Leseprobe Musterklauseln

Leseprobe. Mischcharakter, die nämlich zumindest auch erbrachte Vergütungen belohnen, keiner Rück- zahlungsklausel unterliegen dürfen (vgl. BAG v. 13.11.2013 - 10 AZR 848/12 - NZA 2014, 368). Für Leistungen, die ausschließlich dem Anreiz zukünftiger Betriebstreue dienen, sind allerdings Rückzahlungsklauseln nach wie vor zulässig, sofern sie ausdrücklich vereinbart sind und der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten (vgl. BAG v. 25.04.2007 - 10 AZR 634/06 - NZA 2007, 875). Voraussetzung ist, dass die Klausel keine unzumutbare Kündigungserschwerung darstellt und daher die Bindungsfrist nicht zu lang ist (vgl. BAG v. 18.01.2012 - 10 AZR 612/10 - NZA 2012, 561). Darüber hinaus muss hinsichtlich des Rück- zahlungsanlasses nach den arbeitsrechtlichen Interessensphären differenziert werden. Zwar ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, in welchen Fällen eine Gratifikation, deren Zahlungs- zweck gerade der Anreiz zukünftiger Betriebstreue, also die beschränkte zulässige Bindung des Arbeitnehmers ist, gleichwohl nicht zurückverlangt werden kann. Es gibt jedoch zur Rück- zahlung von Ausbildungsvergütungen vergleichbare Rechtsprechung, die der Arbeitgeber aus Gründen äußerster Sorgfalt beachten sollte. Nach der obigen Xxxxxxx würde eine Rückzah- lungspflicht deshalb nicht eintreten, wenn die Beendigung aus der Verantwortungssphäre des Arbeitgebers stammt.
Leseprobe. Die Schauspielerin hat bei Lese- oder Dialogproben vor Ort anwesend zu sein und mitzuwirken.
Leseprobe. Zitierte Bundesgerichtsentscheide Datum S AktenZ Publikation Titel * Zitiert N Zusammenfassung
Leseprobe. Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, Genossenschaft, Verein) sind handlungsfähig, sobald die dazu erforderlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB). Dennoch bleiben sie künstliche Gebilde, die für ihr Handeln stets auf jenes natürlicher Personen angewiesen sind. Diese können Hilfspersonen (zur Er­ füllung einer Schuldpflicht oder zur Ausübung eines Rechts beigezogene Dritte [Art. 101 Abs. 1 OR]; sie handeln nur tatsächlich, nie rechtsgeschäftlich), Stellvertreter (diese sind befugt, rechtserheblich mit Wirkung für Dritte zu handeln; Art. 32 Abs. 1 OR) oder Organe (sie verleihen dem Willen einer juristischen Person Ausdruck und handeln nicht mit Wirkung für die juristische Person, ihr Handeln ist das Handeln der juristischen Person, was sich z.B. daran zeigt, dass sie die juristische Person auch durch eine unerlaubte Handlung verpflichten; Art. 55 Abs. 2 ZGB) sein. Hinweis: Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ZGB zur Handlungsfähigkeit il­ lustriert anschaulich, dass der Vorbehalt von Art. 100 Abs. 1 VVG (soweit das VVG keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obliga- tionenrechts Anwendung) nicht nur das OR vorbehält, sondern – in Erweiterung sei­ nes Wortlauts – das ganze allgemeine Privatrecht.
Leseprobe. Abbildung 3.1: Anwendbare Bestimmungen
Leseprobe. 1. Stufe: Der Versicherer berechnet daraufhin eine Prämie, teilt diese dem Versicherungsnehmer mit und fordert ihn gleichzeitig auf, ein zweites For­ mular mit Angaben zum subjektiven Risiko (z.B. Vorschäden, Führerausweis­ entzüge) auszufüllen. Oder: Der Versicherer verschickt an (zahlreiche) po­ tenzielle Interessenten einen Brief, mit dem er den Abschluss einer neuen Versicherung propagiert. Obwohl solche Briefe sehr differenziert persona­ lisiert werden können, muss der Empfänger, der die vorgeschlagene Versi­ cherung abschliessen will, noch ein Formular ausfüllen und dem Versiche­ rer zustellen. In beiden Fällen liegt kein Antrag, sondern eine (unverbindliche) Einladung zur Offertstellung vor. • 2. Stufe: Der Versicherungsnehmer füllt das ihm vom Versicherer zuge­ schickte Formular aus und schickt es zurück. Damit beantragt er den Ab­ schluss des Versicherungsvertrages, er ist somit Antragsteller, weshalb Art. 1 VVG auf diesen Fall anwendbar ist (auch wenn sich die Versicherungsnehmer dessen häufig nicht bewusst sind). • 3. Stufe: Der Versicherer entscheidet, ob er den Vertrag annimmt oder ab­ lehnt. Erst die Mitteilung der Annahme des Antrages durch den Versicherer lässt den Vertrag zustande kommen. – Probeantrag; der Antrag wird vom Versicherer gestellt: Der Versicherer lässt vom Versicherungsnehmer ein als Probeantrag bezeichnetes Formular ausfül­ len (= Einladung zur Offertstellung) und erstellt gestützt darauf eine verbind­ liche Offerte (= Antrag), die vom Versicherungsnehmer angenommen oder ab­ gelehnt werden kann. Diese Form des Vertragsabschlusses wird heute allerdings nur noch selten angewandt. Leider sind die Gegebenheiten in der Praxis häufig unklar. Dies in erster Linie deshalb, weil die Versicherer in ihren Unterlagen (oder im Internet) die Begriffe nicht korrekt verwenden. So bedeuten Antrag und Offerte aus rechtlicher Sicht das Gleiche. Mit bei­ den ist gemeint, dass der Antragsteller sich zu den von ihm genannten Konditionen binden will (Bindungswille) und das Zustandekommen des Vertrages ausschliesslich
Leseprobe. Leitbild: Der Versicherungsnehmer als Antragsteller
Leseprobe. Nach einem Totalschaden erwarb der Versicherungsnehmer ein neues Fahrzeug. Er stellte einen Antrag auf Abschluss einer Motorfahrzeug­Haftpflicht­ und einer ­Kaskoversicherung. Der Ver­ sicherer gab ihm lediglich einen Versicherungsnachweis ab, ohne sich zu seinem Antrag auszu­ sprechen. Kurz darauf wurde das (neue) Fahrzeug gestohlen. Der Versicherungsnehmer klagt auf Ersatz seines Schadens. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Versicherungsnachweis einzig be­ zweckt, zu Handen der Behörden das Bestehen einer Haftpflichtversicherungsdeckung zu doku­ mentieren (> vgl. N 3.38). Daraus kann keine stillschweigende Annahme eines Antrages auf Ab­ schluss einer Kaskoversicherung abgeleitet werden. Eine andere Erklärung, die in diesem Sinne gewertet werden könnte, hat der Versicherer nicht abgegeben. Damit ist der Kaskoversicherungs­ vertrag nicht zustande gekommen und der Diebstahl nicht versichert. Das Bundesgericht berück­ sichtigt jedoch zwei Besonderheiten: Erstens wusste der Versicherer, dass der Versicherungsneh­ mer aufgrund eines Leasingvertrages verpflichtet war, eine Kaskoversicherung abzuschliessen. Zweitens hatte sich der Versicherer bereits vor dem Eingang des Antrages entschlossen, diesem Versicherungsnehmer, der mehrere Fahrzeuge bei ihm versichert hatte, wegen zu hoher Schaden­ belastung keine Kaskodeckung mehr anzubieten (die Zentrale hatte der lokalen Geschäftsstelle eine dahingehende Weisung erteilt). Diese Besonderheiten hätten es nach Treu und Glauben ge­ boten, den Antrag des Versicherungsnehmers spätestens bei Abgabe des Versicherungsnachwei­ ses abzulehnen. Die Unterlassung einer entsprechenden Erklärung schuf beim Versicherungs­ nehmer ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand des Kasko­Versicherungsschutzes. Das Bundesgericht verpflichtet deshalb den Versicherer zum Ersatz des Schadens (BGer 5C.85/2004 vom 11.11.2004). – Ein Arzt wollte seine Alters­ und Invaliditätsvorsorge neu ordnen. Er wandte sich an den Agenten eines Lebensversicherers, der ihm verschiedene Vorschläge unterbreitete. Der Arzt wollte eine ge­ mischte Versicherung abschliessen. Effektiv vereinbart wurde jedoch eine reine Risikoversiche­ rung. Der Versicherer dokumentierte diese, ohne dass der Versicherungsnehmer nach Art. 12 VVG Widerspruch erhob. Der Ablauf des Vertrages wurde zur Stunde der Wahrheit: Der Versiche­ rungsnehmer wollte die Erlebensfallleistung, der Versicherer weigerte sich, eine solche zu bezah­ len. Das Bundesgericht erwog, dass dem Agenten (und ...
Leseprobe. Zurechnungsgrund ist die schuldhafte Enttäuschung schutzwürdigen und in Anspruch ge- nommenen Vertrauens: Nur schuldhaftes Verhalten vermag eine Vertrauenshaftung auszulösen (BGE 121 III 350, 357). Das Verschulden ist in analoger Anwendung von Art. 97 OR zu vermuten. Ein Vertrauen ist schützenswert, wenn es vom Haftpflichtigen erweckt und von der vertrauenden Person in Anspruch genommen wurde. Vertrauen bedeutet in diesem Zusammenhang den guten Glauben an die Richtigkeit einer Vorstellung über eine Tatsache (vgl. dazu die obigen Beispiele > N 3.22 ff.). Es gilt dann als vom Haftpflichtigen erweckt, wenn es in einer von ihm ausgehen­ den qualifizierten Handlung oder Unterlassung begründet ist. Dabei kann eine Unterlassung nur dann vertrauensbegründend sein, wenn der Haftpflichtige nach Treu und Glauben zum Han­ deln verpflichtet gewesen wäre. Mit dem Merkmal der qualifizierten Handlung wird klargestellt, dass die Schutzwürdigkeit des Vertrauens eine klare Schlüssigkeit des Handelns des Haftpflich­ tigen verlangt. Der gute Glaube, sich auf etwas oder jemanden verlassen zu können, reicht nicht aus. An schutzwürdigem Vertrauen fehlt es auch, wenn der Vertrauende bloss Opfer seiner eige- nen Unvorsichtigkeit und Vertrauensseligkeit oder der Verwirklichung allgemeiner Geschäftsrisiken wird (BGE 120 II 331, 336). In Anspruch genommen wird das Vertrauen dann, wenn der Geschä­ digte gestützt darauf Handlungen vornimmt (z.B. Vermögensdispositionen) oder unterlässt (z.B. Bonitätsprüfungen). Enttäuscht ist das Vertrauen dann, wenn sich die als richtig angenommene Vorstellung über eine Tatsache als falsch erweist. – Rechtsfolge ist die Pflicht zum Ersatz des Schadens.
Leseprobe. Weil der Antrag erst mit dem Zugang beim Versicherer wirksam wird, kann er bis zu diesem Zeitpunkt auch widerrufen werden (Art. 9 Abs. 1 OR). Der (z.B. per Fax oder E­Mail erfolgende) Widerruf ist gültig, wenn er spätestens gleichzeitig mit dem An­ trag beim Versicherer eintrifft (der Widerruf hat zur Folge, dass der Antrag nie wirk­ sam wird, davon zu unterscheiden ist das Recht, einen abgeschlossenen Vertrag bzw. einen rechtswirksamen Antrag widerrufen zu können; > N 3.64). Von der Bindungswirkung ist die Bindungsfrist zu unterscheiden. Damit ist die Frist gemeint, die dem Versicherer gewährt wird, um sich für oder gegen den Vertrag aus­ zusprechen. Während dieser Frist ist der Versicherungsnehmer an seinen Antrag ge­ bunden. Erreicht ihn die Annahmeerklärung vor deren Ablauf, so kommt der Vertrag zustande. Die Frist beginnt nicht erst mit dem Zugang der Erklärung beim Versiche­ rer, sondern bereits mit der Absendung des Antrages zu laufen und ist gewahrt, wenn die Annahmeerklärung dem Versicherungsnehmer am letzen Tag zugeht. Handelt es sich beim letzten Tag um einen Sonn- oder Feiertag, so ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung am nächstfolgenden Werktag zugeht (Art. 78 OR). Samstage sind Feiertagen gleichgestellt (BG über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3). Diese Regeln gelten nicht nur für die Bindungsfrist, sondern allgemein für alle in einem Bun­ desgesetz vorgesehenen Fristen. Geht der Antrag vom Versicherungsnehmer aus, so dauert die Bindungsfrist zwei Wo- chen (Art. 1 Abs. 1 VVG). Ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich, verlängert sich die Frist auf vier Wochen (Art. 1 Abs. 2 VVG). Dass der Versicherer in Fällen, in de­ nen zur Prüfung des Antrages zusätzliche Untersuchungen erforderlich sind, mehr Zeit benötigt, leuchtet ein. Die Verlängerung der Antwortfrist ist deshalb sachgerecht. Richtigerweise sollte diese Verlängerung jedoch für alle zusätzlichen Abklärungen und nicht nur für medizinische gelten (Beispiel: technische Untersuchungen bei Bau­ versicherungen). Unabhängig davon stellt sich die Frage, in welchen Fällen eine ärztli­ che Untersuchung «erforderlich» ist. Rechtssicherheit besteht nur, wenn der Versiche­ rungsnehmer bei der Abgabe seiner Vertragserklärung weiss, wie lange er gebunden