Xxxxxxx und Termine. 9.1 Absolute oder relative Fixgeschäfte bezüglich der Leistungspflichten von PERI liegen nur vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
9.2 Lieferfristen oder sonstige Termine sind für PERI nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind.
9.3 Lieferfristen beginnen erst nach Klärung der Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung aller insoweit erforderlichen Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Mieters voraus.
9.4 Der Mieter kann vier Wochen nach Überschreiten einer unverbindlichen Frist PERI in Textform auffordern, innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Erst mit Zugang dieser Aufforderung kommt PERI in Verzug. Sollte PERI mit der Leistung in Verzug geraten, so kann der Xxxxxx erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
9.5 Die Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass PERI selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch PERI verschuldet.
9.6 Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und nicht durch PERI zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten und Betriebsstörungen, verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn ein solcher Fall beim Vor- oder Unterlieferanten von PERI eintritt. Die genannten Umstände sind von PERI auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. PERI wird dem Mieter den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
9.7 Ein etwaiger Verzugsschaden ist bei leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Vertragspreises der rückständigen Leistung für jede volle Verzugswoche höchstens jedoch auf 5 % des Vertragspreises beschränkt.
9.8 Vertragspreis im Sinne der Ziff. C.9.8 ist der Mietpreis für drei Monate oder – sofern diese kürzer ist – die mit dem Mieter festgelegte fixe Mietdauer. Im Übrigen gelten die allgemeinen Haftungsgrenzen aus Ziff. C.15.
Xxxxxxx und Termine. 9.1 Fristen und Termine sind für die Werft nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sind keine Fristen oder Termine schriftlich vereinbart, gelten die von der Werft veranschlagten Fristen oder Termine. Ansonsten gelten die unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen, Erschwernisse usw. angemessenen Fristen und Termine. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
9.2 Vereinbarte Fristen und Termine gehen von den für den Werftbereich geltenden tariflichen Arbeitszeiten aus. Voraussetzungen rechtzeitiger Lieferung oder Leistung ist die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und Pflichten des Auftraggebers, insbesondere die rechtzeitige Beibringung der von ihm zu beschaffenen Unterlagen, die rechtzeitige Bereit- stellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und die Klärung aller kaufmännischen (einschließlich der Preisvereinbarung) und technischen Fragen sowie die Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlungen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung des Eingangs fälliger Zahlungen, und zwar selbst dann, wenn die Werft keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte geltend gemacht hat.
9.3 Bei nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfangs ändern sich die Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand.
9.4 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb des Xxxxxxxxxxxxxxxx xxx Xxxxx xxxxxx - xxxxxxxxxxxx, xx xxx xxx Xxxxx oder ihren Zulieferern -, befreien die Werft für die Dauer ihrer Auswirkungen und, soweit sie zur Unmöglichkeit der Leistungen führen, vollständig von der Liefer- und Leistungspflicht. Die Leistungszeit verlängert sich um den Zeitraum, für den die Werft aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Werft liegen, nicht tätig sein kann (ist die Werft aufgrund einer durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Werft liegen, für eine unzumutbare Zeit an der Arbeitsleistung gehindert, ist sowohl der Auftraggeber als auch die Werft zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen).
9.5 Kommt die Werft mit der Fertigstellung des Schiffes oder des Leistungsgegenstandes in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern ihm nachweisbar ein Schaden entstanden ist, unbescha...
Xxxxxxx und Termine. Vereinbarte Lieferungs- und Ausführungsfristen sind verbindlich. Die Einhaltung dieser Fristen setzt voraus, dass der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Überschreitungen von Zahlungsterminen aus offenen Forderungen der Geschäftsverbindung verlängern die vereinbarten Fristen um den Zeitraum des Zahlungsverzuges, sowie zusätzlich um einen angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller – unter Ausschluss sonstiger Schadensersatzansprüche – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung, in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes, zu verlangen, soweit wir nicht nachweisen, dass dem Besteller kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches sowie die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt voraus, dass zuvor sämtliche vom Besteller zu erbringenden Mitwirkungsverhandlungen erbracht sind, insbesondere das Beibringen von Plänen, Ausführungsunterlagen sowie die Klarstellung aller von uns eingereichten Unterlagen sowie deren Genehmigung, ferner den rechtzeitigen Baufortschritt, termingemäße Bauvollendung, Einbauhilfe und rechtzeitige Beibringung aller behördlichen Genehmigungen.
Xxxxxxx und Termine. 9.1 Werden für Vormontageleistungen Fristen verbindlich schriftlich festgelegt, so beginnen diese erst zu laufen, wenn der Besteller alle Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
9.2 Werden Fristen durch PERI nicht eingehalten, so ist der Besteller verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen, die PERI ausreichend ermöglicht ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.
9.3 Nach Ablauf der Nachfrist nach Ziff. E.9.2 kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens bestimmen sich nach Ziff. E. 8.
9.4 Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers werden auf dessen Kosten ausgeführt, soweit diese möglich und PERI zumutbar sind. Die nachträglichen Änderungswünsche verlängern die Fristen entsprechend ihren Auswirkungen.
Xxxxxxx und Termine. 8.1. Termine für die Erbringung der Leistungen werden zwischen den Parteien mit einer Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen vereinbart. Sollte eine kürzere Frist zur Terminfestsetzung notwendig sein, ist dies nur in beidseitigem Einvernehmen möglich. Termine für Untersuchungen, Beratungen etc., die in einem Standort der CorporateHealth-Gruppe durchgeführt werden, können direkt zwischen dem betreffenden Mitarbeiter des Auftraggebers und der CorporateHealth vereinbart werden.
8.2. Bei Verträgen mit einem jährlich festzulegenden Leistungsumfang ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Einsatzzeit bzw. die sonstigen Leistungen in Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter der CorporateHealth kontinuierlich abzurufen. Unterbleibt diese Abstimmung sowie der kontinuierliche Abruf, können die Einsatzzeiten und die sonstigen Leistungen möglicherweise nicht vollständig erbracht werden.
8.3. Sofern ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber (bzw. einem Mitarbeiter des Auftraggebers) nicht eingehalten und nicht mindestens drei Arbeitstage schriftlich im Voraus abgesagt wird, ist die CorporateHealth berechtigt, die entstandene Ausfallzeit bzw. die für diesen Termin vorgesehene Leistung mit 70 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.
8.4. Die Einhaltung der Termine und Fristen durch die CorporateHealth setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Einwilligungserklärungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.
Xxxxxxx und Termine. 8.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich im einzelnen Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten sind jegliche Terminangaben nur Schätzungen und es gelten die jeweils von uns unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistung oder Lieferung, Erschwernissen usw. veranschlagten angemessenen Fristen und Termine. Vereinbarte Fristen und Termine gehen von den für den Werftbereich geltenden tariflichen Arbeitszeiten aus.
8.2 Voraussetzung für rechtzeitige Lieferung der Leistung ist – auch sofern eine Leis- tungsfrist/ein Termin vereinbart ist – die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Kunden, wie z.B. (i) die rechtzeitige Beibringung von Unterlagen, Informationen oder Genehmigungen, (ii) die rechtzeitige Bereitstellung des Schiffes in bearbeitungsfähigem Zustand und Klärung aller kauf- männischen (einschließlich der Preisvereinbarungen) und technischen Fragen sowie
Xxxxxxx und Termine. 8.1. Termine für die Erbringung der Leistungen werden zwischen den Parteien mit einer Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen vereinbart. Sollte eine kürzere Frist zur Terminfestsetzung notwendig sein, ist dies nur in beidseitigem Einvernehmen möglich. Termine für Untersuchungen, Beratungen etc., die in einem Standort der ias-Gruppe durchgeführt werden, können direkt zwischen dem betreffenden Mitarbeiter des Auftraggebers und der ias vereinbart werden.
8.2. Bei Verträgen mit einem jährlich festzulegenden Leistungsumfang ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die Einsatzzeit bzw. die sonstigen Leistungen in Abstimmung mit dem zuständigen Mitarbeiter der ias kontinuierlich abzurufen. Unterbleibt diese Abstimmung sowie der kontinuierliche Abruf, können die Einsatzzeiten und die sonstigen Leistungen möglicherweise nicht vollständig erbracht werden.
8.3. Sofern ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber (bzw. einem Mitarbeiter des Auftraggebers) nicht eingehalten und nicht mindestens fünf Arbeitstage – im Falle von Leistungen der Sozialberatung und der Psychologie: nicht mindestens zehn Arbeitstage – schriftlich im Voraus abgesagt wird, ist die ias berechtigt, die entstandene Ausfallzeit bzw. die für diesen Termin vorgesehene Leistung mit 70 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.
8.4. Die Einhaltung der Termine und Fristen durch die ias setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Einwilligungserklärungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.
Xxxxxxx und Termine. Die DQS und der Auftraggeber vereinbaren Audi- ttermine möglichst langfristig. Termine werden schriftlich bestätigt. Kann auf Veranlassung des Auftraggebers ein bestätigter Xxxxxx nicht wahr- genommen werden, so kann die DQS die durch die Vorbereitung des Termins tatsächlich ent- standenen Aufwendungen in Rechnung stellen.
Xxxxxxx und Termine. Verbindliche Liefertermine und -fristen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die Leistung von 4viewture ist erst fällig, wenn der AG die vereinbarte Vorauszahlung oder einen geforderten Vorschuss nach Ziff. 5 Satz 3 geleistet hat. Im Falle höherer Gewalt, einem anderen für 4viewture unabwendbaren Umstand (z.B. staatliche Weisungen, Streik, Aussperrung) – auch, wenn ein derartiges Ereignis bei einem Nachunternehmer von 4viewture eintritt – oder einer in die Risikosphäre des AG fallenden Behinderung, verlängern sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Leistung.
Xxxxxxx und Termine. Vereinbarte Fristen und Termine sind einzuhalten. Können vereinbarte Fristen nicht eingehalten werden, ist die jeweils andere Partei unverzüglich schriftlich (E-Mail ist ausreichend) darauf hinzuweisen.