Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.
9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen.
9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schoben.
9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Liefer- und Leistungsfristen. 6.1. Angegebene Termine sind, vorbehaltlich schriftlicher verbindlicher Vereinbarungen, als ungefähr zu verstehen. Sofern eine verbindliche Leistungszeit vereinbart ist, gilt: Die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn HPE die Verzögerung zu vertreten hat.
6.2. Im Falle von Höherer Gewalt (Ziffer 17) und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von HPE liegen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
6.3. Wird HPE selbst nicht mit erforderlichen Ersatzteilen und Materialien beliefert, obwohl sie bei seinen Vorlieferanten bzw. beim jeweiligen Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. HPE wird in diesem Fall den Besteller unverzüglich unterrichten.
6.4. Kommt HPE in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
6.5. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von HPE verlassen hat oder HPE die Versandbereitschaft gemeldet hat. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
6.6. Gewährt der Besteller der im Verzug befindlichen HPE eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich - auf Verlangen von HPE - in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet Ziffer 14.2 dieser Vertragsbedingungen – nicht.
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1. Die laut Angebot vereinbarte Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2. Soweit nicht anders geregelt, beginnt die vereinbarte Lieferzeit mit der verbindlichen Bestellung, bei Fehlen eines vorherigen verbindlichen Angebots der Haase & Martin GmbH mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang vereinbarter Vorauszahlungen und vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus Gründen, die von der Haase & Martin GmbH zu vertreten sind, um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, der Haase & Martin GmbH schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich und unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden.
5.3. Von der Haase & Martin GmbH nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei der Haase & Martin GmbH oder einem ihrer Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben der Haase & Martin GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind von der Haase & Martin GmbH dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten in solchen Fällen als zulässige, selbständig zu vergütende Teilleistungen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und die Teilleistung für seine Vertragszwecke nutzbar ist. Die Erstattung von Teilzahlungen hierfür findet in solchen Fällen daher nicht statt.
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. 9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
Liefer- und Leistungsfristen. Angaben zum Lieferzeitpunkt sind unverbindliche Mindestangaben. Fristen werden stets um den Zeitraum verlängert, während dessen wir auf Nachrichten oder Informationen des Kunden warten (z. B. Vorgaben nach 3 Abs. 1, Stellungnahme nach 3 Abs. 2 oder 10 Abs. 3, auf Ent- scheidung, Aufklärungen oder Fehlerinformationen). Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen der Schriftform. Nachfristset- zungen müssen zumindest 20 Arbeitstage betragen. Fristen gelten auch dann als eingehalten, wenn sie um einen für die Belange des Kunden bedeutungslosen Zeitraum überschritten sind. Wenn der Kunde infolge einer Verzögerung die Vertragsdurchführung durch uns aufgibt, steht im Schadenersatz nur zu, wenn wir die Verzögerung durch grobe Fahrlässig- keit oder Vorsatz zu vertreten haben. Diese Regelungen gelten für Liefer und Leistungsfristen aller Art, z. B. auch Gewährleistungspflichten.
Liefer- und Leistungsfristen. 4.1 Lieferungen erfolgen unfrei ab Werk, d.h. auf Kosten und Gefahr des Kunden. Bei entsprechender Vereinbarung wird ZESI auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.
4.2 Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von ZESI bzw. aus dem Vertragsformular bei sofortigem Vertragsschluss. Ist nichts Abweichendes vereinbart, handelt es sich bei angegebenen Terminen jeweils um „circa-Fristen“. Ist absehbar, dass sich die angegebenen Termine verschieben, werden die endgültigen Termine von ZESI mit angemessener Frist angekündigt. ZESI ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.
4.3 Alle Leistungsverpflichtungen von ZESI stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. ZESI ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenen Hindernissen berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hier durch verursachten Verhinderung hinauszuschieben.
4.4 Soweit vereinbart, wird ZESI die Hardware betriebsbereit anschließen bzw. Software funktionsfähig installieren. Die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit kann durch störungsfreien Ablauf von Prüfprogrammen bzw. einen Testlauf nachgewiesen werden. Der Kunde hat im Anschluss die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls bzw. Arbeitsberichts zu bestätigen.
4.5 Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von ZESI nicht zu vertreten sind, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Entsprechendes gilt, wenn die genannten Umstände in für ZESI unvorhersehbarer Weise bei Unterlieferanten/Subunternehmern von ZESI eintreten.
4.6 ZESI ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Befindet sich ZESI dennoch mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist der Kunde – sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bezogen auf den säumigen Teil, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind ausges...
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1 In Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Liefer- und Leistungstermine bzw. - fristen sind regelmäßig unverbindlich. Der Lauf der Fristen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2 Die Fristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Versand erfolgt oder die Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Liefer- und Leistungsfristen. Die von Höhbauer genannten Termine und Fristen sind Circa-Fristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Hat der Kunde für die Lieferung oder Leistung erforderliche Mitwirkungspflichten und/oder Mitwirkungshandlungen nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass dies von Höhbauer zu vertreten ist, ist Höhbauer berechtigt, vereinbarte Liefer- termine angemessen anzupassen. Fordert der Kunde eine Lieferung oder Leis- tung früher an als zuvor vereinbart, besteht keine Verpflichtung auf Seiten Höh- bauer, vor einem vereinbarten Liefertermin zu leisten.
Liefer- und Leistungsfristen. 4.1. Die vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und notwendigen Voraussetzungen und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden Unterlagen, vorliegen.
4.2. Die vereinbarten Fristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen für die Dauer des Vorliegens von Umständen nach Ziffer 8.1 dieser AGB und ähnlicher unvorhergesehener, nach Vertragsschluss eingetretener Hindernisse, die nicht durch DEW21 zu vertreten sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten bzw. Subunternehmer eintreten. Beginn und Ende sowie Art des Hindernisses werden dem Auftraggeber durch DEW21 unverzüglich mitgeteilt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Liefer- und Leistungsfristen. Die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH ist auf pünktliche Zulieferung für die eigene Produktion angewiesen. Alle Liefertermine sind deshalb strikt einzuhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall der Überschreitung des Liefertermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des von der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH geschuldeten Kaufpreises oder Werklohns pro Tag der Überschreitung des Liefertermins an die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Zeitraum von maximal 100 Tagen oder maximal 10 % der Auftragssumme beschränkt. Die Geltendmachung von Schadenersatz aus Lieferverzug bleibt wahlweise daneben – unter Anrechnung der Vertragsstrafe – oder stattdessen vorbehalten. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfüllung bleiben hierdurch unberührt. Sobald für den Vertragspartner Grund zu der Annahme besteht, dass er die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig wird erbringen können, so hat er der Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH davon unverzüglich Mitteilung zu machen, um der HOMA Pumpenfabrik GmbH notfalls eine anderweitige Eindeckung zu ermöglichen. HOMA Pumpenfabrik GmbH Xxxxxxxxxxxx. 0 00000 Xxxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxx Tel. +00 (0)0000 000-0 Fax. +00 (0)0000 000-00 Mail xxxx@xxxx-xxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxx Xxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Xxxx Amtsgericht Siegburg HRB 1525 Steuer-Nr. 220 5738 0170 VAT/TVA-ID no: DE811255398 Die durch nicht pünktliche Lieferung entstehenden Mehrkosten gehen aus dem Gesichtspunkt des Verzugs des Vertragspartners zu dessen Lasten. Die Firma HOMA Pumpenfabrik GmbH ist berechtigt, den Vertragspartner aufzufordern, seine pünktliche Liefer- bereitschaft und Lieferfähigkeit binnen zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht, ist die HOMA Pumpenfabrik GmbH berechtigt, sanktionslos vom Vertrag zurückzutreten.