Liefer- und Abnahmepflichten Musterklauseln

Liefer- und Abnahmepflichten. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung desAuftrageserforderlichen Unter- lagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigenMaterialbeistellungen.
Liefer- und Abnahmepflichten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unseren Zulieferern abgeschlossen wurde. Der Kunde wird von uns unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängert die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie von uns nicht zu vertreten sind. Wir werden den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Wir haben Beeinträchtigungen gegenüber dem Besteller so gering wie möglich zu halten. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/- 10 % sind zulässig und werden zum vereinbarten Stückpreis verrechnet. Technisch notwendige oder zweckmäßigeÄnderungen des Liefergegenstandes bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern diese dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenfalls rechtzeitiger Materialbeistellung und vereinbarter Anzahlung. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich.
Liefer- und Abnahmepflichten. 4.1 Gegenüber Unternehmer-Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich zugesagt wurde. Alle sonstigen Angaben von Lieferterminen sind lediglich unverbindliche Schätzungen.
Liefer- und Abnahmepflichten. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unter- lagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbestellungen. Als Xxxxxxxxx gilt der Tag der Bereitstellung oder Versendung.
Liefer- und Abnahmepflichten. 7.1 Angaben über Xxxxxxxxxxxxx und -fristen verstehen sich nur annähernd und sind unverbindlich.
Liefer- und Abnahmepflichten. 4.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträgliche Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.
Liefer- und Abnahmepflichten. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellung. Mit Mel- dung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
Liefer- und Abnahmepflichten. Sind mit dem Besteller Liefertermine vereinbart, gelten diese mit der termingerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Angemessene Teillieferungen, sowie zumutbare Abweichungen von der Bestellmenge sind zulässig. Erfüllt der Besteller seine Abnahme- und/oder Zahlungspflicht nicht fristgerecht, kann der Lieferant sämtliche evtl. weiteren Leistungen gegenüber dem Besteller verweigern. Erfüllt der Besteller seine Abnahme-/Zahlungspflicht nicht innerhalb 30 Kalendertagen, kann der Lieferant den Liefergegenstand nach Ankündigung selbstständig verkaufen. Dies entbindet den Besteller nicht von seinen ursprünglichen Vertragspflichten. Etwaige Rücknahmen von Liefergegenständen setzen einen einwandfreien Zustand der Waren, unbeschädigte Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung voraus.
Liefer- und Abnahmepflichten. 4.1 Für Lieferfristen ist nur die ausdrückliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ein Fixhandelsgeschäft liegt nur vor, wenn es wörtlich mit dieser Bezeichnung unserer Geschäftsleitung bestätigt ist. Die Lieferfrist gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Versendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
Liefer- und Abnahmepflichten. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbereitstellungen und vereinbarter Anzahlungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden der IPP Tooling GmbH unmöglich ist. Die Lieferzeit beträgt in der Regel 4 – 6 Wochen, sofern keine Lagerfertigung in Auftrag gegeben wurde. Im Fall nachträglicher Änderungen am Auftrag verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Lieferzeiten und –termine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich zugesichert sind und vereinbart wurden. In allen anderen Fällen gilt eine angemessene Frist als vereinbart. Sollten Kunden bei Bestellungen Liefertermine vorgeben, werden diese vor Bestätigung geprüft und ein neuer Liefertermin angegeben, sofern der vom Kunden gewünschte Termin nicht realisierbar erscheint. Die IPP Tooling GmbH ist berechtigt, angemessene Teillieferungen durchzuführen und in Verrechnung zu bringen. Abweichungen von den Bestellmengen von max. 10% sind zulässig. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die IPP Tooling GmbH spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern. Wird die IPP Tooling GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Ereignisse höherer Gewalt bzw. durch unvorhersehbare und nicht zu verhindernde Umstände gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Hierbei ist unerheblich, ob diese Ereignisse bzw. Umstände bei der IPP Tooling GmbH oder einem ihrer Partner (Zulieferer etc.) auftreten. Dies gilt vor allem bei behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Energie- und Rohstoffversorgungsprobleme, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Zollabfertigung sowie Ausfall von Zulieferern. Die IPP Tooling GmbH wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen und hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.