Leitungswasserschäden Musterklauseln

Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: B 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, B 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, B 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, B 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, B 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien,
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: • Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, • den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, • Heizungs- oder Klimaanlagen, • Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, • Wasserbetten oder Aquarien, • Wassersäulen und Zimmerbrunnen. Als Leitungswasser gelten auch • Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen, • Wasserdampf, • gasförmige Stoffe aus innenliegenden Lüftungs- und Gasrohren, • flüssige Stoffe aus Wärmepumpen-, Solarheizungs- und sonstigen Anlagen der regenerativen Energieversorgung. Ausgenommen sind sonstige Flüssigkeiten, die zur Energieerzeu- gung bestimmt sind.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: A 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, A 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtun- gen oder deren wasserführenden Teilen, A 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, A 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, A 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen so- wie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Ge- bäudes verlaufender Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.4.3 gilt nicht.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge- treten ist aus: a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, c) Heizungs- oder Klimaanlagen, d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, e) Zimmerbrunnen und Wassersäulen sowie Wasserbetten oder Aquarien. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausge- nommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieer- zeugung bestimmt sind.
Leitungswasserschäden. Wir zahlen bei Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser aus a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, b) Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden sind (zum Beispiel Waschmaschinen), oder aus deren Wasser führenden Teilen, c) Klima- oder Heizungsanlagen, d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, e) innen liegenden Regenfallrohren, f) Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen, Zimmerbrunnen und Zisternen. Sole, Öle, Kühl- oder Kältemittel sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Wir zahlen nicht für Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser, Schwamm, Wasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen sowie für Schäden am Inhalt eines ausgelaufenen Aquariums.
Leitungswasserschäden. 2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; c) Heizungs- oder Klimaanlagen; d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; e) Regenwassernutzungsanlagen; f) innen liegenden Regenwasserableitungs-, Lüftungs- oder Gasrohren; g) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer- brunnen oder Wassersäulen. 2.2 Als Leitungswasser gelten auch sonstige flüssige oder gasförmige Stoffe (z.B. Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen, Wasserdampf).
Leitungswasserschäden. A.4.2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus- getreten ist aus: A.4.2.1.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, A.4.2.1.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, A.4.2.1.3 Heizungs- oder Klimaanlagen einschließlich Warmwas- ser- oder Dampfheizungen, Wärmepumpen und Solar- heizungsanlagen, A.4.2.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, A.4.2.1.5 Wasserbetten oder Aquarien. A.4.2.2 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind (z.B. Heizöl). A.4.2.3 Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Zisternen- anlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäu- des dienen, bestimmungswidrig ausgetreten ist. A.4.2.4 Bei Leitungswasserschäden an versicherten Gebäuden werden auch Kosten zur Leckortung ersetzt, wenn kein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen angefallen ist.
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus- getreten ist aus 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; 5.2.4 Wasserlösch- und Berieselungsanlagen; 5.2.5 im Haus verlaufenden Regenfallrohren; 5.2.6 Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien; 5.2.7 Zimmerbrunnen und Wassersäulen; maximale Entschädi- gung: 10 € je qm Wohnfläche 5.2.8 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung be- stimmt sind (z.B. Heizöl).
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig aus- getreten ist aus 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; 5.2.4 Wasserlösch- und Berieselungsanlagen; 5.2.5 im Haus verlaufenden Regenfallrohren; 5.2.6 Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien; 5.2.7 Zimmerbrunnen und Wassersäulen; maximale Entschädi- gung: ein Prozent der Versicherungssumme 5.2.8 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung be- stimmt sind (z.B. Heizöl).
Leitungswasserschäden. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: