Leistungsumfang, Mengengerüst. 5.1 Die Anlage 2 enthält eine Zusammenstellung der Menge der Signalüberlassungen (Mengengerüst). 5.2 Bei Veränderungen des Mengengerüstes ist Anlage 2 einvernehmlich zu aktualisieren. 5.3 Über den in der Anlage 2 festgeschriebenen Leistungsumfang hinaus ist der Leistungsgeber verpflichtet, dem Leistungsnehmer weitere Signale zu überlassen, soweit der Leistungsnehmer hierzu einen gesonderten Auftrag erteilt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dem Leistungsgeber durch die Überlassung solcher weiterer Signale an den Leistungsnehmer weder zusätzlicher Aufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
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Samples: Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH), Rahmenleistungsvertrag (Kabel Deutschland GmbH)
Leistungsumfang, Mengengerüst. 5.1 Die Anlage 2 enthält eine Zusammenstellung der Menge der Signalüberlassungen (Mengengerüst).
5.2 Bei Veränderungen des Mengengerüstes ist Anlage 2 einvernehmlich zu aktualisieren.
5.3 Über den in der Anlage 2 festgeschriebenen Leistungsumfang hinaus ist der Leistungsgeber Leistungsgeber verpflichtet, dem Leistungsnehmer weitere Signale zu überlassen, soweit der Leistungsnehmer hierzu einen gesonderten Auftrag erteilt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dem Leistungsgeber durch die Überlassung solcher weiterer Signale an den Leistungsnehmer weder zusätzlicher Aufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
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Leistungsumfang, Mengengerüst. 5.1 Die Anlage 2 enthält eine Zusammenstellung der Menge der Signalüberlassungen (Mengengerüst).
5.2 Bei Veränderungen des Mengengerüstes ist Anlage 2 einvernehmlich zu aktualisieren.
5.3 Über den in der Anlage 2 festgeschriebenen Leistungsumfang hinaus ist der Leistungsgeber verpflichtet, dem Leistungsnehmer weitere Signale zu überlassen, soweit der Leistungsnehmer hierzu einen gesonderten Auftrag erteilt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dem Leistungsgeber durch die Überlassung solcher weiterer weiteren Signale an den Leistungsnehmer weder zusätzlicher Aufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
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5.2 Bei Veränderungen des Mengengerüstes ist Anlage 2 einvernehmlich zu aktualisieren.
5.3 Über den in der Anlage 2 festgeschriebenen Leistungsumfang hinaus ist der Leistungsgeber Leistungsgeber verpflichtet, dem Leistungsnehmer weitere Signale zu überlassen, soweit der Leistungsnehmer hierzu einen gesonderten Auftrag erteilt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn dem Leistungsgeber durch die Überlassung solcher weiterer weiteren Signale an den Leistungsnehmer weder zusätzlicher Aufwand noch zusätzliche Kosten entstehen.
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