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist die Leistungen nach Xxxx der hejmo GmbH nachbessern oder erneut erbringen. Schlägt eine Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Ein endgültiges Fehlschlagen liegt vor, wenn der gleiche Mangel trotz zweimaliger Mängelbeseitigungsversuche nicht behoben werden kann oder Kündigungvon der hejmo GmbH unberechtigt verweigert wird.
11.4. Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 9.1 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
11.5. Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nach- gewiesene Kosten geltend machen.
11.6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie 9.5 Eine Gewährleistung ist jedoch in den Fällen der Verletzung einer unsachgemäßen Nutzung oder Modifizierung des Lebens, des Körpers Werkes durch den Kunden bzw. deren Partner und/oder der GesundheitLizenznehmer ausgeschlossen.
11.7. Für etwaige hinausgehende Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 12.9.6 Die Mängelrechte des Kunden verjähren nach 12 Monaten ab Leistungserbringung durch die hejmo GmbH.
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Leistungsstörung. 11.113.1. Der Anbieter Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist berechtigt der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und verpflichtet nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
13.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 5.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
13.3. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel an seiner Beratungsleistungsind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
13.4. Bei durch den Auftragnehmer erbrachten Webhostingleistungen: Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung dass die Domain(s) und/oder die Website(s) des Auftraggebers von allen Endgeräten und über alle Zugangsprovider und von allen Ländern aus problemlos nutzbar ist.
13.5. Bei durch den Auftragnehmer erbrachten Webhostingleistungen: Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Xxxxxx, Hackerangriffe etc. die der Anbieter durch nicht oder zu vertreten hatspät eingespielte Sicherheitsupdates hervorgerufen werden.
13.6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für Fehler, Hackerangriffe etc. die durch nicht oder zu beseitigenspät eingespielte Sicherheitsupdates hervorgerufen werden.
13.7. Eine Gewähr wird ausschließlich für zum Fixpreis / Pauschalpreise verrechnete Arbeiten übernommen. Werden Arbeiten nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet so werden die Kosten für Fehlerkorrektur, Nachbesserung etc. gesondert in Rechnung gestellt.
13.8. Die Gewährleistungspflicht Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate6 Monate ab Abnahmedatum. Die Grenze der Beseitigung nachträglich bekannt gewordener Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungsstörung schriftlich betreffen und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf wenn sie innerhalb von zwei 4 Wochen nach Kenntnis Lieferung der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung zu rügen. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungs- erbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten.
11.3vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Fall Falle der Gewährleistung hat die Nachbesserung Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung Preisminderung oder Kündigung.
11.4Wandlung. Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 9.1 hat Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
11.5. Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er Auftraggeber dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand Auftragnehmer alle zur Untersuchung und nach- gewiesene Kosten geltend machen.
11.6Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Verjährungsfrist für Ansprüche Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Kunden wegen Leistungsstörung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührtAuftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitist ausgeschlossen.
11.7. Für etwaige hinausgehende Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 12.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsstörung. 11.115.1 Aus einer kurzfristigen Beeinträchtigung der Wer- bung leitet sich keine Rechte des Kunden auf Zurück- behaltung oder Aufrechnung fälliger Entgelte ab. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- Zurückbehaltungs- rechte nur zu, wenn Gegenansprüche rechtkräftig fest- gestellt oder von der FHG anerkannt oder nicht be- stritten sind. Darüber hinaus kann der Vertragspartner Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten nur dann ausüben, wenn er dies der FHG mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Forderung schriftlich an- zeigt. Darüber hinaus kann der Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
15.2 Die Montage und Demontage im Außenbereich kann – je nach Werbeträger und Werbemittel – ggf. nur zu bestimmten Zeiten und bei bestimmten Witterungsverhältnissen erfolgen (z.B. nur nachts/ nur ab einer bestimmten Außentemperatur und nur unter trockenen und windstillen Bedingungen). Sollte eine Montage oder Demontage zum vereinbarten Termin aufgrund der Wetter- oder Witterungsverhältnisse nicht möglich sein, wird die FHG die Montage oder Demontage zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausführen. Eine dementsprechende verzögerte Montage gilt weder als flughafenbedingte Werbebeeinträchtigung noch als eine von der FHG zu vertretende Werbebeeinträchtigung. Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners für den Buchungszeitraum bleibt unberührt.
15.3 Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistungvertragliche Leistungsaustausch besteht unabhängig davon, wie viele Personen oder welche Personengruppen das Werbemedium im Rahmen des Flughafenbetriebs wahrnehmen können. Ist der Personenverkehr im Wahrnehmungsbereich des Werbemediums wegen außergewöhnlicher Umstände vollständig unterbrochen, so bietet die der Anbieter FHG, falls sie diese Umstände zu vertreten hat, zu beseitigeneine angemessene Kompensation nach ihren Möglichkeiten in Form von einer Vertragsverlängerung oder eines alternativen oder zusätzlichen Standorts an. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. Die Grenze Andere Rechte oder Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, es sei denn, dass das Kompensationsangebot der Beseitigung nachträglich bekannt gewordener Mängel ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung zu rügen. Der Kunde hat dazu die Dienstleistungs- erbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachten.
11.3. Im Fall der Gewährleistung hat die Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Kündigung.
11.4. Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 9.1 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen.
11.5FHG unzumutbar ist. Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung die FHG die außergewöhnlichen Umstände nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand so sind Rechte und nach- gewiesene Kosten geltend machen.
11.6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden Vertragspartners ausgeschlossen (z.B. Terminalsperrung durch Sicherheitsbehörde, Unterbrechungen des Flugbetriebs wegen Leistungsstörung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.7. Für etwaige hinausgehende Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 12.Streiks)
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Leistungsstörung. 11.17.1 Falls CWD-Solution GmbH die von diesem Vertrag erfassten Leistungen nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbringt, so ist CWD-Solution GmbH verpflichtet, diese ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß und fehlerfrei nach zu erbringen. Der Anbieter Voraussetzung ist berechtigt und verpflichtet nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistungeine schriftliche Rüge mit angemessener Nachfristsetzung des Auftraggebers, die der Anbieter unverzüglich zu vertreten erfolgen hat, zu beseitigen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate. Die Grenze der Beseitigung nachträglich bekannt gewordener Mängel ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet die Leistungsstörung schriftlich und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von jedoch zwei Wochen nach Kenntnis des Auftraggebers. Gelingt die vertragsgemäße und fehlerfreie Erbringung der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung von diesem Vertrag erfassten Leistungen auch innerhalb einer weiteren angemessenen Nacherbringungsfrist aus von CWD-Solution GmbH zu rügenvertretenden Gründen endgültig nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Beratungsvertrag zu kündigen.
7.2 Darüber hinausgehende Verzugs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche kann der Auftraggeber nur unter Berücksichtigung der Ziffer 8 geltend machen.
7.3 Der Auftraggeber hat CWD-Solution GmbH, soweit erforderlich, bei der Nachbearbeitung zu unterstützen. Bei der Implementierung von Software hat der Auftraggeber die gemahnte Leistungsstörung unter Angabe der für die Störungserkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Der Kunde hat dazu Auftraggeber übergibt CWD-Solution GmbH auf deren Wunsch einen Datenträger mit dem betreffenden Programm sowie Aufzeichnungen, mit denen die Dienstleistungs- erbringung durch den Anbieter angemessen zu beobachtenvom Auftraggeber gemahnten Störungen nachvollziehbar reproduziert werden können.
11.3. 7.4 Im Fall Falle der Gewährleistung Kündigung des Einzelvertrages hat die Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Kündigung.
11.4. Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 9.1 hat der Anbieter CWD-Solution GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar oder ohne Interesse sind.
11.5. Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nach- gewiesene Kosten geltend machen7.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.6. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht- verletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.7. Für etwaige hinausgehende Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 12.
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