Liefer- und Leistungsfristen Musterklauseln

Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. 9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse- rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während- dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon un- berührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Ver- trag unzumutbar machen. 9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um- stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän- gert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausge- schoben. 9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La- gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5 % des Rechnungsbetrages je begon- nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. 9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1 Vereinbarte Fristen beginnen nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Freigaben, Spezifikationen/Lastenheft, vereinbarten Anzahlungen oder sonstigen Mitwirkungsleistungen des Kunden. 5.2 Unvorhergesehene, unvermeidbare oder nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen wegen höherer Gewalt, Streiks oder Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- oder Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 5.2 genannten Fällen ausgeschlossen 5.3 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder im Falle vereinbarter Selbstabholung dem Kunden die Versandbereitschaft fristgerecht mitgeteilt worden ist. 5.4 Bei Eintritt von nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Liefer- oder Leistungshindernissen (z.B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, ausbleibende oder verzögerte Selbstbelieferung bei rechtzeitigem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes) verlängern sich die vom Liefer- oder Leistungshindernis betroffenen Fristen um den Zeitraum, in dem das Hindernis besteht. Wir sind in diesem Fall zur Lösung vom Vertrag berechtigt und hierbei verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung oder Leistung unverzüglich zu informieren und ihm etwaige Gegenleistungen unverzüglich zurückzuerstatten. 5.5 Wird die Lieferung der bestellten Produkte auf Wunsch des Kunden oder infolge eines anderen von ihm zu vertretenden Umstandes verzögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Im Falle der Lagerung sind wir befugt, 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung zu fordern, mindestens jedoch pro Lieferung € 100. Wir sind ferner berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist mit dem von ihm bestellten oder der gleic...
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1. Die laut Angebot vereinbarte Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 5.2. Soweit nicht anders geregelt, beginnt die vereinbarte Lieferzeit mit der verbindlichen Bestellung, bei Fehlen eines vorherigen verbindlichen Angebots der Haase & Martin GmbH mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang vereinbarter Vorauszahlungen und vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus Gründen, die von der Haase & Martin GmbH zu vertreten sind, um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, der Haase & Martin GmbH schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich und unverzüglich nach Ablauf der Nachfrist, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. 5.3. Von der Haase & Martin GmbH nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei der Haase & Martin GmbH oder einem ihrer Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben der Haase & Martin GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind von der Haase & Martin GmbH dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten in solchen Fällen als zulässige, selbständig zu vergütende Teilleistungen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und die Teilleistung für seine Vertragszwecke nutzbar ist. Die Erstattung von Teilzahlungen hierfür findet in solchen Fällen daher nicht statt.
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. 9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. 9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 1,0% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. 9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Liefer- und Leistungsfristen. 9.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit. 9.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht 9.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch, dem Kunden, zuzurechnende 9.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 7% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt. 9.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
Liefer- und Leistungsfristen. 4.1. Die vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen beginnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss des Vertrages, jedoch nicht bevor alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und notwendigen Voraussetzungen und alle sonstigen vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere die von ihm zu erstellenden oder zu beschaffenden Unterlagen, vorliegen. 4.2. Die vereinbarten Fristen verlängern sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen für die Dauer des Vorliegens von Umständen nach Ziffer 8.1 dieser AGB und ähnlicher unvorhergesehener, nach Vertragsschluss eingetretener Hindernisse, die nicht durch DEW21 zu vertreten sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten bzw. Subunternehmer eintreten. Beginn und Ende sowie Art des Hindernisses werden dem Auftraggeber durch DEW21 unverzüglich mitgeteilt. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1 Fristen und Termine für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen sind für GROMA247 nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. 5.2 Die in Punkt 5.1 genannten Fristen und Termine verschieben bzw. verlängern sich a) bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und nicht von GROMA247 verschuldeter Verzögerung durch Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht der Sphäre von GROMA247 zuzurechnen sind, um den das entsprechende Ereignis andauernden Zeitraum, b) wenn die Lieferung von Waren oder einzelner Teile und/oder der Beginn der Leistungserbringung oder die Leistungserbringung an sich durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen (insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß Punkt 8) wird. 5.3 GROMA247 ist berechtigt, für die wegen Verzögerungen gemäß Punkt 5.2b) notwendige Lagerung von Materialien, Geräten und dergleichen im Betrieb von GROMA 5% des Bruttorechnungsbetrages für jedes begonnene Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen (die "Lagergebühr"), wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1 In Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Liefer- und Leistungstermine bzw. - fristen sind regelmäßig unverbindlich. Der Lauf der Fristen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 5.2 Die Fristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Versand erfolgt oder die Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Liefer- und Leistungsfristen. 5.1. Zur Leistungsausführung ist GANZRUND erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen (bauliche, technische sowie in seiner Sphäre liegende rechtliche und tatsächliche Voraussetzungen), die zur Lieferung bzw. Leistung erforderlich sind, nachgekommen ist sowie die notwendigen Angaben über die Lage von Vorrichtungen und sonstigen möglichen Störungs- oder Gefahrenquellen unaufgefordert zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter auf seine Kosten zu veranlassen und fristgerecht darüber zu verfügen. 5.2. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Aufwendungen, die GANZRUND durch die nicht fristgerechte Bekanntgabe bzw. Fertigstellung der unter Punkt 5.1. ausgeführten Verpflichtungen entsteht. 5.3. Lieferfristen bzw. -termine / Leistungsfristen bzw. -termine werden nach bestem Ermessen bekanntgegeben, sind aber stets unverbindlich, es sei denn, es wird die Verbindlichkeit schriftlich zugesichert. 5.4. Die Einhaltung der verbindlich zugesicherten Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben oder dergleichen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungs- bedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. 5.5. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre von GANZRUND und/oder des Vorlieferanten liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Pandemie, Ausbleiben oder verspäteter Eingang wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile,
Liefer- und Leistungsfristen. Die von Höhbauer genannten Termine und Fristen sind Circa-Fristen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Hat der Kunde für die Lieferung oder Leistung erforderliche Mitwirkungspflichten und/oder Mitwirkungshandlungen nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt, ohne dass dies von Höhbauer zu vertreten ist, ist Höhbauer berechtigt, vereinbarte Liefer- termine angemessen anzupassen. Fordert der Kunde eine Lieferung oder Leis- tung früher an als zuvor vereinbart, besteht keine Verpflichtung auf Seiten Höh- bauer, vor einem vereinbarten Liefertermin zu leisten.