Liefer- und Leistungsfristen/-termine Musterklauseln

Liefer- und Leistungsfristen/-termine. Als Erfüllungszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen/Obliegenheiten des AN im Zusammenhang mit dem Liefer- und Leistungsumfang gemäß den Bestellfestlegungen, deren Bestellgrundlagen (insb. das verbindliche Angebot, technische Spezifikationen etc.) sowie den vorliegenden AEB. Sämtliche vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine (z. B. auch Produktions-/Fertigungspläne, Termine gemäß Zahlungsplan etc.) sind verbindlich und vom AN strikt einzuhalten. Insoweit nicht anderslautend schriftlich vereinbart, beginnen etwaige in der Bestellung festgelegten Lieferfristen mit dem Datum der Übersendung der Bestellung durch den AG. Sind in der Bestellung keine bestimmten Liefer- und Leistungsfristen/- termine festgelegt, so sind die Lieferungen/Leistungen vom AN unverzüglich nach Vertragsabschluss auszuführen und unverzüglich fertigzustellen. Ist für den AN erkennbar, dass die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen/-termine bzw. sonstiger vereinbarter Termine gefährdet sein könnte, hat er den AG hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung/des Verzugs schriftlich zu informieren. Gleichzeitig hat er dem AG notwendige und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Verkürzung der drohenden Verzüge/Verzögerungen bekanntzugeben und umzusetzen. Befindet sich der AN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen (insb. hinsichtlich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen/-termine sowie sonstiger vereinbarter Termine) bereits im Verzug bzw. ist der Eintritt eines solchen Verzugs aufgrund des konkreten Projektverlaufs bereits absehbar, ist der AG u. a. berechtigt, die mit der Erfüllung der Lieferungen/Leistungen verbundenen Tätigkeiten des AN einer angemessenen, begleitenden Kontrolle zu unterziehen, hierfür ggf. auch im notwendigen Umfang und nach entsprechender Vorankündigung die relevanten Produktionsstätten und sonstigen Räumlichkeiten des AN zu betreten und vom AN die Durchführung von notwendigen, angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung/Verkürzung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen bei der Erfüllung der vereinbarten Lieferungen/Leistungen zu verlangen. Sowohl der Verzug selbst als auch die Nichtdurchführung von verlangten, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung/Verhinderung von (weiteren) Verzügen/Verzögerungen durch den AN stellen je eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die den AG...
Liefer- und Leistungsfristen/-termine. 4.1. Maßgeblich sind die vertraglich festgelegten Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde wird LEVANTE alle zur Berücksichtigung dieses Vertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, LEVANTE seine vollständige und korrekte Wohnanschrift, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, die an ihn gerichteten Sendungen gegenüber den jeweiligen Absendern mit der korrekten Lieferadresse von LEVANTE zu versehen. Etwaige Irrtümer des Kunden und dadurch verursachte Fehllieferungen gehen nicht zu Lasten von LEVANTE. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendungen nicht gegen Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens verstoßen. Der Kunde ist verpflichtet, die Sendung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach der Benachrichtigung von LEAVTE abzuholen. Für eine darüber hinausgehende Lagerung kann LEVANTE eine zusätzliche Lagerungsgebühr erheben, deren Höhe der aktuellen Preisliste zu entnehmen ist. Der Kunde hat sich bei der Abholung der Sendung durch einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Lichtbilddokument auszuweisen. Die Abholung durch einen Bevollmächtigten des Kunden ist nur gegen Vorlage einer Vollmachtsurkunde gestattet, die die Person des Bevollmächtigten mit Vor- und Zuname ausweist. Der Bevollmächtigte muss bei der Abholung einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Lichtbilddokument vorlegen. Waren oder Gegenstände, deren Erwerb strafrechtlich oder behördlich verboten ist, dürfen durch den Kunden nicht über den Liefer- und Annahmeservice von LEVANTE bestellt werden. Dasselbe gilt für außergewöhnlich wertvolle Gegenstände wie Wertpapiere, Bargeld, Edelmetalle, Unikate, Uhren oder ähnliche Gegenstände. Gefährliche Ware darf durch den Kunden nicht im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bestellt werden. Der Kunde ist auch ohne eigenes Verschulden für Schäden verantwortlich, die durch gefährliche Ware, unzureichende Verpackung oder sonstige Gefährdungen in den Geschäftsräumen von LEVANTE an Personen oder Sachen entstehen. Die Lieferung von Tieren ist über die Annahmeservice von LEVANTE ausgeschlossen. Der Kunde hat dafür Gewähr zu leisten, dass die von ihm bestellte Ware keine Geruchsbelästigung in den Geschäftsräumen von LEVANTE auslöst.