Liefer- und Leistungsfristen/-termine. Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/- termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/des Verzugs schriftlich zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung der drohenden Verzüge/Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen. Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG...
Liefer- und Leistungsfristen/-termine. 4.1. Maßgeblich sind die vertraglich festgelegten Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine.